Paukenschlag aus Oldenburg – OLG untersagt Stilllegungsentgelte bei Gas-Hausanschlüssen
Auf eine Klage der Verbrauchzentrale Niedersachsen hat das OLG Oldenburg einem Gasnetzbetreiber untersagt, nach § 9 NDAV Kosten für die Stilllegung des Gas-Hausanschlusses zu erheben (Urt. vom 05.12.2025, Az. 6 UKl 2/25). Begründet wird die derzeit noch nicht rechtskräftige Entscheidung – die Revision zum BGH wurde zugelassen – damit, dass § 9 NDAV nur einen Anspruch auf Kostenerstattung bei einer „Änderung“ des Netzanschlusses vorsehe. Eine Stilllegung sei allerdings keine Änderung im Rechtssinne. Der Begriff Änderung müsse mit Blick auf den insoweit gegebenen Kostenerstattungsanspruch eng ausgelegt werden, weil gemäß der Verordnungsermächtigung in § 18 Abs. 3 Satz 2 EnWG das Interesse des Anschlussnehmers an kostengünstigen Lösungen besonders zu berücksichtigen sei.
Diese Begründung kann aus hiesiger Sicht nicht überzeugen. Das legitime Interesse des Anschlussnehmers an kostengünstigen Lösungen ändert nichts am geltenden Verursacherprinzip. Von daher erscheint es höchst zweifelhaft, dass das OLG die zweifellos entstehenden Stilllegungskosten gerade auf diejenigen Netzkunden verlagern will, die bis auf weiteres am Netz bleiben. Das Interesse an einer solcherart kostengünstigen Lösung, dass andere die Stilllegungskosten zu tragen haben, wird durch § 18 Abs. 3 Satz 2 EnWG nicht geschützt.
Von daher bleibt abzuwarten, ob der BGH die vorliegende Entscheidung des OLG Oldenburg bestätigen wird. Bereits jetzt hat die Entscheidung des OLG aber eine erhebliche praktische Relevanz, da mit der beginnenden Gasnetztransformation immer mehr Stilllegungswünsche der Kunden auf die Gasnetzbetreiber zukommen werden. Es stehen daher erhebliche Beträge in Rede, auch wenn es in der vorliegenden Entscheidung nicht um die nochmals hören Kosten geht, die bei einer Beseitigung von stillgelegten Gas-Hausanschlüssen anfallen, sondern „nur“ um die Stilllegungskosten.
Im Sinn einer möglichst raschen Klärung der Rechtslage wäre es wünschenswert, wenn zeitnah ein Vorschlag des Bundesrates umgesetzt würde. Durch einen neuen § 9 Abs. 4 NDAV soll die Option eröffnet werden, für die Stilllegung eines Hausanschlusses ein angemessenes Entgelt zu verlangen. Mit der letzten EnWG-Novelle ist dieser Vorschlag noch nicht Gesetz geworden. Die Bundesregierung hat eine Prüfung unter Einbeziehung der Bundesnetzagentur zugesagt.
Nachdem jüngst die EnWG-Novelle die parlamentarischen Hürden genommen hat, wird zeitnah die neu geschaffene Regelung zu Übergangsversorgung in § 38a EnWG in Kraft treten. Vereinfacht gesagt dehnt § 38a EnWG die nur für die Niederspannung oder Niederdruck geltenden Regelungen zur Ersatzversorgung mit manchen Modifikationen auf die höheren Ebenen Mittelspannung und Mitteldruck sowie die Umspannebene von Mittel- auf Niederspannung aus.
Was über die NZR-EMob-Festlegung der Bundesnetzagentur bislang vor allem für große Ladeparks oder öffentliche Ladeinfrastrukturen gedacht war, hält nun Einzug ins private Eigenheim: Die Bundesnetzagentur hat mit Beschluss vom 15.05.2025 (BK6-24-267) entschieden, dass die Kundenanlage eines einzelnen Einfamilienhauses zum bilanziellen Netzübergabepunkt werden kann – und damit zum eigenständigen virtuellen Bilanzierungsgebiet, in dem ladevorgangsscharfe Zuordnungen der Ladestrommengen auf verschiedene Lieferanten ermöglicht werden müssen. Der Fall hat das Potenzial, die Kosten der Verteilernetzbetreiber für die Umsetzung jedweder Netzzugangsmodelle in der Marktkommunikation weiter wachsen zu lassen.
Das Landgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 03.07.2025 (Az. 14d O 25/24) entschieden, dass der Netzbetreiber im Falle der irregulären Entnahme von Strommengen unmittelbar aus seinen Betriebsanlagen hinsichtlich etwaiger Ersatzansprüche aktivlegitimiert ist. Der Bundesgerichtshof hatte diese Frage zuletzt in seinem Beschluss vom 10.05.2022 (Az. EnZR 54/21) ausdrücklich offengelassen.
Der Bundesverband der Verbraucherzentralen hatte einen E-Mobility-Provider in mehreren Punkten auf Unterlassung in Anspruch genommen. Beim BGH ging es dann nur noch um die Frage, ob die vom Provider angebotene App hinsichtlich der Lieferung von Ladestrom ein Dauerschuldverhältnis begründe mit der Folge, dass Preisanpassungen hinsichtlich Form und Frist den Anforderungen des § 41 Abs. 5 EnWG genügen müssen. Das beklagte Unternehmen hatte geltend gemacht, es biete mit der App gegen Zahlung eines monatlichen Grundpreises die Anzeige verfügbarer eigener und Partner-Ladestationen, deren Freischaltung und eine monatliche Abrechnung des bezogenen Stroms an. Der Ladevorgang selbst sei davon unabhängig. Hier komme – ähnlich wie beim Tanken von Benzin – jeweils ein separater Vertrag auf Grundlage des an der Ladestation angezeigten Preises zustande.