Ausnahmen von der Haftung des Netzbetreibers nach dem ProdHaftG
Ausnahmen von der Haftung des Netzbetreibers nach dem ProdHaftG
Keine Verantwortlichkeit für Unregelmäßigkeiten durch »besondere Umstände«
– von RA Marc-Stefan Göge, LL.M. und RA Raphael Seiler, Dortmund –
Aufsatz in: Versorgungswirtschaft, Monatszeitschrift für Betriebswirtschaft, Wirtschaftsrecht und Steuerrecht der Elektrizitäts-, Gas- und Wasserwerke sowie kommunale Unternehmen, 2/2020, Link
Die Frage, wer für Überspannungsschäden an elektronischen Geräten von Netzkunden haftet, hängt davon ab, aus welchem Verantwortungsbereich die Störung stammt. Rührt die Unregelmäßigkeit aus der Sphäre des Netzbetreibers, greift regelmäßig das Produkthaftungsgesetz. Was aber gilt, wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen, auf die der Netzbetreiber keinen Einfluss hatte?
Der nachfolgende Beitrag beleuchtet die Ausnahmen von der Anwendbarkeit des ProdHaftG auf Fallkonstellationen, in denen mit der Folge einer Überspannung von außen auf die Betriebsmittel des Netzbetreibers eingewirkt wird, ohne dass die Betriebsmittel zuvor einen Defekt aufwiesen und der Netzbetreiber die Möglichkeit der Verhinderung des Schadensereignisses gehabt hätte.