2. ÄndG zum BEHG

18. November 2022 um 09:00 von

Das 2. ÄndG zum BEHG ist im BGBl. Das Gesetz enthält u.a.

  • die Verschiebung der Anhebung der CO2-Preise um ein Jahr (nicht jedoch des Beginns der Versteigerungsperiode),
  • die Änderung der Verordnungsermächtigung zur Bemessung des CO2-Ausstoßes für biogene Einsatzstoffe, wonach nur noch „nachhaltige“ Bioeinsatzstoffe, „erneuerbare“ flüssige und gasförmige Einsatzstoffe und Klärschlamm mit dem Faktor Null bepreist werden sollen.

Hinweis: Das BGBl. enthält eine weitere Änderung des Heizkostenzuschussgesetzes, nicht jedoch das Soforthilfegesetz! Wir bleiben dran.

Höch und Partner – JUVE Handbuch 2021/2022

2. November 2021 um 18:20 von

Wir freuen uns in diesem Jahr ganz besonders, wieder mit unseren Standorten in Dortmund und Berlin als eine der renommiertesten (4 von 5 Sternen) Kanzleien im Energiewirtschaftsrecht in das JUVE-Handbuch 2020/2021 aufgenommen worden zu sein.

Wir bedanken uns bei unseren Mandantinnen und Mandanten sowie auch Kolleginnen und Kollegen für die Unterstützung und die Bereitschaft, gegenüber der JUVE-Redaktion unsere Expertise und unsere Arbeitsweise hervorzuheben. Wir werden weiterhin alles daran setzen, das Leistungsniveau zu halten und zu steigern.

BVerwG klärt Streit zur Bestimmung des Grundversorgers

27. Oktober 2021 um 10:13 von

Jahrelang herrschte Unsicherheit, wie der Grundversorger gemäß § 36 Abs. 1 Satz 1 EnWG zu bestimmen ist. Denn § 36 Abs. 2 Satz 1 EnWG ordnet lediglich an, dass Grundversorger jeweils das Energieversorgungsunternehmen ist, das die meisten Haushaltskunden in einem Netzgebiet der allgemeinen Versorgung beliefert. Wie das Netzgebiet der allgemeinen Versorgung bestimmt wird, blieb dabei unklar. Die gesetzliche Definition des Energieversorgungsnetzes der allgemeinen Versorgung in § 3 Nr. 17 EnWG, von der alle Netze, die der Verteilung von Energie an Dritte dienen und grundsätzlich für die Versorgung jedes Letztverbrauchers offen stehen, umfasst sind, war nur wenig hilfreich. Denn diese betrifft allenfalls den sachlichen, nicht aber den räumlichen Anwendungsbereich, zu dem verschiedene Rechtsauffassungen vertreten wurden.

Zum Teil wurde auf die Ausdehnung des Niederspannungs- bzw. Niederdrucknetzes des jeweiligen Netzbetreibers abgestellt. Nach anderen Auffassungen sollte jeweils das Gemeinde- oder das Konzessionsgebiet (wohl herrschende Meinung) maßgeblich sein. Nunmehr hat sich das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 26.10.2021 (8 C 2.21) der letzten Meinung angeschlossen und entschieden, dass es einzig auf das Konzessionsgebiet ankomme. Mit dieser Entscheidung ist damit nicht nur geklärt, dass die Ausdehnung des Netzes keine Rolle spielt, sondern auch, dass bei einer Gemeinde, die in mehrere Konzessionsgebiete unterteilt ist, der Grundversorger für jedes dieser Gebiete gesondert zu bestimmen ist.

Dieses Ergebnis werde – so die Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts – durch die in § 3 Nr. 29c und § 46 Abs. 2 Satz 1 EnWG angelegte Verknüpfung zwischen den Netzgebieten der allgemeinen Versorgung und den Konzessionsgebieten innerhalb einer Gemeinde sowie die gesetzlichen Zwecken einer effizienten Energieversorgung und der Sicherstellung eines wirksamen und unverfälschten Wettbewerbs in diesem Bereich (§ 1 Abs. 1 und 2 EnWG) bestätigt.

Die vollständige Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts finden sie hier.

Zugang zu Ladepunkten?

16. Juli 2021 um 12:02 von

Mit Festlegung vom 21.12.2020 (BK6-20-160) hat die Bundesnetzagentur die Netzbetreiber verpflichtet, den Betreibern von Ladepunkten Netzzugang zur Ermöglichung einer ladevorgangscharfen bilanziellen Energiemengenzuordnung zu ermöglichen. Der Ökostrom-Anbieter LichtBlick geht noch einen Schritt weiter und begehrt den Zugang zur Ladeinfrastruktur selbst.

LichtBlick hat nach eigenen Angaben beim Datendienstleister Statista die Auswertung des Ladesäulenregisters der Bundesnetzagentur in Bezug auf „Monopolstrukturen“ beauftragt. Mit dem Ergebnis dieser Auswertung – nämlich dass sich jeweils wenige „Platzhirsche“ den regionalen Ladesäulenmarkt teilen – propagiert LichtBlick nun, dass auch der Zugang zur Ladeinfrastruktur gewährt werden müsse.

Allerdings ist eine rechtliche Grundlage für eine etwaige Verpflichtung der Ladeinfrastrukturbetreiber nicht ersichtlich. Das Regulierungsrecht des EnWG endet an der Schnittstelle zwischen Netz und Ladeinfrastruktur. Mehr als fraglich ist auch ein kartellrechtlicher Anspruch. Denn neben der unklaren Bestimmung des räumlichen Marktes ist insbesondere der Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung nicht offenkundig. Allein die Tatsache, dass jemand alleiniger Betreiber technischer Einrichtungen ist, macht ihn noch nicht zum zugangsverpflichteten Monopolisten. Durchgreifende Gründe, warum anderen Unternehmen der Zugang zum Markt – etwa mittels Errichtung eigener Ladeinfrastruktur – unzumutbar sein sollte, sind nicht ohne weiteres erkennbar.

Kein Gratis-Strom im Schweinestall…

10. Februar 2021 um 22:28 von

…unter diesem Titel hat das OLG Düsseldorf (I-27 U 19/19) am 10.02.2021 eine Pressmitteilung (Link) veröffentlicht.

Inhaltlich ging es wieder einmal um die sog. geduldete Notstromentnahme: Ein Letztverbraucher entnimmt Strom aus dem Netz, ohne dass ein Lieferverhältnis zu einem Stromlieferanten besteht. Immer wieder stellt sich sodann die Frage, ob der Letztverbraucher dem Netzbetreiber oder einem Lieferanten ein Entgelt für die entnommenen Strommengen schuldet.

In jüngster Vergangenheit setzte sich bei der Bundesnetzagentur und den Gerichten verstärkt die Ansicht durch, dass diese Letztverbraucher ausnahmslos dem Grund-/Ersatzversorger zuzuordnen seien, weil es keine Bilanzierungslücken geben dürfe.

Der nun vom OLG Düsseldorf entschiedene Fall wies die Besonderheit auf, dass der Letztverbraucher zwar in Niederspannung angeschlossen, er aber nicht grundversorgungsberechtigt war. Aufgrund der von ihm entnommenen Strommengen fiel er zwar (zunächst) in die Ersatzversorgung, nach deren Auslaufen wurde nach Ansicht des Senats aber weder ein Grundversorgungs- noch ein Sonderkundenvertrag geschlossen.

Mit überzeugender Begründung entscheid das OLG Düsseldorf, dass der Letztverbraucher dem Netzbetreiber (jedenfalls) auf der Grundlage der Geschäftsführung ohne Auftrag Ersatz für die entnommenen Strommengen schulde. Eine (bilanzielle) Zuordnung des Letztverbrauchers zum Grund-/Ersatzversorger dürfe entgegen den gesetzlichen Wertungen nicht erfolgen.

Einen Verstoß gegen die Entflechtungsvorgaben der §§ 6 ff. EnWG hat das OLG Düsseldorf zutreffend abgelehnt, weil die Duldung oder die unterlassene Unterbindung der Entnahme von Strom durch den Verteilernetzbetreiber an der von ihm kontrollierten Anschlussstelle mit einem vertraglichen Lieferverhältnis nicht gleichzusetzen sei.

Die Höhe des Anspruchs ist noch unklar; das OLG Düsseldorf hat zunächst ein Grundurteil erlassen, gegen das aufgrund seiner Tragweite die Revision zugelassen wurde.

Wir werden weiter berichten.