Leitfaden zur Eigenversorgung der BNetzA – finale Fassung veröffentlicht

12. Juli 2016 um 08:00 von

roter fadenAm 11.07.2016 hat die BNetzA die finale Fassung ihres Leitfadens zur Eigenversorgung unter dem EEG 2014 veröffentlicht. Diese abschließende Version folgt der Konsultationsfassung des Leitfadens vom Oktober 2015 nach. Sie ist nunmehr auf der Internetseite der BNetzA unter folgender Adresse abrufbar:

http://www.bundesnetzagentur.de/DE/Sachgebiete/ElektrizitaetundGas/Unternehmen_Institutionen/ErneuerbareEnergien/Eigenversorgung/Eigenversorgung.html

Dieser Leitfaden behandelt Fragen der rechtspraktischen Handhabung von Eigenversorgungs-/Eigenerzeugungssachverhalten nach § 61 EEG 2014. Einschlägig erfasst werden sowohl „neue“ Fälle der Eigenversorgung im Sinne von § 5 Nr. 12 EEG 2014 als auch Bestandsfälle, die bereits unter den älteren Gesetzesfassungen als sogenannte Eigenerzeugung etabliert waren.

Der Leitfaden ist für sich genommen rechtlich unverbindlich. Allerdings will sich die BNetzA bei der Wahrnehmung ihrer aufsichtsbehördlichen Aufgaben nach § 85 EEG 2014 an den darin niedergelegten Positionen orientieren, so dass der Leitfaden – vorbehaltlich einer anderweitigen gerichtlichen Klärung – die gesamte einschlägige Rechtspraxis inhaltlich prägen dürfte.

Alte Fragen zum EEG – neue Antworten des BGH

10. Juni 2015 um 11:00 von

bgh_front2Der BGH hat jüngst mit Urteil vom 06.05.2015 (Az. VIII ZR 56/14) einem Übertragungsnetzbetreiber Recht gegeben, der im Jahr 2011 noch nachträglich einen Stromlieferanten auf Teilnahme am EEG-Belastungsausgleich für die Jahre 2004 bis 2008 in Anspruch genommen hat. Der BGH hat bestätigt, dass der im Wege einer Stufenklage (zunächst) geltend gemachte Auskunfts- und Testieranspruch gemäß § 14 a.F. / § 14a n.F. EEG 2004 auch heute noch durchsetzbar ist. In dem besagten Urteil, dessen Text wir Ihnen mit nachstehendem Link zur Verfügung stellen (Urteil BGH VIII ZR 56-14), trifft der BGH (sinngemäß) folgende Aussagen:

  • Eine (seinerzeit) von den EEG-Belastungen ausgenommene Eigenerzeugung scheidet aus, wenn die Strommengen zwischen selbstständigen juristischen Personen weiterveräußert werden. Dies gilt selbst dann, wenn eine einzige Person dabei das gesamte unternehmerische Risiko trägt. (Vgl. Tz. 19 f.)
  • Der nachträglichen Geltendmachung von EEG-Ausgleichsansprüchen steht nicht entgegen, dass für betroffene energieintensive Unternehmen zwischenzeitlich sowohl die regulären (§ 16 Abs. 6 EEG 2004) als auch die verlängerten (§ 66 Abs. 5 EEG 2009) Antragsfristen zur besonderen Ausgleichsregelung abgelaufen sind. Offen gelassen hat der BGH lediglich die Frage, inwieweit eine Erstreckung der Übergangsregelung gemäß § 66 Abs. 5 EEG 2009 auch auf länger zurückliegende Sachverhalte verfassungsrechtlich geboten sein könnte. (Vgl. Tz. 27)
  • Bezüglich der Abnahme- und Vergütungspflichten gemäß § 14 Abs. 3 EEG 2004 ist eine Erfüllung nicht unmöglich (geworden), da insofern nur eine „dem aus erneuerbaren Energien erzeugten und seitens der Anlagenbetreiberin in das Netz eingespeisten Strom entsprechende“ Strommenge [Hervorhebung von hier] geliefert werden muss, was auch heute noch möglich ist. (Vgl. Tz. 28)
  • Eine etwaige Verjährung würde im Ausgangspunkt (§ 199 Abs. 1 BGB) eine positive Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis des Übertragungsnetzbetreibers nicht nur von den Kraftwerken, Stromleitungen und angeschlossenen Verbrauchsstellen, sondern auch von den handelnden Personen und von deren Lieferbeziehungen untereinander voraussetzen. (Vgl. Tz. 30)
  • Die Abnahme- und Vergütungsansprüche nach dem EEG 2004 auf der letzten Stufe des bundesweiten Belastungsausgleichs stellen keine Beihilfe dar, weil sie zugunsten den potentiellen Beihilfeempfänger – nämlich den EEG-Anlagenbetreibern und den nach § 16 EEG 2004 privilegierten Unternehmen – keinen Vorteil i.S.v. Art. 87 Abs. 1 EGV begründen. In einem solchen bloßen Finanzierungsmechanismus ist im Anschluss an die EuGH-Entscheidungen „PreussenElektra“ und „Vent De Colère“ keine Beihilfe zu sehen. (Vgl. Tz. 34, 36)
  • Die Eröffnung des förmlichen Beihilfeprüfungsverfahrens durch die EU-Kommission am 18.12.2013 betrifft ausschließlich die darin als „neue Beihilfen“ bezeichneten, durch das EEG 2012 neu eingeführten Fördermaßnahmen. (Vgl. Tz. 35)

EEG – Urteil zu Nachtragskorrekturen gem. § 38 a.F. / § 62 n.F.

29. Januar 2015 um 16:43 von

LG BayrAnsprüche, mit denen noch nachträglich der bereits endabgerechnete EEG-Belastungsausgleich eines Jahres korrigiert werden soll, sind nach Maßgabe von § 38 EEG 2009 bzw. § 62 EEG 2014 nicht (länger) auf eine unmittelbare Zahlung gerichtet; vielmehr kann der Gläubiger nach Verstreichen der jährlichen Endabrechnung nur noch einen Verrechnungsanspruch geltend machen, der dann im Rahmen der nächsten EEG-Jahresrechnung zu erfüllen ist. Dies hat das Landgericht Bayreuth in einem Urteil vom 15.01.2015 (Az. 31 O 461/14) nunmehr bestätigt.

In dem dort zu entscheidenden Fall hatte ein Verteilernetzbetreiber im Jahr 2014 Zahlungsklage gegen seinen regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber erhoben, um gestützt auf § 35 Abs. 1 EEG 2009/2012 die Erstattung sogenannter KWK-Boni auf die EEG-Pflichtvergütungen der Jahre 2009 bis 2012 zu erreichen. Diese (weitergehenden) Vergütungsbeträge nach § 27 Abs. 4 Nr. 3 EEG 2009 hatte der Verteilernetzbetreiber erstmals im Jahr 2013 geltend gemacht; in den turnusgemäßen EEG-Jahresendabrechnungen für die Jahre 2009 bis 2012 waren sie hingegen nicht berücksichtigt worden, zumal seinerzeit noch die erforderlichen Nachweise gemäß Anlage 3 Ziffer II EEG 2009 fehlten.

Auf die Hinweise des Gerichts in der mündlichen Verhandlung stellte der Verteilernetzbetreiber seine Klage um und beantragte nunmehr die Feststellung, dass die eingeklagten Zahlbeträge in der nächsten EEG-Jahresendabrechnung zu berücksichtigen seien. Diesen Klageantrag erkannte der beklagte Übertragungsnetzbetreiber an.

Trotz der hierauf folgenden antragsgemäßen Feststellung erlegte das Gericht die Kosten des Rechtsstreits gemäß § 93ZPO dem klagenden Verteilernetzbetreiber auf. Denn wegen § 38 EEG 2009 / § 62 EEG 2014 habe der Übertragungsnetzbetreiber die unmittelbare Zahlung zu Recht verweigern dürfen und daher auch keinen Anlass zur Erhebung der (Zahlungs‑)Klage gegeben. In der Urteilsbegründung heißt es hierzu:

„Die dem Rechtsstreit zugrundeliegende Forderung war von Anfang an unstreitig. Die Beklagte hat sich aber dagegen gewandt, dass die Klägerin Zahlungsklage erhoben hat. Denn gemäß §§ 38 EEG 09, 62 EEG 14 kann die Klägerin nicht Zahlungen verlangen, sondern nur, dass ihr Anspruch mit der nächsten Jahresrechnung verrechnet wird. […]

Das Gericht folgt der Rechtsansicht der Beklagten. Die Beklagte hat als ÜNB der Klägerin als vorgelagerter Netzbetreiberin die nach dem EEG vorgeschriebenen Vergütungen abzüglich verminderter Nutzungsentgelte auszugleichen. Ausdrücklich ist in den §§ 38 EEG 09, 62 EEG 14 geregelt, dass nachträglich titulierte Ansprüche nicht ausbezahlt werden können, sondern nur mit der nächsten Abrechnung zu verrechnen sind. Die Klägerin hatte daher von Anfang an gegen die Beklagte keine Zahlungsanspruch, sondern nur einen Anspruch auf Verrechnung ihrer Vergütungen mit der nächsten Abrechnung.

Neue Verordnung zu § 91 Nr. 7 EEG – partieller Systemwechsel im Wälzungsmechanismus

22. Oktober 2014 um 07:00 von

solar-cells-191689_640Nach aktuellen Informationen will die Bundesregierung von der Verordnungsermächtigung in § 91 Nr. 7 EEG 2014 zeitnah Gebrauch machen. Das Wirtschaftsministerium arbeitet bereits an einem betreffenden Entwurf.

Gemäß § 91 Nr. 7 EEG 2014 kann durch Rechtsverordnung geregelt werden, dass die für eine Eigenversorgung (neuerdings) anfallende EEG-Umlage gemäß § 61 EEG 2014 nicht – wie sonst üblich – durch den regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber erhoben wird, sondern von dem örtlichen (Verteiler‑)Netzbetreiber, an dessen Netz der Eigenversorger angeschlossen ist. Der anschlussgebende Netzbetreiber hat die vereinnahmte EEG-Umlage dann an den vorgelagerten Übertragungsnetzbetreiber weiterzureichen. Mit dieser Regelung wird also für den Spezialfall der Eigenversorgung eine klassische Aufgabe der Übertragungsnetzbetreiber an die Verteilernetzbetreiber abgewälzt. Dahinter dürfte der Gedanke stehen, dass die Verteilernetzbetreiber im Zweifel besser mit den Gegebenheiten vor Ort vertraut sind und daher eine höhere Gewähr für die erfolgreiche Einbeziehung der Eigenversorger in den EEG-Belastungsausgleich bieten können.

Der Entwurf der neuen Verordnung wird voraussichtlich nicht vor dem Jahresende 2014 vorliegen. Über die weitere Entwicklung werden wir Sie jeweils aktuell informieren.

Klarstellung des BGH: Wirksamer Preissockel bedingt anteilige Fälligkeit von Grundversorgungsentgelten

13. Januar 2014 um 16:29 von

BGH-CiIn einem aktuellen Urteil vom 11.12.2013 (Az. VIII ZR 41/13) hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass der Einwand unwirksamer Preisanpassungen die Fälligkeit des abgerechneten Stromlieferentgelts nicht in voller Höhe entfallen lasse. Jedenfalls bis zu derjenigen Höhe, in der ein Entgelt auch nach dem vertraglichen Ausgangspreis geschuldet ist, sei die Forderung vielmehr fällig. Dieser fällige Sockelbetrag könne insbesondere eine Versorgungsunterbrechung gemäß § 19 Abs. 2 StromGVV rechtfertigen. Den Text dieses Urteils stellen wir Ihnen in der beigefügten Datei zur Verfügung.

Damit hat der Bundesgerichtshof die ursprüngliche Entscheidung der Energiewirtschaftskammer des Landgerichts Dortmunds vom 27.01.2011 (Az. 13 O 46/09 EnWG), auf welche wir seinerzeit in unserer Mandanteninformation hingewiesen hatten, nunmehr bestätigt. Zugleich hat der Senat den Trugschluss, dass er in seinem früheren Urteil vom 09.02.2011 (VIII ZR 295/09, dort Rn. 48) vermeintlich Gegenteiliges entschieden habe, ausdrücklich zurückgewiesen.

Zur Begründung seines aktuellen Urteils vom 11.12.2013 verweist der Senat unter anderem auf die Formulierung des § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StromGVV („soweit“). Diese mache deutlich, dass offensichtliche Fehler in einer Rechnung die Fälligkeit der Forderung nur in dem Umfang hemmen, in dem sich der Fehler auswirkt (BGH, a.a.O. Rn. 16 f.). Keine solche Auswirkung sei jedoch insoweit gegeben, als das streitige Stromlieferentgelt bereits auf Basis des vertraglichen Ausgangspreises (anteilig) geschuldet werde. Hierbei spiele es keine Rolle, ob ein Preisanpassungsrecht (nur) in unbilliger Weise ausgeübt worden sei oder ob es – etwa wegen Verstoßes gegen europarechtliche Vorgaben – schon nicht wirksam bestehe (BGH, a.a.O. Rn. 13 f.).

Schließlich lasse eine (nicht unverhältnismäßig hohe) Zuvielforderung des Versorgungsunternehmens den Zahlungsverzug des Kunden nicht entfallen, solange Letzterem eine eigene Neu‑Berechnung des Entgelts unschwer möglich und somit zumutbar sei. Denn wer ein Zahlungsverweigerungsrecht geltend mache, müsse sich grundsätzlich selbst von dem Umfang seiner diesbezüglichen Berechtigung vergewissern. Folglich sei es nicht Aufgabe des Lieferanten, seine Forderungen nach streitigen und unstreitigen Teilbeträgen aufzuschlüsseln, ehe er die Stromversorgung unterbricht (BGH, a.a.O. Rn. 25 und 27).

Insbesondere im Hinblick auf die rechtspraktischen Konsequenzen ist dieses Urteil des Bundesgerichtshofs gleichermaßen überzeugend und begrüßenswert. Dass nämlich ein Streit um die Wirksamkeit bloßer (anteiliger) Preiserhöhungen dem Kunden die Möglichkeit verschaffen sollte, bis zur endgültigen Klärung und mithin für unabsehbare Zeit entgeltfrei Energie zu beziehen, würde die Vorleistungspflicht des Energielieferanten in unverhältnismäßiger Weise überspannen.