Rückblick: Dortmunder Off-Peak am 1. Juni

9. Juni 2017 um 11:31 von

hoechpartner_FINALWir möchten uns noch einmal ganz herzlich bei Herrn Korfsmeier für den äußerst spannenden Vortrag bei unserem Dortmunder Off-Peak am 01.06.2017 im Deutschen Fußballmuseum bedanken. Der Vortrag war sehr lehrreich und hat gezeigt, welche Fragen und Probleme mit der Anwendung des neuen MsbG noch verbunden sein können und werden. Wer Interesse an der Präsentation hat, schickt bitte eine E-Mail an off-peak@hoech-partner.de.

Wer zuvor an der Museumsbesichtigung teilgenommen hat, hatte das Glück von Annike Krahn in die deutsche Fußballgeschichte eingeführt zu werden. Neben der einen oder anderen Anekdote kam man noch in den Genuss, eine echte olympische Goldmedaille, die Annike Krahn zufällig in der Hosentasche hatte, anzufassen. Insgesamt ein großer Spaß und ebenfalls wärmstens zu empfehlen.

Dortmunder Off-Peak im Deutschen Fußballmuseum

10. Mai 2017 um 15:48 von

hoechpartner_FINALLiebe Mandanten, liebe Freunde der Kanzlei,

wir möchten Sie auf diesem Wege ganz herzlich zu unserer nächsten Veranstaltung aus der Reihe „Dortmunder Off-Peak“ am 01.06.2017, 18:00 Uhr in das

Deutsche Fußballmuseum

Königswall 21, 44137 Dortmund (direkt gegenüber dem Hbf.)

einladen. Die Teilnahme ist selbstverständlich kostenlos.

Im dortigen „Weltmeisterraum“ wird uns Herr Rechtsanwalt Nils Korfsmeier, Leiter Energiewirtschaftsrecht/Liegenschaften bei der Westfalen Weser Netz AG, einen Überblick über die aktuellen Entwicklungen und Rechtsfragen rund um das Messstellenbetriebsgesetz geben.

Uns erwarten ein interessanter Einführungsvortrag und eine anregende Diskussion, in der wir über das MsbG hinaus aktuelle Fragen im Zusammenhang mit der Digitalisierung der Energiewende ansprechen wollen.

Der übliche persönliche Austausch – auch über andere aktuelle Themen der Energiewirtschaft – wird sich wie gewohnt in entspannter Atmosphäre anschließen. Für das leibliche Wohl ist selbstverständlich gesorgt.

Wer möchte, kann sich uns um 16:30 Uhr gerne einer Besichtigung des Museums anschließen. Für einen entsprechenden Vermerk in dem dafür vorgesehenen Feld auf dem beigefügten Anmeldeformular, das Sie uns bitte entweder per Telefax oder per E-Mail an off-peak@hoech-partner.de bis zum 24.05.2017 zurücksenden, sind wir dankbar.

Wir freuen uns auf Ihre Teilnahme! Gerne können Sie die Einladung bei Interesse an eine Kollegin oder einen Kollegen (auch aus den Fachabteilungen) weiterleiten.

Herzlichst,

Höch und Partner Rechtsanwälte mbB

Anmeldung 2017-06-01

Mieterstromgesetz soll Solarausbau auf Wohngebäuden vorantreiben

27. April 2017 um 12:11 von

photovoltaic-352670_640Das BMWi hat einen 30-seitigen Entwurf zum Mieterstromgesetz nebst Begründung veröffentlicht. Ziel der Gesetzesinitiative soll der Ausbau der Solarenergie auf Wohngebäuden sein, indem die sog. „Mieterstrommodelle“ in die Förderung des EEG 2017 einbezogen werden. Obgleich keine Einspeisung in das Netz der allgemeinen Versorgung erfolgt, sondern der Strom unmittelbar in dem Gebäude verbraucht wird, auf dem die Solaranlagen (bis 100 KW) installiert sind, wird eine Förderung wie bei einer Einspeisung erfolgen. Die Fördertatbestände des EEG werden zu diesem Zweck um den „Mieterstromzuschlag“ ergänzt.

Wegen der vom Anlagenbetreiber bei den Mietern erzielten Verkaufserlöse werden allerdings 8,5 ct/kWh von der EEG-Vergütung abgezogen. Weitere Voraussetzung ist, dass mindestens 40 % des Gebäudes auch tatsächlich dem Wohnen dienen und dass die gelieferte Strommenge so genau ermittelt wird, wie es die Messtechnik zulässt, die nach dem MsbG zu verwenden ist. Eine Befreiung von der EEG-Umlagepflicht für den hausintern gelieferten Strom erfolgt nicht.

Zudem ist eine Kopplung des Mietvertrages an einen mit dem Anlagenbetreiber zu schließenden Stromlieferungsvertrag grundsätzlich untersagt. Ein neu einzuführender § 42a EnWG („Mieterstromverträge“) wird dementsprechend anordnen, dass der Mieter in seiner Wahl des Stromlieferanten frei bleibt. Zudem wird die Laufzeit eines Mieterstromvertrages, der auch die Versorgung bei einem Ausfall der Solarstromerzeugung sicherstellen muss, auf ein Jahr begrenzt. Der Preis für die Gesamtlieferung (Solarstrom und „Reservestrom“) darf 90 % des Grundversorgungstarifs nicht überschreiten, anderenfalls erfolgt eine Herabsetzung auf den zulässigen Höchstpreis. Der Stromliefervertrag endet automatisch – ohne Kündigung – mit der Rückgabe der Wohnung.

DigiNetz-Gesetz – Fragen kostet nichts!

22. März 2017 um 08:00 von

DigiNetzDas Gesetz zur Erleichterung des Ausbaus digitaler Hochgeschwindigkeitsnetze (DigiNetzG) ist zum 10.11.2016 in Kraft getreten und hat umfangreiche Ergänzungen des TKG mit sich gebracht. Die Auswirkungen der vom Gesetzgeber zur  Beschleunigung des Glasfaserausbaus gewählten Instrumente beschränken sich aber keineswegs auf die Telekommunikationsbranche.

Denn mit den §§ 77a-77p TKG werden die Eigentümer oder Betreiber „öffentlicher Versorgungsnetze“, zu denen gemäß § 3 Nr. 16b TKG nicht nur die Netze für Telekommunikation, sondern auch für Schienenwege, Straßen, Wasserstraßen, Brücken, Häfen und Flugplätze, aber eben auch für Strom, Gas, Fernwärme und Wasser zählen, in Anspruch genommen.

Inhaltlich werden sämtliche netzgebundenen Versorgungsbranchen im Rahmen der Zumutbarkeitsgrenzen verpflichtet, Eigentümern oder Betreibern „öffentlicher Telekommunikationsnetze“ „Informationen“ über ihre Netzstrukturen bereitzustellen sowie deren „Mitnutzung“ zu dulden. Im Einzelnen handelt es sich dabei um folgende Obliegenheiten:

  • Informationserteilung über passive Netzinfrastrukturen, § 77b TKG
  • Durchführung von Vor-Ort-Untersuchungen passiver Netzinfrastrukturen, § 77c TKG
  • Duldung der Mitnutzung öffentlicher Versorgungsnetze (passive Infrastruktur), § 77d ff. TKG
  • Informationserteilung über Bauarbeiten an öffentlichen Versorgungsnetzen, § 77h TKG
  • Koordinierung von Bauarbeiten und Mitverlegung, § 77i TKG

Öffentliche Informations- und Streitbeilegungsstelle ist die Bundesnetzagentur, die auch den Infrastrukturatlas gemäß § 77a TKG führt.

Eine (weitere) erwähnenswerte Besonderheit enthält § 77k TKG, der die bereits bekannten Bestimmungen über die Nutzung von Wegerechten (§§ 68-77 TKG) um das Recht zur Mitbenutzung gebäudeinterner Netzinfrastruktur ergänzt.

Die Zeiten eigenständiger und unabgestimmter Netzplanungen könnten damit der Vergangenheit angehören. Welche Informationen genau der Netzbetreiber preisgibt und/oder preisgeben darf (die mögliche Gefährdung der Sicherheit des Netzbetriebs setzt hier Grenzen), ist wie so oft eine Entscheidung im Einzelfall. Fest steht jedenfalls, dass Anträge auf Informationserteilung und/oder Mitnutzung mit Bedacht – sowohl in positiver als auch in negativer Hinsicht – beschieden werden müssen.

Verstärkung gesucht – Stellenanzeige

21. März 2017 um 13:09 von

hoechpartner_FINAL

 

 

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