Neues zur Billigkeitsprüfung bei Netz(nutzungs)entgelten

27. August 2014 um 13:49 von

NetzWer gedacht hatte, dass das Thema „Billigkeitsprüfung bei Netz(nutzungs)entgelten“ inzwischen rechtlich endgültig abgearbeitet worden ist, der irrt. Dies zeigen jüngst veröffentlichte Entscheidungen des BGH unter den Kurzbezeichnungen Stromnetznutzungsentgelt VI und VII. Darüber hinaus hat das OLG Düsseldorf in einem Urteil vom 13.08.2014 die BGH-Entscheidung Stromnetznutzungsentgelte V weiter konkretisiert:

In Stromnetznutzungsentgelt VI (KZR 27/13) bestätigt der BGH unsere Argumentation aus den ersten beiden Instanzen, dass die Rechtsprechung zur Indizwirkung genehmigter Netzentgelte nicht in sozusagen umgekehrter Richtung gilt, also nicht etwa das aufsichtsbehördlich genehmigte Netzentgelt die Unbilligkeit des höheren, zuvor unter der VV II plus verlangten Netznutzungsentgelts indiziert. Jedenfalls reiche, so der BGH, die im konkreten Verfahren festgestellte Abweichung der Netzentgelte von 9,75 % für eine solche negative Indizwirkung nicht aus. Darüber hinaus erteilt der BGH überzogenen Anforderungen an die Netzbetreiber, wie detailliert sie ggf. ihre Kostenkalkulation offen zu legen haben, eine Absage. Vielmehr reicht es aus, wenn die angesetzten Kosten im Einzelnen aufgeführt werden und darüber hinaus dargelegt wird, an Hand welcher Methoden diese Kosten aus der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung abgeleitet wurden (Textziffer 29 der Entscheidung Stromnetznutzungsentgelt VI).

Im Fall Stromnetznutzungsentgelte VII (KZR 13/13) bestätigt der BGH seine Rechtsprechung zur Verjährung von Ansprüchen auf Rückzahlung von Netzentgelten. Der BGH stellt unter Bezugnahme auf seinen Hinweisbeschluss aus dem Jahre 2009 klar, dass der Beginn der allgemeinen Verjährung nicht wegen einer unübersichtlichen oder zweifelhaften Rechtslage hinausgeschoben war, sondern nach den allgemeinen Regeln am Ende des Jahres zu laufen begonnen hat, in welchem die vermeintlich überhöhten Netzentgelte geleistet wurden.

Allerdings lösen Abschlagszahlungen, die nicht auf einzelne Teilleistungen bezogen werden können, noch nicht den Beginn der Verjährung aus. Nach den Ausführungen des BGH dürfte die Verjährung bei der Netznutzung zur Belieferung von Standardlastprofilkunden typischerweise am Ende des Jahres beginnen, in welchem die Jahresrechnung gelegt worden ist. Bei RLM-Kunden dürfte es im Regelfall jedoch auf die einzelnen Monatsrechnungen ankommen, da diese auf einzelne monatliche Teilleistungen bezogen werden können.

Schließlich hat das OLG Düsseldorf mit Urteil vom 13.08.2014 (VI-2 U 2/13) die Berufung eines besonders klagefreudigen Netznutzers mit Sitz in Hamburg gegen eine klageabweisende Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf zurückgewiesen. Im dortigen Fall ging es um die Rückforderung aufsichtsbehördlich genehmigter Netzentgelte.

Auch hier bestätigt das OLG Düsseldorf unsere Argumentation aus der ersten Instanz. Es nimmt dabei vor allem Bezug auf die Rechtsprechung des BGH aus der Entscheidung Stromnetznutzungsentgelte V zur Indizwirkung der aufsichtsbehördlich erteilten Entgeltgenehmigung. Aufgrund dieser Indizwirkung ist der Netznutzer im Rückforderungsprozess nach Ansicht des OLG Düsseldorf

„…mit allen Argumenten ausgeschlossen, die sich auf die generellen Schwächen der Datenerhebung sowie die generelle Dichte und Tiefe der Prüfung durch die Bundesnetzagentur beziehen.“

Vielmehr müssten darüber hinausgehende Umstände des konkreten Einzelfalls vorgetragen werden, um die Indizwirkung der Entgeltgenehmigung insgesamt zu erschüttern.

Da die Klägerin nichts dergleichen vorgetragen hatte, hat das OLG Düsseldorf konsequenterweise die Berufung zurückgewiesen. Es hat aber die Revision zugelassen. Womöglich können wir also an dieser Stelle demnächst über das BGH-Urteil Stromnetznutzungsentgelt VIII berichten.

Aufatmen in Berlin – EuGH entscheidet zur Ökostromförderung

1. Juli 2014 um 17:35 von

mini-parvisMit Erleichterung durfte die Bundesregierung heute ein lang erwartetes Urteil des EuGH in dem Rechtsstreit Ålands Vindkraft AB gegen Energimyndigheten zur Kenntnis genommen haben. Die Entscheidung des EuGH erging zum schwedischen Ökostromgesetz, dürfte aber auch die aktuelle Diskussion um die Europarechtskonformität des EEG wesentlich beeinflussen. Dort hatte sich zuletzt die Diskussion, ob das EEG ganz oder in Teilen, insbesondere in Bezug auf die besondere Ausgleichsregelung, eine unzulässige Beihilfe darstellt, wegbewegt. Vielmehr war sehr zum Unwillen von Herrn Gabriel (vgl. unseren Blog-Beitrag vom 27.06.2014) seitens der Kommission verstärkt problematisiert worden, ob es gegen das europarechtliche Gebot der Warenverkehrsfreiheit (Artikel 34 AEUV) verstoße, wenn ausschließlich in Deutschland erzeugter Strom nach dem EEG gefördert werde.

Dass die Bundesregierung hier alarmiert war, ist nachvollziehbar: Hätte man im Lichte des Artikel 34 AEUV den EEG-Fördermechanismus auch für Grünstrom öffnen müssen, der im Ausland erzeugt worden ist, wäre der EEG-Mechanismus endgültig finanziell kollabiert. Alle Bemühungen der Regierung, mit dem in der letzten Woche verabschiedeten Gesetz die andauernden Steigerungen der EEG-Umlage abzumildern, wären voraussichtlich gescheitert.

Diese Sorgen muss man sich im Lichte der genannten EuGH-Entscheidung wohl nicht mehr machen. Der EuGH hat zwar entschieden, dass in dem schwedischen Fall ein Grundsatz ein Verstoß gegen Artikel 34 AEUV vorliege. Dieser sei jedoch aus Gründen des Umweltschutzes sachlich gerechtfertigt. Dabei weist der Senat zwar darauf hin, dass auch aus Gründen des Umweltschutzes nicht jede nationale Regelung eine Verletzung des unionsrechtlichen Gebots der Warenverkehrsfreiheit rechtfertigen könne. Vielmehr sei vorauszusetzen, dass die Regelung auch verhältnismäßig sei. Bei der Vehältnismäßigkeitsprüfung räumt der EuGH allerdings den Mitgliedstaaten grundsätzlich einen Entscheidungsspielraum ein, weil es auf Unionsebene keine Harmonisierung der nationalen Regelungen zur Grundstromförderung gebe. Von daher sei die Begrenzung der Förderung auf Strom, der tatsächlich in Schweden erzeugt worden ist, nicht unverhältnismäßig, obwohl die grüne Eigenschaft des Stroms unabhängig davon ist, wo der Strom erzeugt wurde.

Foto: Gerichtshof der Europäischen Union

Neues in Sachen EEG

27. Juni 2014 um 07:00 von

EEGWährend der Bundestag morgen nach Lage der Dinge die EEG-Novelle 2014 verabschiedet, ist die Bundesregierung augenscheinlich zunehmend genervt von der Haltung der EU-Kommission. Das legt jedenfalls ein Bericht in ZfK-Online über Äußerungen von Wirtschaftsminister Gabriel auf dem BDEW-Kongress nahe. Ob der Streit zwischen Berlin und Brüssel zur angeblichen Europarechtswidrigkeit von Teilen des EEG beigelegt werden kann oder doch noch eskaliert, bleibt abzuwarten.

Dessen ungeachtet hat der BGH durch Urteil vom 25.06.2014 eine weitere Baustelle, die sowohl für das derzeit gültige als auch das neue EEG zum Problem hätte werden können, einstweilen beseitigt. Die von einem Textilverband unterstützte Klage eines Textilunternehmens gegen seinen Stromlieferanten auf Rückzahlung der im Jahr 2012 entrichteten EEG-Umlage scheiterte auch in dritter Instanz. Zuvor hatten bereits das Landgericht Bochum und das OLG Hamm die Klage bzw. Berufung zurückgewiesen (vgl. hierzu unseren Blog-Beitrag vom 24.04.2013). Gestützt worden war der Rückzahlungsanspruch darauf, dass die EEG-Umlage verfassungswidrig sei, weswegen auch die Belastungen nicht an die Endkunden hätten weitergegeben werden dürfen.

Diese Ansicht hatte jetzt auch vor dem BGH keinen Erfolg. Zivilrechtlich ist die Sache durch diese höchstrichterliche Entscheidung erledigt. Allerdings bleibt dem Kläger die Urteilsverfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht mit dem Argument, der BGH hätte verfassungsrechtliche Grundsätze verkannt. Voraussichtlich wird die Verfassungsbeschwerde eingelegt werden, so dass die Sache in Karlsruhe anhängig bleibt.

Sobald uns die Urteilsgründe vorliegen, werden wir diese selbstverständlich veröffentlichen.

Berlins verzweifelte Suche nach Stromquellen?!

17. April 2014 um 12:31 von

Stecker-SchildDie Welt-Online zitiert in ihrer Ausgabe vom10.04.2014 unter der Überschrift Berlins verzweifelte Suche nach Stromquellen aus einem noch geheimen Bericht des Bundesnetzagentur. Dieser enthülle Unglaubliches:

„Da will man dem Energiekonzern E.on zwar erlauben, sein bayerisches Kernkraftwerk Grafenrheinfeld im kommenden Jahr abzuschalten. Doch zu den Voraussetzungen der politisch erwünschten Stilllegung gehört, dass der französische Methusalem-Meiler Fessenheim im Erdbebengebiet des Rheingrabens weiter am Netz bleibt, um im Notfall die süddeutsche Stromversorgung zu sichern. Der Atomausstieg, auf den sich Deutschland international so viel einbildet, funktioniert einstweilen also nur, weil man sich insgeheim auf Atomstrom aus einem Uralt-Reaktor im Ausland verlässt.

Es kommt noch schlimmer: Weil die Versorgungslage im Süden ab Ende 2017 erst so richtig prekär wird, bereitet sich die Bundesregierung darauf vor, erstmals einen Kraftwerksneubau staatlich anzuordnen. Denn freiwillig ist kein privater Investor bereit, unter den Bedingungen der Energiewende Geld in neue Kraftwerke zu stecken, seien sie zur Aufrechterhaltung des Stromversorgung auch noch so dringend nötig.

Deshalb arbeitet die Bundesnetzagentur bereits an der Ausschreibung für das erste deutsche Staatskraftwerk der Nachkriegszeit. Es handelt sich dabei auch um das amtliche Siegel auf dem Totenschein des deutschen Energiemarktes und zugleich um die Bankrotterklärung der deutschen Energiewendepolitik.“

Hier der Link zum gesamten Artikel:

http://www.welt.de/debatte/kommentare/article126762434/Berlins-verzweifelte-Suche-nach-Stromquellen.html

nebst einem weiteren Bericht, der sich tiefergehend mit den Plänen zur Errichtung eines „besonderen netztechnischen Betriebsmittels im Sinne“ der Reservekraftwerksverordnung  (in der Diktion der Welt: „Staatskraftwerk“) auseinandersetzt.

http://www.welt.de/wirtschaft/energie/article126769283/Staatskraftwerk-aus-Angst-vor-Blackouts-geplant.html

 

Und wandelt mit bedächt‘ger Schnelle…

26. Februar 2014 um 16:56 von

Faust-Goethe-14Der BGH hat durch Urteil vom 25.02.2014 entschieden, dass Netzbetreiber bei Überspannungsschäden auch ohne jedes Verschulden nach dem Produkthaftungsgesetz haften. Stellt man diese Entscheidung in einen größeren zeitlichen Rahmen, fühlt man sich unwillkürlich an Goethes Faust erinnert:

„Und wandelt mit bedächt’ger Schnelle
Vom Himmel durch die Welt zur Hölle.“

Der (Haftungs-)Himmel der Netzbetreiber, das war bis zum Jahr 2006 die privilegierte Haftungsregelung des § 6 AVBEltV, wonach die Netzbetreiber bei Sachschäden nur in Fällen von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit hafteten und dies auch nur beschränkt auf 2.500,00 € pro Kunde.

Mit Inkrafttreten der NAV wurden die Netzbetreiber bildlich aus dem Paradies vertrieben und waren in der Welt angekommen. Der Verordnungsgeber der NAV hat 2006 den Haftungsrahmen deutlich erweitert, jedoch zugleich die besonderen Haftungsrisiken der leitungsgebundenen Energieversorgung abermals anerkannt. In der amtlichen Begründung zu § 18 NAV heißt es, dass bereits geringstes menschliches Versagen kaum unübersehbare Schadensfolgen auslösen könne. Angesichts dieses Risikos wäre eine uneingeschränkte Haftung der Netzbetreiber kaum mehr versicherbar, würde aber zumindest über entsprechend hohe Versicherungsprämien oder Rückstellungen zu einer Kostenbelastung führen, die dem Interesse an einer möglichst kostengünstigen Energieversorgung zuwiderliefen.

All das hat der BGH ignoriert und eine „höllisch“ gefährliche, weil verschuldensunabhängige, Haftung der Netzbetreiber nach dem Produkthaftungsgesetz angenommen. Zur Begründung wird in der bislang allein vorliegenden Pressemeldung angeführt, der Netzbetreiber sei Hersteller des fehlerhaften Produkts Elektrizität im rechtlichen Sinne, weil er es vor dem Transport an den Kunden transformiert habe. Energiewirtschaftlich zwingend ist das alles nicht und zugleich eine Entscheidung, die dem Willen des Verordnungsgebers der NAV diametral zuwiderläuft.

Was kann man tun? Erstens ist zu empfehlen, die Konditionen der betrieblichen Haftpflichtversicherung zu prüfen, denn die Haftung nach dem ProdHaftG ist zwingend und kann durch Vertragsklauseln nicht abbedungen werden. Zweitens wird man sich zukünftig, soweit dies technisch/betrieblich überhaupt möglich ist, in vorhersehbar kritischen Situationen überlegen müssen, ob man nicht vorsorglich zur Vermeidung von Überspannungsschäden die Stromversorgung unterbricht. Drittens sollten Netzbetreiber ihre Kundenstruktur prüfen, ob (zumindest bestimmte) Kundenanlagen zukünftig nicht auf ein entsprechendes Verlangen des Netzbetreibers mit einer Einrichtung zum Schutz vor Überspannungen ausgerüstet werden sollten oder müssen.

Die Quintessenz der BGH-Entscheidung für Netzbetreiber ist jedenfalls, Elektrizität im Zweifelsfall lieber gar nicht als fehlerhaft zu transportieren. Bei einer Nichtlieferung von Strom dürfte eine verschuldensunabhängige Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz wegen der Fehlerhaftigkeit des Produkts nämlich nicht in Betracht kommen.