Smart Meter – Wer braucht das? – eine Studie

22. September 2016 um 16:49 von

Zähler elektronisch1Smart Meter – Smart Metering – Wer braucht das? Wer will das? Diese Fragen haben sich schon viele gestellt.

Das Büro Hitschfeld (Hitschfeld Büro für strategische Beratung GmbH) aus Leipzig wollte es genau wissen und hat eine repräsentative bundesweite Studie zu dem Thema initiiert und im Mai veröffentlicht .

Die Ergebnisse dieser Umfrage finden Sie hier.

Das Büro Hitschfeld umschreibt das Vorhaben wie folgt:

„Das Büro Hitschfeld untersucht seit mehreren Jahren Faktoren, die sich auf die Akzeptanz von Vorhaben und Projekten auswirken. Diese zu kennen ist für uns als strategische Unternehmensberatung und unsere Kunden wichtig – so lassen sich unsere Projekte erfolgreich planen und umsetzen.

Die zunehmende Bedeutung von Akzeptanz für die erfolgreiche Vorbereitung und Umsetzung von Vorhaben betrifft natürlich nicht nur die großen und kleinen Infrastrukturprojekte, sondern auch die Einführungen von neuen Technologien und Produkten.

Als ein wichtiges Instrument für den Erfolg der Energiewende wird die Einführung sog. intelligenter (Energie-)Zähler, der „Smart Meter“, betrachtet. Der für die Einführung erforderliche Ordnungsrahmen befindet sich in diesen Tagen in der finalen Diskussion. Die Einführung dieser Technik wird erhebliche Auswirkungen, nicht zuletzt für die Energieverbraucher, haben.

Dies war für uns der Grund, die Akzeptanz von Technik und Technologie am Beispiel der Smart Meter  in einer deutschlandweit repräsentativen Studie zu untersuchen.

Vor dem Hintergrund des, in früheren Studien nachgewiesenen, geringen gesellschaftlichen Vertrauens kommen den Faktoren „Bekanntheit“ und „Wissen um den individuellen und gesellschaftlichen Nutzen“ der Technologie eine große Bedeutung zu.

Diese sind für die Smart Meter nicht in ausreichendem Maß vorhanden.

Dies bedeutet, dass es für die erfolgreiche Markteinführung von Smart Metern noch größerer Kommunikationsanstrengungen bedarf, die sich nicht auf die technischen Möglichkeiten der Geräte, sondern auf die Herstellung eines belastbaren Basisinformationsniveaus und den erzielbaren Nutzen fokussieren.

Hinzu kommt, dass eine erfolgreiche Nutzung der Smart-Meter–Technik von den Verbrauchern eine intensive Befassung mit dieser Thematik voraussetzt – etwas, wovon man nach unserer Erfahrung ohne langfristige, unterstützende Kommunikationsanstrengungen nicht ausgehen kann. Außerdem zeigen unsere Untersuchungen interessante Aspekte zu den Erwartungen der Befragten an die verschiedenen Aspekte des Datenschutzes und der Bereitschaft, ihre Verbrauchsdaten zur Verfügung zu stellen.

Die Ergebnisse unserer Untersuchung gehen in ihrer Bedeutung über das, aus aktuellem Anlass gewählte, Beispiel „Smart Meter – Smart Metering“ hinaus. Sie zeigen die Rolle von strategisch angelegter Kommunikation für das Erreichen und Sichern von Akzeptanz. Nach unseren Erfahrungen ist dies projekt- und branchenunabhängig, weil es einen stabilen, gesellschaftlichen Trend widerspiegelt.“

 

Meldepflichten zum EEG-Anlagenregister ernst nehmen!

1. Juli 2016 um 08:00 von

photovoltaic-352670_640Ein aktuelles Urteil des OLG Schleswig vom 21.06.2016 (Az: 3 U 108/15; Pressemeldung) findet derzeit große Beachtung, obwohl es eigentlich nichts Außergewöhnliches oder Überraschendes beinhalten sollte. Der dortige Senat hat einen nach dem EEG vergütungspflichtigen Netzbetreiber in seinem Ansinnen bestätigt, von einem PV-Anlagenbetreiber an diesen gezahlte EEG-Förderungen zurückzufordern, weil die Anlage nicht ordnungsgemäß beim EEG-Anlagenregister gemeldet war. Begründet hat das OLG Schleswig seine Entscheidung unter anderem damit, dass die Rückforderung zu Unrecht ausgezahlter EEG-Förderungen allgemeinen Interessen diene.

Zuvorderst sollten an dem Rückforderungsanspruch des Netzbetreibers jedoch keine Zweifel bestehen, weil die Rechtsfolgen eines Meldeverstoßes ungeachtet der gesetzgeberischen Motive in den entsprechenden Vorschriften – aktuell § 25 EEG 2014 – eindeutig geregelt sind. Interpretationsspielraum besteht selbst bei bestem Willen nicht.

Das OLG Schleswig hat unter Hinweis auf mehrere weitere gleichgelagerte Verfahren und die grundsätzliche Bedeutung der Klärung der Rechtsfrage zwar die Revision zum BGH zugelassen, eine abweichende Entscheidung des BGH sollte aber überraschen.

Die Entscheidung des OLG Schleswig zeigt einmal mehr, dass man die Meldevorschriften des EEG und die damit verbundenen Sanktionen ernst nehmen sollte; und zwar nicht nur als Anlagen-, sondern auch als vergütungspflichtiger Netzbetreiber. Vor diesem Hintergrund sollten alle Beteiligten in regelmäßigen Abständen die Voraussetzungen eines Vergütungsanspruchs des Anlagenbetreibers überprüfen.

Auch wenn das OLG Schleswig – zu Recht – anmerkt, dass dem Netzbetreiber keine Pflicht obliegt, den Anlagenbetreiber – ggf. über einen einfachen Hinweis hinaus – über das Registrierungserfordernis zu informieren oder ihn gar zur Anmeldung anzuhalten, sollte der Netzbetreiber wachsam sein. Zu Unrecht ausgezahlte Vergütungen sind nicht nur nach Ansicht des OLG Schleswig gemäß § 57 Abs. 5 Satz 1, 3 EEG 2014 bzw. § 35 Abs. 4 EEG 2012 durch den Netzbetreiber zurückzufordern. Anderenfalls droht die Gefahr der mangelnden Wälzbarkeit für den Netzbetreiber.

Aber auch der Anlagenbetreiber hat ein Interesse an der regelmäßigen Bestätigung seines Vergütungsanspruchs. Denn der Wegfall der Vergütung kann – selbst für einen begrenzten Zeitraum – schnell die gesamte Investition in die Unwirtschaftlichkeit treiben. Eine Aufrechnung mit anderen Ansprüchen des Anlagenbetreibers – etwa aus Schadensersatz – ist unzulässig. Insoweit überzeugt an dieser Stelle der Hinweis des OLG Schleswig auf die Interessen der Allgemeinheit an einer möglichst geringen Belastung durch die EEG-Umlage auf ganzer Linie.

Es bliebe allein der Trost, etwas Guts für die Umwelt getan zu haben.

In eigener Sache: Stellenausschreibung

27. Mai 2016 um 15:51 von

DSC_2487-1Wir betreuen vorwiegend große und mittelständische Unternehmen in allen Fragen des Energierechts. Durch unsere Expertise in diesem Rechtsgebiet haben wir uns im Markt nachhaltig positioniert und zählen zu den im JUVE-Handbuch empfohlenen Kanzleien im Energierecht. Da wir weiter wachsen wollen, suchen wir zur Verstärkung unseres Teams engagierte

 Rechtsanwälte (w/m).

 Sie sind engagiert, verfügen gerne über Prädikatsexamina und bestenfalls Erfahrungen im Energierecht? Dann sind Sie bei uns richtig. Sie erwartet eine angenehme Arbeitsatmosphäre in einem hoch motivierten Team und ein spannendes Aufgabenfeld, das die eigenständige Beratung, Betreuung und Vertretung unserer Mandanten umfasst.

Näheres zu unserem Kanzleiprofil und unserer Arbeitsphilosophie erfahren Sie auf unserer Homepage www.hoech-partner.de.

Haben wir Ihr Interesse geweckt?

Dann richten Sie Ihre Bewerbung – gerne per E-Mail – bitte an:

 

Höch und Partner Rechtsanwälte mbB

z.H. RA Marc-Stefan Göge, LL.M.

Wittekindstraße 30 ∙ 44139 Dortmund

E-Mail: bewerbung@hoech-partner.de

 

Stellenanzeige 2016-05

„Dortmunder Off-Peak“ am 31.05.2016, 18:00 Uhr

4. Mai 2016 um 17:01 von

 

 

 

 

DSC_2487-1

Jetzt noch Plätze sichern!

 

Liebe Mandanten, liebe Freunde der Kanzlei,

wir freuen uns, dass unsere Veranstaltungsreihe „Dortmunder Off-Peak“ bisher so großen Zuspruch gefunden hat, und laden Sie daher herzlich zur nächsten Veranstaltung am 31.05.2016, 18:00 Uhr in die bereits bekannte

Weingalerie Kaiserstraße – VinoVin

Kaiserstr. 77, 44135 Dortmund

ein. In gewohnt entspannter Atmosphäre wollen wir aktuelle Themen der Energiewirtschaft in persönlichen Gesprächen erörtern und vertiefen. Schwerpunkt dieser Veranstaltung wird, nachdem wir über die EEG-Novelle bereits diskutiert haben, die KWKG-Novelle sein. Wir freuen uns, für den einstimmenden Vortrag erneut Herrn Wolfdieter von Hesler von der RWE International SE als bekannten Fachexperten gewonnen zu haben. Für das leibliche Wohl ist im Rahmen einer Weinprobe gesorgt.

Zur Anmeldung schicken Sie uns bitte eine E-Mail an off-peak@hoech-partner.de.

Wir hoffen, dass auch diese Veranstaltung Ihr Interesse findet, und würden uns freuen, Sie am 31.05.2016 begrüßen zu dürfen. Gerne können Sie die Einladung bei Interesse an eine Kollegin oder einen Kollegen (auch aus den Fachabteilungen) weiterleiten.

 

Herzlichst,

Höch und Partner Rechtsanwälte mbB

Evaluierung des gestuften Planungs- und Genehmigungsverfahrens Stromnetzausbau

25. April 2016 um 11:19 von

cover_evaluierung_des_gestuften_planungsSehr geehrte Damen und Herren,

auf die folgende „Evaluierung des gestuften Planungs- und Genehmigungsverfahrens Stromnetzausbau“, an der auch Höch und Partner beteiligt sind, möchten wir Sie hinweisen:

„Das vom Umweltbundesamt (UBA) fachlich begleitete und vom Bundesumweltministerium (BMUB) im Rahmen des Umweltforschungsplans finanzierte Forschungsprojekt evaluiert das gestufte Planungs- und Genehmigungsverfahren der Übertragungsnetze anhand repräsentativer Fallstudien und analysiert das Spannungsverhältnis zwischen beschleunigenden Verfahrenselementen und dem Umweltschutz. Im Ergebnis werden daraus Verbesserungsvorschläge für die Politik abgeleitet. Aufbauend auf einer Analyse des nationalen Rechts und einem Blick in drei europäische Länder soll das Projekt anhand repräsentativer nationaler Netzausbauprojekte das Spannungsverhältnis zwischen beschleunigenden Verfahrenselementen und Umweltschutz evaluieren, und daraus Verbesserungsvorschläge für die Politik ableiten.“

Quelle: www.umweltbundesamt.de

Für weitere Details stehen wir gerne zur Verfügung.

Den Flyer zum Download finden Sie hier.