Das Ende der Kundenanlagen!?!
Mit Entscheidung vom heutigen Tag (28.11.2024) hat der EuGH (C‑293/23) festgestellt, dass zur Bestimmung eines Verteilernetzes nach nationalem Recht keine anderen Eigenschaften herangezogen werden dürfen als das Kriterium der Spannungsebene und das Kriterium der Kategorie von Kunden, an die der Strom weitergeleitet wird. Hinfällig sind demnach alle weiteren Abgrenzungsmerkmale, wie sie in § 3 Nr.24a und 24b EnWG normiert sind. Der EuGH führt wörtlich aus:
„Dagegen sind weder der Zeitpunkt, zu dem ein solches Netz errichtet worden ist, noch der Umstand, dass der übertragene Strom in einer Kundenanlage in dem spezifischen Sinne, den die nationalen Rechtsvorschriften diesem Begriff beimessen, erzeugt wurde, noch der Umstand, dass ein solches Netz von einem privaten Rechtsträger betrieben wird und an dieses eine begrenzte Zahl von Erzeugungs- und Verbrauchseinheiten angeschlossen ist, noch seine Größe oder sein Stromverbrauch insoweit maßgebliche Kriterien, da der Unionsgesetzgeber nicht bestimmte Verteilernetze aufgrund solcher Kriterien vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausnehmen wollte (vgl. entsprechend Urteil vom 17. Oktober 2019, Elektrorazpredelenie Yug, C‑31/18, EU:C:2019:868, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Ebenso wenig sind der Umstand, dass der weitergeleitete Strom in einem Blockheizkraftwerk erzeugt wird, oder der Umstand, dass die Anlagen, die dieser Weiterleitung dienen, jedem unentgeltlich zur Verfügung stehen, insoweit maßgebliche Kriterien, da der Unionsgesetzgeber die Methode zur Erzeugung des weitergeleiteten Stroms oder den Tarif für die Nutzung der betreffenden Infrastruktur nicht als Kriterien herangezogen hat, um zu bestimmen, ob ein Verteilernetz vorliegt.“
[EuGH (C‑293/23), Tz. 54, 55]
Welche konkreten Folgen aus der Entscheidung abzuleiten sind und wie es weitergeht, wird zunächst der BGH (EnVR 83/20) entscheiden müssen. Man darf auf diese Entscheidung sowie auf die erwartbar nachfolgenden gesetzgeberischen Aktivitäten gespannt sein. Zudem wird sich zeigen (müssen), wie mit vorhandener Infrastruktur in bisherigen Kundenanlagen umzugehen ist.
Link zur Entscheidung: ECLI:EU:C:2024:992
Veröffentlichung „Die Solaranlagen im EEG 2023 nach dem Solarpaket“
Im August-Heft der Versorgungswirtschaft erscheint ein Beitrag unseres Kollegen Wolfdieter von Hesler unter dem Titel „Die Solaranlagen im EEG 2023 nach dem Solarpaket“.
Der Beitrag gibt einen Überblick über die gesetzlichen Neuregelungen und stellt die deutlich erweiterten Ausbauziele des Gesetzgebers sowie die aktuell geltende Rechtslage für Solaranlagen in der Ausschreibung und solche mit gesetzlicher Förderung dar. Behandelt wird schließlich auch der neue Rechtsrahmen für Steckersolargeräte.
22.05. – Dortmunder Off-Peak im Deutschen Fußballmuseum
!!! Update !!!
Liebe Mandanten, liebe Freunde der Kanzlei,
auf die unten stehende Veranstaltung möchten wir noch einmal hinweisen. Inzwischen hat am 07.05.2024 die mündliche Verhandlung vor dem Kartellsenat des BGH stattgefunden. Eine Entscheidung gibt es zwar noch nicht, aus dem Verlauf der mündlichen Verhandlung lassen sich jedoch durchaus Rückschlüsse ziehen, wohin die Reise gehen könnte.
Die bislang zahlreichen Anmeldungen zu der Veranstaltung lassen auf einen spannenden Austausch hoffen. Wir freuen uns auf nächste Woche Mittwoch.
Liebe Mandanten, liebe Freunde der Kanzlei,
wir möchten Sie ganz herzlich zu einer weiteren Veranstaltung aus unserer Reihe „Dortmunder Off-Peak“ am 22.05.2024, 18:00 Uhr in das
Deutsche Fußballmuseum
Platz der Deutschen Einheit 1, 44137 Dortmund (direkt gegenüber dem Hbf.)
einladen. Die Teilnahme ist selbstverständlich kostenlos.
Im dortigen „Weltmeisterraum“ wollen wir uns aus aktuellem Anlass dem Thema „Notstromversorgung“ widmen. Denn am 07.05.2024 verhandelt der BGH über die „Ersatzbelieferung in Mittelspannung“. Herr Rechtsanwalt Raphael Seiler, Höch und Partner Rechtsanwälte mbB, wird nach einer Darstellung der Entwicklung von der klassischen Notstromversorgung bis zur Entscheidung „Goldbuschfeld“ von den Eindrücken und Erkenntnissen der mündlichen Verhandlung vor dem Kartellsenat berichten. Im Anschluss wird uns Herr Rechtsanwalt Nils Korfsmeier, Fachbereichsmanager Energierecht Netz bei der Westfalen Weser Netz GmbH, die Entscheidung aus Sicht eines Netzbetreibers einordnen und bewerten. Welche Schlussfolgerungen vertriebsseitig zu ziehen sind und welche Probleme zukünftig noch zu erwarten sein werden, wird uns Frau Syndikusrechtsanwältin Dr. Kristina Lichter, Legal, Compliance & Data Protection bei der E.ON Energie Deutschland GmbH, näher bringen.
Der übliche persönliche Austausch – auch über andere aktuelle Themen der Energiewirtschaft – wird sich wie gewohnt in entspannter Atmosphäre anschließen. Für das leibliche Wohl ist gesorgt.
Wer möchte, kann sich uns um 16:30 Uhr gerne einer Besichtigung des Museums anschließen.
Zur Anmeldung reicht eine einfache E-Mail an off-peak[at]hoech-partner.de oder ein Anruf in unserer Kanzlei. Bitte geben Sie dabei auch an, ob Sie auch an der Besichtigung teilnehmen werden.
Wir freuen uns auf Ihre Teilnahme! Gerne können Sie die Einladung bei Interesse an eine Kollegin oder einen Kollegen weiterleiten.
Herzlichst,
Höch und Partner Rechtsanwälte mbB
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Wir betreuen bundesweit vorwiegend große und mittelständische Unternehmen in allen Fragen des Energierechts.
Durch unsere Expertise in diesem Rechtsgebiet haben wir uns im Markt nachhaltig positioniert und zählen gemäß JUVE-Handbuch zu den führenden Kanzleien im Energierecht. Da wir weiter wachsen wollen, suchen wir zur Verstärkung unseres Teams in Dortmund Rechtsanwälte (m/w/d).
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Dann richten Sie Ihre Bewerbung – gerne per E-Mail – bitte an:
Höch und Partner Rechtsanwälte mbB
z.H. RA Marc-Stefan Göge, LL.M.
Wittekindstraße 30 ∙ 44139 Dortmund
E-Mail: bewerbung@hoech-partner.de