Dortmunder Off-Peak

5. September 2013 um 16:44 von

DSC_2487-1Liebe Freunde der Kanzlei,

am 26.09.2013, 18:30 Uhr findet unser „Dortmunder Off-Peak“ in der Weingalerie Kaiserstraße – VinoVin, Kaiserstr. 77, 44135 Dortmund statt. Nach einem kurzen Gastbeitrag von Herrn Dr.  Hempel zur Gaspreisentscheidung des BGH vom 31.07.2013 (Az.: VIII ZR 162/09) bleibt im Rahmen einer Weinprobe genügend Zeit, sich auch über andere Themen der Energiewirtschaft auszutauschen.

Zur Anmeldung schicken Sie uns eine E-Mail an off-peak@hoech-partner.de. Aus organisatorischen Gründen ist die Teilnehmerzahl begrenzt. Wir werden die Anmeldungen daher nach dem Prinzip first come, first served berücksichtigen.

In eigener Sache: Personalveränderungen bei Höch & Partner

2. September 2013 um 08:00 von

DSC_2487-1Zu Ende August hat uns Rechtsanwalt Pascal Schumacher aus privaten Gründen in Richtung Berlin verlassen. Wir bedauern dies sehr und wünschen ihm alles Gute. Gleichzeitig freuen wir uns, dass unser Team zum 01.09.2013 durch Frau Rechtsanwältin Friederike Loven und Herrn Rechtsanwalt Burkhard Gögel verstärkt wird. Frau Loven war zuletzt in der energierechtlichen Abteilung der Kollegen Heuking pp. in Düsseldorf tätig und hatte schon zuvor während ihres Referendariats in diversen Stationen energierechtliche Erfahrungen sammeln können. Mit Herrn Burkhard Gögel konnten wir einen erfahrenen Energierechtler gewinnen, der die Branche wie kaum ein Zweiter seit vielen Jahren kennt. Herr Gögel begann seine Karriere bei der Westfälischen Ferngas WFG. Nach den Fusionen von WFG und VEW sowie RWE und VEW war er in unterschiedlichen Funktionen im RWE-Konzern tätig, zuletzt als Leiter Kartellrecht bei der RWE Vertrieb AG. Dort ist er Ende August ausgeschieden und verstärkt nunmehr unser Team.

Und noch etwas: Wundern Sie sich nicht, wenn sich zukünftig Frau Melanie Stracke als Frau Kaufmann und Frau Sabine Woller als Frau Siesing melden werden. Die beiden Damen haben geheiratet, wozu wir sie ganz herzlich beglückwünschen.

Es ist nie zu spät…

29. August 2013 um 10:14 von

IMG_0099…meint offenbar die Saint-Gobain-Gruppe, die derzeit eine Reihe von Netzbetreibern mit Rückforderungsklagen wegen angeblich überhöhter Netzentgelte seit dem Jahr 2002 überzieht. Dabei soll die dreijährige Verjährungsfrist offenbar dadurch umgangen werden, dass man nicht eine unbillige Festsetzung der Netzentgelte geltend macht, sondern sich auf kartellrechtliche Anspruchsgrundlagen beruft. Es ist aber zweifelhaft, ob kartellrechtliche Anspruchsgrundlagen überhaupt zur Anwendung kommen und, wenn ja, wie Saint-Gobain der Darlegungs- und Beweislast nachkommen will. Denn die Grundsätze, die von der Rechtsprechung in den diversen Verfahren zu § 315 BGB entwickelt worden sind, dürften nicht ohne weiteres übertragbar sein. Zudem ist nach der Rechtsprechung des BGH eine Rückforderung von Netzentgelten im sog. Mehrerlös-Zeitraum zwischen der erstmaligen Beantragung und dem Erlass der ersten Netzentgeltgenehmigung nach § 23a EnWG überhaupt nicht und danach in den Zeiten aufsichtsbehördlich genehmigter Netzentgelte allenfalls in strengen Ausnahmen möglich.

mk-energy legt Berufung gegen Urteil des LG Hamburg im Verfahren mk-energy – Amprion ein

31. Juli 2013 um 10:05 von

DSC_2487-1Ein interessanter Artikel; nicht nur, weil die Gegenseite Höch & Partner ausdrücklich erwähnt.

http://www.finanzen.net/nachricht/aktien/mk-energy-legt-Berufung-gegen-Urteil-des-LG-Hamburg-im-Verfahren-mk-energy-Amprion-ein-quot-Urteil-widerspricht-inhaltlich-5-rechtskraeftigen-Landgerichtsurteilen-quot-2565590

 

Fehlerhafter Strom? LG Berlin zu § 18 NAV und zum ProdHaftG

22. Juli 2013 um 10:25 von

Strommast Ausschnitt grauUnser Kooperationspartner Dr. Hempel machte uns freundlicherweise auf eine Entscheidung des LG Berlin vom 21.12.2012 aufmerksam:

Der Kläger hatte Schadenersatzklage gegen den Netzbetreiber nach einem Kurzschluss im öffentlichen Netz erhoben. Das LG Berlin wies die Klage ab. Es arbeitete zunächst zutreffend heraus, dass die Beweislastumkehr in § 18 NAV allein das Verschulden betrifft, nicht aber die Frage, ob der Netzbetreiber fehlerhaft gehandelt hat. Dies muss ebenso wie die Kausalität zwischen Pflichtwidrigkeit und Schaden nach den allgemeinen Regeln vom Anspruchsteller bewiesen werden. Sieht man sich den Wortlaut des § 18 NAV an, sind die Ausführungen des LG Berlin an sich eine Selbstverständlichkeit. Dennoch wird vielfach versucht, die Beweislastumkehr des § 18 NAV in unzulässiger Weise auszudehnen. Von daher trägt das Urteil des LG Berlin zur Rechtsklarheit bei.

Interessant sind auch die Ausführungen am Ende des Urteils zum Produkthaftungsgesetz. Ansprüche werden kurz und knapp damit abgelehnt, dass der Netzbetreiber nicht Hersteller der Elektrizität ist. Das ist für sich genommen richtig; zugleich kann man aber „dem Hersteller“ (welchem der zahlreichen Kraftwerksbetreibern eigentlich?) nach dem Produkthaftungsgesetz nicht die Verantwortung für einen Kurzschluss im Netz aufbürden. Man kommt dann zu der fast schon rechtsphilosophisch anmutenden Frage, ob es fehlerhaften Strom überhaupt geben kann. Damit haben sich schon im Zusammenhang mit den BGB-Gewährleistungsansprüchen Rossel/Schöne in ET 2004, 113 auseinandergesetzt. Zur Info: Mit der Frage, wie das ProdHaftG praxistauglich auf das Produkt Elektrizität anzuwenden ist, wird sich demnächst auch der BGH befassen. Man darf gespannt sein …

Aktuell:

In einem vergleichbaren Fall wird nunmehr am 25.02.2014 der BGH über die Haftung eines Netzbetreibers nach dem Produkthaftungsgesetz wegen fehlerhaften Stroms verhandeln. Das LG Wuppertal hatte als Berufungsgericht dem klagenden Netzkunden Recht gegeben und den Netzbetreiber wegen der Herstellung eines fehlerhaften Produkts zu Schadensersatz verurteilt.