Insolvenzverfahren über das Vermögen der Care-Energy AG eröffnet

22. August 2017 um 11:36 von

PressemeldungAm 16.08.2017 um 15:30 Uhr ist durch das zuständige Amtsgericht Bremen als Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Care-Energy AG eröffnet worden. Zum Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Jan H. Wilhelm aus Bremen bestellt. Einzelheiten zum weiteren Verfahren ergeben sich aus dem Eröffnungsbeschluss.

E-World

9. Februar 2017 um 11:25 von

DSC_0046Gestern ein kurzer Besuch auf der E-World 2017 – Zeit für Gespräche, neue Kontakte und Diskussionen über aktuelle Themen. Im Fokus ganz klar Energieeffizienz, Digitalisierung und Smart-Meter-Rollout. Die längste Schlange gefühlt dann aber doch am Waffelstand.

Wir wünschen allen Besuchern einen spannenden letzten Tag der Messe!

BGH bestätigt: Verzug ohne Mahnung bei Fälligkeitsangabe auf Energierechnung – Achtung: Zweiwochenfrist ab Zugang muss eingehalten sein

2. August 2016 um 12:07 von

bgh_front2Mit noch unveröffentlichtem Versäumnisurteil vom 08.06.2016 (VIII ZR 215/15) hat der BGH im Grundsatz bestätigt, dass die Angabe der Fälligkeit des Rechnungsbetrages auf der Stromrechnung eine kalendermäßige Bestimmung der Leistungszeit in § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB ist, so dass der Kunde auch ohne Mahnung in Verzug gerät, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:

 

1. § 17 Abs. 1 StromGVV ist anwendbar und

2. das EVU hält bei der Fälligkeitsangabe die Frist von mindestens zwei Wochen ab Zugang der Rechnung ein.

Die Entscheidung ist auf die Gasversorgung (§ 17 Abs. 1 GasGVV) sowie die Wasserversorgung (§ 27 Abs. 1 AVBWasserV) übertragbar.

Einschlägig ist die Verordnungsbestimmung, wenn es sich um ein Grundversorgungsverhältnis (Tariflieferverhältnis) handelt oder sie „aus anderen Gründen anwendbar ist“ (BGH, a.a.O. Rn. 34), d.h. in einen Sondervertrag wirksam einbezogen wurde.

Dem EVU ist hierüber ein Recht im Sinne von § 315 BGB zur einseitigen Bestimmung der Fälligkeit und damit auch der Leistungszeit eingeräumt (BGH, a.a.O. Rn. 29). Der BGH hat sich damit der überwiegend vertretenen Auffassung angeschlossen und begründet dies zutreffend im Wege der Auslegung des Wortlauts und Regelungszusammenhangs unter Berücksichtigung von Entstehungsgeschichte sowie Sinn und Zweck der Vorschrift. Der Hinweis, dass diese nicht nur Kundenbelangen Rechnung tragen soll, sondern ebenso einem zügigen Inkasso und damit dem Interesse der Allgemeinheit an einer möglichst kostengünstigen Energieversorgung (BGH, a.a.O. Rn. 32), verdient Zustimmung. Da das EVU bei seiner einseitigen Leistungszeitbestimmung nicht völlig frei ist, sondern, hierbei zu beachten hat, dass dem Kunden eine Zahlungsfrist von wenigstens zwei Wochen ab Zugang der Rechnung verbleibt (BGH, a.a.O. Rn. 33), sind die Belange des Kunden hinreichend berücksichtigt.

Die Zweiwochenfrist ab Zugang der Rechnung muss das EVU bei der Bestimmung der Leistungszeit allerdings einhalten, da die Bestimmung ansonsten unbillig und damit unwirksam wäre (BGH, a.a.O. Rn. 34).

Die Entscheidung gibt aus Sicht der EVU Anlass zu prüfen, ob die Angaben auf den Rechnungen die unternehmensinternen Abläufe bei der Rechnungserstellung und den gewöhnlichen Postlauf hinreichend berücksichtigen. Zum anderen ist zu erwägen, vorsorglich einen Hinweis über den Verzugseintritt spätestens nach 30 Tagen ab Fälligkeit und Zugang der Rechnung aufzunehmen (vgl. § 286 Abs. 3 BGB).

OLG Düsseldorf bestätigt Sonderkündigungsrecht des Haushaltskunden bei Weitergabe staatlich veranlasster Belastungen – Revision zugelassen

11. Juli 2016 um 12:40 von

OLG DUSDas OLG Düsseldorf hat mit Urteil vom 05.07.2016 (I-20 U 11/16) entschieden, dass § 41 Abs. 3 EnWG nicht zwischen solchen Preisänderungen, die durch Neueinführung bzw. Erhöhung „hoheitlicher Belastungen“ verursacht sind, und sonstigen Preisänderungen differenziert. Eine AGB-Klausel eines EVU, nach der ein Kündigungsrecht für den Fall einer durch Neueinführung/Erhöhung hoheitlicher Belastungen veranlassten Preisänderung nicht besteht, sei deshalb unwirksam.

Die Entscheidung überrascht nicht. Schon das LG Düsseldorf war in seinem Urteil vom 22.10.2015 (Az. 14d O 4/15) davon ausgegangen, dass eine Preisanpassung eine Änderung der Vertragsbedingungen darstelle und nicht lediglich die Anwendung der bei Vertragsschluss vereinbarten Bedingung, die Preise bei einer Änderung  staatlich veranlasster Belastungen anpassen zu dürfen. Versteht man wie das OLG Düsseldorf das Sonderkündigungsrecht nicht als Sanktion unternehmerischer Entscheidungen des EVU, sondern als grundlegende Entscheidung des Gesetzgebers, dem Kunden bei jeder (negativen wie positiven) Veränderung das Recht einzuräumen, sich von dem Vertrag zu lösen, ist das Auslegungsergebnis vorgezeichnet.

Ob damit ein an den berechtigten Interessen beider Teile angemessen ausgerichtetes Ergebnis erzielt ist, darf allerdings bezweifelt werden. Im Dauerschuldverhältnis „Energieliefervertrag“ sind die EVU in Deutschland im Spannungsfeld zwischen europarechtlichen Vorgaben und nationalrechtlichen Anforderungen mittlerweile in ein enges Korsett geschnürt. Das gilt etwa bei der gleichzeitigen Umsetzung des Gebotes der Transparenz von Vertragsbedingungen und der Forderung nach einer Kostenechtheit der Preisanpassungsklausel.

Mit Urteil vom 26.11.2015 (C-326/14) hat der EuGH eine Anbindung der Preise eines Telekommunikationsanbieters an die Entwicklung eines staatlichen Verbraucherpreisindexes als wirksam bestätigt und festgestellt, dass die in dieser Weise vertraglich vorgesehene Entgeltanpassung, da sie auf einer klaren, präzisen und öffentlich zugänglichen Indexierungsmethode beruhe, die sich aus zur staatlichen Sphäre gehörenden Entscheidungen und Mechanismen ergebe, die Endnutzer nicht in eine andere vertragliche Situation versetzen könne, als sie sich aus dem Vertrag ergebe, dessen Inhalt sich nach den allgemeinen Geschäftsbedingungen bestimme, die die fragliche Klausel enthielten. Werde eine Tarifänderung in dieser Weise vorgenommen, sei sie folglich nicht als Änderung der Vertragsbedingungen einzustufen, weshalb dem Verbraucher ein Sonderkündigungsrecht nicht zustehe.

Das OLG Düsseldorf verneint in seinem Urteil vom 05.07.2016 die Relevanz dieser Entscheidung des EuGH, weil eine Preisindexklausel nicht vorliege. Das ist zwar richtig, greift aber gleichzeitig zu kurz. Denn jeder noch so „klaren, präzisen und öffentlich zugänglichen Indexierungsmethode“ ist im Vertragsverhältnis mit Verbrauchern im nationalen Recht durch die Rechtsprechung des BGH eine Absage erteilt worden – eben weil eine Preisindexierungsklausel mit dem Postulat der Kostenechtheit nicht zusammengeht.

Bei diesem Verständnis ist den EVU in Deutschland die Möglichkeit abgeschnitten, Kostenentwicklungen im Dauerschuldverhältnis mit einem Haushaltskunden in einer Weise Rechnung zu tragen, die nicht zu einer Änderung der Vertragsbedingungen führt und damit kein Sonderkündigungsrecht auslöst. Das ist unter Umständen hinzunehmen, soweit Preisanpassungen aufgrund von Veränderungen solcher Kostenbestandteile betroffen sind, die das EVU beeinflussen kann. Bei nicht beeinflussbaren Kostenpositionen gilt das jedoch nicht, zumal aufgrund der durch die Rechtsprechung postulierten Bedingungen für eine wirksame und billige Preisänderung die EVU kaum die Möglichkeit haben, steigende staatliche Belastungen nicht zeitnah weiterzugeben, soll nicht ein zwischenzeitlicher Margenverlust für die restliche Vertragslaufzeit zementiert werden.

Einer Differenzierung nach den Gründen für die Preisanpassung sollte bei der Frage nach dem Bestehen eines Sonderkündigungsrechts also nicht von vornherein eine Absage erteilt werden.

Die Revision wurde zugelassen; es bleibt abzuwarten, ob eine abschließende Klärung durch den BGH erfolgt.

Unabhängig davon beschränken sich die Auswirkungen der Entscheidung auf Lieferverträge mit Haushaltskunden. Zwar spricht § 41 Abs. 3 EnWG allgemein von „Letztverbrauchern“, jedoch regelt § 41 EnWG bereits seiner amtlichen Überschrift nach nur Verträge mit Haushaltskunden außerhalb der Grundversorgung. Zudem diente die Einführung von § 41 Abs. 3 EnWG der Umsetzung bzw. Klarstellung europarechtlicher Vorgaben, die ihrerseits ein Lösungsrecht vom Vertrag verbindlich nur für Haushaltskunden fordern. Auf Verträge mit Nicht-Haushaltskunden findet § 41 Abs. 3 EnWG deshalb keine Anwendung. Abgesehen davon finden sich in Verträgen mit „echten“ Sonderkunden zumeist Preisindexierungen, deren Umsetzung nach dem Urteil des EuGH vom 26.11.2015 bereits keine zur außerordentlichen Kündigung berechtigende Änderung der Vertragsbedingungen darstellt.

Bekommen ist gut, behalten dürfen ist besser!

5. Oktober 2015 um 11:37 von

money-73341_640Bundeskabinett beschließt Reform der Insolvenzanfechtung

Am 29.09.2015 hat das Bundeskabinett den Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Rechtssicherheit bei Anfechtungen nach der Insolvenzordnung und nach dem Anfechtungsgesetz beschlossen. Anlass hierfür ist die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der im Laufe der letzten Jahre insbesondere den Tatbestand der Vorsatzanfechtung immer weiter ausgedehnt hat. Da § 133 InsO eine zehnjährige Anfechtungsfrist normiert, werden als Konsequenz der höchstrichterlichen Rechtsprechung durch Insolvenzverwalter zunehmend auch kongruente Deckungsgeschäfte aus vielen Jahren vor der Stellung des Insolvenzantrages angefochten. Die Insolvenzen der TelDaFax-Gruppe im Jahr 2011 und des FlexStrom-Konzerns im Jahr 2013 sind hierfür eindrucksvolle Beispiele.

Mit dem aktuellen Gesetzgebungsvorhaben soll mehr Rechtssicherheit geschaffen und der Geschäftsverkehr sowie Arbeitnehmer insolventer Unternehmen vor übermäßigen Belastungen geschützt werden.

Die wesentlichen Neuerungen:

1.         Stärkung des Gläubigerantragsrechts (§ 14 InsO-E)

§ 14 InsO-E sieht vor, dass der Insolvenzantrag eines Gläubigers nicht allein dadurch unzulässig wird, dass der Schuldner nach Antragstellung die offene Forderung des Gläubigers bedient. Das ist zu begrüßen. Denn bislang bleibt der Antrag nach Befriedigung der Forderung nur zulässig, wenn innerhalb der letzten zwei Jahre bereits einmal ein Insolvenzantrag gestellt wurde. Ansonsten bleibt den Gläubigern nur übrig, nach Befriedigung ihrer Forderung den Antrag für erledigt zu erklären, wollen sie nicht riskieren, dass der Antrag als unzulässig abgewiesen und ihnen die Verfahrenskosten auferlegt werden. Der Schuldner kann so – auch zum Nachteil der Gläubigergesamtheit – weiter wirtschaften und neue Verbindlichkeiten begründen.

Wird das Verfahren später aufgrund eines erneuten Gläubigerantrags oder eines Eigenantrags des Schuldners eröffnet, unterliegen die Zahlungen zur Begleichung der offenen Forderungen, die Grund für den Insolvenzantrag waren, in aller Regel der Vorsatzanfechtung. Die Antragstellung gereicht dem betroffenen Gläubiger sogar zum Nachteil, weil regelmäßig geltend gemacht wird, der Schuldner habe nur unter dem Druck des Insolvenzantrags gezahlt. Mit § 14 InsO-E soll die Möglichkeit für Gläubiger, auf eine frühzeitige Sachaufklärung hinzuwirken, verbessert werden.

2.         Einschränkung der Inkongruenzanfechtung (§ 131 Abs. 1 Satz 2 InsO-E)

Sicherungen oder Befriedigungen sind nach § 131 Absatz 1 Satz 2 InsO-E nicht allein deshalb inkongruent, weil Gläubiger sie im Wege der Zwangsvollstreckung erlangt haben. Hierdurch wird zum Ausdruck gebracht, dass Gläubiger, die lediglich von den gesetzlich vorgesehenen Zwangsmitteln Gebrauch machen, nur dann um die Früchte ihrer Anstrengungen gebracht werden können, wenn sie bei der Vollstreckung Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners haben, also die Voraussetzungen des § 130 Abs. 1 InsO vorliegen.

3.         Einschränkung der Vorsatzanfechtung von Deckungshandlungen (§ 133 Abs. 2 und 3 InsO-E)

Der Gesetzgeber beabsichtigt, die Vorsatzanfechtung von Deckungshandlungen zu beschränken und differenziert daher zwischen solchen Deckungshandlungen und sonstigen Rechtshandlungen wie etwa Vermögensverschiebungen. Für Deckungshandlungen sollen deshalb zwei Sonderregelungen in die Insolvenzordnung aufgenommen werden:

Zum einen wird in § 133 Abs. 2 InsO-E die Anfechtungsfrist von bisher zehn Jahren auf vier Jahre verkürzt und damit der Kritik Rechnung getragen, dass bei Deckungsgeschäften ein Gläubiger nicht weniger schutzwürdig ist als derjenige, der eine unentgeltliche Leistung erhält (§ 134 InsO). Die Verkürzung der Anfechtungsfrist gilt für kongruente ebenso wie für inkongruente Deckungshandlungen.

Zum anderen wird bei kongruenten Deckungshandlungen die gesetzliche Vermutung der Kenntnis des Anfechtungsgegners vom Benachteiligungsvorsatz des Schuldners abgeschwächt, indem die Kenntnis der drohenden Zahlungsunfähigkeit nicht mehr genügt. Damit soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass bei Gewährung einer kongruenten Deckung eine geschuldete Leistung erbracht wird und dass der Schuldner vor Eintritt der Insolvenz grundsätzlich frei ist zu entscheiden, welche Forderungen er erfüllt.

Begrüßenswert ist die Neuerung in § 133 Abs. 3 Satz 2 InsO-E:  Hat der Gläubiger mit dem Schuldner eine Zahlungsvereinbarung getroffen oder ihm in sonstiger Weise eine Zahlungserleichterung gewährt, wird vermutet, dass er zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht kannte. Damit sollen bewährte und effiziente Verkehrsübungen bewahrt werden, auf deren Grundlage Unternehmen vorübergehende Liquiditätsengpässe überbrücken können. Darüber hinaus sollen Gläubiger, die im Rahmen der Durchsetzung ihrer Forderung auf eine gütliche Erledigung bedacht sind und auf der Grundlage gesetzlicher Regelungen mit dem Schuldner Zahlungsvereinbarungen abschließen oder diesem in anderer Weise Zahlungserleichterungen gewähren, abgesichert werden.

4.         Konkretisierung des Bargeschäftsprivilegs

§ 142 InsO-E soll vollständig neu gefasst und dadurch künftig Bargeschäfte weitergehend als bisher der Vorsatzanfechtung entzogen werden. Für ihre Anfechtbarkeit müssen nicht nur die Voraussetzungen von § 133 Abs. 1 bis 3 InsO-E erfüllt sein. Vielmehr muss der Anfechtungsgegner auch erkannt haben, dass der Schuldner unlauter handelte. Das ist von besonderer Bedeutung, da genau dies in der jüngsten Rechtsprechung des BGH zur Privilegierung des bargeschäftsähnlichen Leistungsaustauschs im Rahmen der Vorsatzanfechtung unklar geblieben ist.

Ferner stellt § 142 Abs. 2 InsO-E klar, dass die Bestimmung der Unmittelbarkeit von Leistung und Gegenleistung sich nach der Art der ausgetauschten Leistungen richtet und dabei die Gepflogenheiten des Geschäftsverkehrs zu berücksichtigen sind. Das ist gerade auch für die Energiewirtschaft von besonderer Bedeutung, weil aufgrund gesetzlicher oder behördlicher Vorgaben die Leistung in das Vermögen des Schuldners und deren Abrechnung zeitlich deutlich auseinanderfallen können.

Schließlich beendet der Gesetzgeber den Disput zwischen BGH und BAG zur Frage, welcher Zeitraum zwischen Erbringung der Arbeitsleistung eines Arbeitnehmers und der Entgeltzahlung des Arbeitgebers für die nach § 142 InsO erforderliche Unmittelbarkeit unschädlich ist. Mit der Normierung des Dreimonatszeitraums bei Arbeitsentgelt gibt der Gesetzgeber dem BAG den Vorzug vor dem BGH.

Fazit

Der Entwurf der Bundesregierung greift Ansätze der Rechtsprechung zur Eindämmung der Vorsatzanfechtung auf. Das Vorhaben vermag allerdings die Anfechtungsrisiken, die sich unter anderem aus der besonderen Situation der Energieversorgungsunternehmen ergeben, nicht zu beseitigen.

Das gilt namentlich für die „Privilegierung“ kongruenter Deckungshandlungen nach § 133 Abs. 3 InsO-E. Ob die Einschränkung, dass nur die Kenntnis von einer eingetretenen (statt einer nur drohenden) Zahlungsunfähigkeit in der Praxis zu nennenswerten Veränderungen führt, darf bezweifelt werden, solange die Indizien für eine Kenntnis des Gläubigers von einer eingetretenen Zahlungsunfähigkeit genau dieselben sind wie für die Kenntnis einer nur drohenden Illiquidität. Das gilt insbesondere, solange Gerichte bestimmte Umstände wie etwa die Anforderung von Sicherheitsleistungen oder Vorauszahlungen als Indiz für eine Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners überinterpretieren.