8. November 2013 um 11:20 von

Juve 2013-2014Wir freuen uns, auch dieses Jahr wieder als eine der renommierten Kanzleien im Energiewirtschaftsrecht in das JUVE-Handbuch 2013/2014 aufgenommen worden zu sein. Wir bedanken uns bei unseren Mandanten für die Unterstützung und die Bereitschaft, gegenüber der JUVE-Redaktion unsere Expertise und unsere Arbeitsweise nebst dem guten Preis-Leistungs-Verhältnis zu loben. Wir versprechen Ihnen, dass dies so bleibt.

 

OVG Münster bestätigt Verfassungskonformität der Plangenehmigung nach § 43b Nr. 2 Satz 2 EnWG

17. September 2013 um 08:00 von

OVG-350-srDas OVG Münster (Az.: 11 D 118/10.AK) hatte über die Rechtmäßigkeit einer Plangenehmigung aus dem Jahr 2009 für die Erneuerung und Erweiterung einer 110-kV-Freileitung zu befinden. In seiner Entscheidung vom 06.09.2013 weist der Senat die in der Literatur geäußerte Kritik an der Verfassungsmäßigkeit der Möglichkeit eines mit enteignungsrechtlicher Vorwirkung versehenen Plangenehmigungsverfahrens nach § 43b Nr. 2 Satz 2 EnWG zurück, wonach eine unmittelbare Beteiligung der Betroffenen bei nur unwesentlicher Beeinträchtigung nicht erforderlich ist. Der Umstand, dass im Plangenehmigungsverfahren eine förmliche Anhörung mit Planauslegung, Einwendungsmöglichkeiten und Erörterungstermin nicht stattfindet, sei unschädlich. Denn als Korrektiv stünde das im Planungsrecht geltende Gebot der gerechten Abwägung der privaten Belange betroffener Dritter zur Verfügung. Überdies werde der gerichtliche Rechtsschutz durch diese Verfahrensart nicht beschnitten. Schließlich bestünden seitens der höchstrichterlichen Rechtsprechung gegen ähnliche Beschleunigungsgesetze des Fachplanungsrechts ebenfalls keine Bedenken.

Darüber hinaus hatte sich das OVG Münster unter anderem mit der Verfristung und Verwirkung des Klagerechts, formalen Verfahrensfehlern sowie immissionsschutz- und abwägungsrechtlichen Belangen auseinanderzusetzen. Dabei bescheinigte der Senat der plangenehmigenden Bezirksregierung Arnsberg unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 22.07.2010, Az.: 7 VR 4.10) eine abwägungsfehlerfreie Anwendung des Bündelungsgebots. Ferner hätten sich auch bestimmte Alternativtrassen, die neue Eingriffe in Rechte Dritter und Natur zur Folge gehabt hätten, gegenüber der bereits vorhandenen Trasse nicht aufgedrängt. Damit gibt auch das OVG Münster dem Grundsatz der Nutzung bereits vorhandener Trassen den Vorzug vor gänzlichen Neuplanungen.

Dortmunder Off-Peak

5. September 2013 um 16:44 von

DSC_2487-1Liebe Freunde der Kanzlei,

am 26.09.2013, 18:30 Uhr findet unser „Dortmunder Off-Peak“ in der Weingalerie Kaiserstraße – VinoVin, Kaiserstr. 77, 44135 Dortmund statt. Nach einem kurzen Gastbeitrag von Herrn Dr.  Hempel zur Gaspreisentscheidung des BGH vom 31.07.2013 (Az.: VIII ZR 162/09) bleibt im Rahmen einer Weinprobe genügend Zeit, sich auch über andere Themen der Energiewirtschaft auszutauschen.

Zur Anmeldung schicken Sie uns eine E-Mail an off-peak@hoech-partner.de. Aus organisatorischen Gründen ist die Teilnehmerzahl begrenzt. Wir werden die Anmeldungen daher nach dem Prinzip first come, first served berücksichtigen.

In eigener Sache: Personalveränderungen bei Höch & Partner

2. September 2013 um 08:00 von

DSC_2487-1Zu Ende August hat uns Rechtsanwalt Pascal Schumacher aus privaten Gründen in Richtung Berlin verlassen. Wir bedauern dies sehr und wünschen ihm alles Gute. Gleichzeitig freuen wir uns, dass unser Team zum 01.09.2013 durch Frau Rechtsanwältin Friederike Loven und Herrn Rechtsanwalt Burkhard Gögel verstärkt wird. Frau Loven war zuletzt in der energierechtlichen Abteilung der Kollegen Heuking pp. in Düsseldorf tätig und hatte schon zuvor während ihres Referendariats in diversen Stationen energierechtliche Erfahrungen sammeln können. Mit Herrn Burkhard Gögel konnten wir einen erfahrenen Energierechtler gewinnen, der die Branche wie kaum ein Zweiter seit vielen Jahren kennt. Herr Gögel begann seine Karriere bei der Westfälischen Ferngas WFG. Nach den Fusionen von WFG und VEW sowie RWE und VEW war er in unterschiedlichen Funktionen im RWE-Konzern tätig, zuletzt als Leiter Kartellrecht bei der RWE Vertrieb AG. Dort ist er Ende August ausgeschieden und verstärkt nunmehr unser Team.

Und noch etwas: Wundern Sie sich nicht, wenn sich zukünftig Frau Melanie Stracke als Frau Kaufmann und Frau Sabine Woller als Frau Siesing melden werden. Die beiden Damen haben geheiratet, wozu wir sie ganz herzlich beglückwünschen.

Es ist nie zu spät…

29. August 2013 um 10:14 von

IMG_0099…meint offenbar die Saint-Gobain-Gruppe, die derzeit eine Reihe von Netzbetreibern mit Rückforderungsklagen wegen angeblich überhöhter Netzentgelte seit dem Jahr 2002 überzieht. Dabei soll die dreijährige Verjährungsfrist offenbar dadurch umgangen werden, dass man nicht eine unbillige Festsetzung der Netzentgelte geltend macht, sondern sich auf kartellrechtliche Anspruchsgrundlagen beruft. Es ist aber zweifelhaft, ob kartellrechtliche Anspruchsgrundlagen überhaupt zur Anwendung kommen und, wenn ja, wie Saint-Gobain der Darlegungs- und Beweislast nachkommen will. Denn die Grundsätze, die von der Rechtsprechung in den diversen Verfahren zu § 315 BGB entwickelt worden sind, dürften nicht ohne weiteres übertragbar sein. Zudem ist nach der Rechtsprechung des BGH eine Rückforderung von Netzentgelten im sog. Mehrerlös-Zeitraum zwischen der erstmaligen Beantragung und dem Erlass der ersten Netzentgeltgenehmigung nach § 23a EnWG überhaupt nicht und danach in den Zeiten aufsichtsbehördlich genehmigter Netzentgelte allenfalls in strengen Ausnahmen möglich.