Flucht in die Grundversorgung dauert an

10. November 2022 um 09:00 von

Die aktuelle Preissituation auf den Energiemärkten stellt alle Marktbeteiligten vor neue Probleme. Manche Kunden erhalten kein (preisgünstiges) Angebot für eine Energiebelieferung auf Basis eines Sondervertrages und suchen ihr Heil daher in der Grundversorgung. Selbst Mittelspannungskunden haben in Einzelfällen schon eine Belieferung zu Grundversorgungstarifen verlangt. Das ist allerdings mit § 36 EnWG offensichtlich unvereinbar. Grundversorgungsfähig sind nur Haushaltskunden, die an das Niederspannungsnetz- bzw. Niederdrucknetz angeschlossen sind. In vielen Konstellation ist die Eigenschaft als Haushaltskunde allerdings streitanfällig. Beispielsweise argumentieren inzwischen gewerbliche Vermieter, die Strom oder insb. Gas zur Versorgung ihrer Mieträumlichkeiten kaufen, mit der Haushaltskunden-Eigenschaft ihrer Mieter.

Diejenigen Versorgungsunternehmen, die in solchen Konstellationen (richtigerweise) eine Grundversorgung ablehnen, sind gut beraten, ihre weiteren Prozesse zu überprüfen. Der Preisunterschied zwischen den Grund- und Ersatzversorgungstarifen ist in der Regel eklatant, so dass ein Streit über die Rechnungshöhe vielfach vorprogrammiert ist. Darüber hinaus endet die Ersatzversorgung nach drei Monaten, und es ist keineswegs sichergestellt, dass sich der Kunde um eine Anschlussbelieferung kümmert. Er steht ja gerade auf dem Standpunkt, einen Anspruch auf Grundversorgung zu haben. Individuelle Vereinbarungen mit den Kunden können eine Lösung bringen, aber diese zu erzielen setzt eine Verhandlungsbereitschaft des Kunden voraus.

Damit bleibt als ultima ratio die Sperrung. Ob und wie schnell man in solchen Fällen sperren kann, ist rechtlich noch nicht endgültig geklärt. Es spricht einiges dafür, dass die strengen Anforderungen des § 19 GVV für die Fälle der (beendeten) Ersatzversorgung nicht gelten. Allerdings dürfte eine Vorankündigung schon deshalb unentbehrlich sein, damit die Betroffenen sicherstellen können, dass keine Schäden an ihren Geräten entstehen. Eine solche Vorankündigung dürfte in vielen Fällen den Widerstand der Kunden gegen die Sperrung auslösen, sei es in Form eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, sei es durch eine Zutrittsverweigerung, auf die dann wiederum das EVU rechtlich reagieren muss. Eine gründliche Planung der Eskalationsmaßnahmen ist auch im Sperrprozess außerhalb von § 19 GVV unentbehrlich.

Vermiedene Netzentgelte Gas: „längstens“ oder „mindestens“

8. November 2022 um 09:26 von

Während sich der Bundesgerichtshof schon mehrfach mit den Netzentgelten für die dezentrale Stromeinspeisung nach § 18 StromNEV befassen musste, hat die nur auf den ersten Blick korrespondierende Regelung in § 20a GasNEV bislang vor allem die kautelarjuristisch tätigen Energierechtler bei der Erstellung der Einspeiseverträge beschäftigt. In den Gerichtssälen war § 20a GasNEV bislang kaum ein Thema. Das überrascht nicht, denn die Regelung ist denkbar klar gefasst: Wer Biogas einspeist, erhält ein Entgelt i.H.v. 0,7 ct/kWh als pauschalen Ausgleich für vermiedene Netzkosten; so die recht eindeutige gesetzliche Regelung, wie sie seit 2008 in Kraft ist.

Allerdings scheint die Phase der einvernehmlichen Abwicklung des Entgeltanspruchs zwischen Anlagenbetreiber und Netzbetreiber ans Ende gekommen zu sein. Der Verordnungsgeber hat (bereits) im Rahmen einer Gesetzesnovelle des Jahres 2010 den Anspruch durch Ergänzung der Worte „für zehn Jahre ab Inbetriebnahme des jeweiligen Netzanschlusses für die Einspeisung von Biogas“ befristet. Die Frist ist in einigen Fällen inzwischen abgelaufen, weswegen die Netzbetreiber mit Rückendeckung der Bundesnetzagentur die Zahlung des pauschalen Entgeltes eingestellt haben.

Dass dies bei den betroffenen Anlagenbetreibern nicht auf Gegenliebe stößt, ist nachvollziehbar. Die Anlagenbetreiber konnten inzwischen beim Landgericht Augsburg einen ersten Erfolg verbuchen. Allerdings hat das Landgericht seine Entscheidung mit den Spezifika des dortigen Vertrages begründet und nicht auf § 20a GasNEV rekurriert. Ob die Versuche überzeugen, im Wege der Gesetzesauslegung das Wort „mindestens“ in den Gesetzestext hineinzulesen (im Sinne von „für mindestens zehn Jahre“), ist dann doch eine andere Frage.

Wie es weitergeht und ob sich der Bundesgerichtshof in Kürze auch erstmals mit den Anspruchsvoraussetzungen nach § 20a GasNEV befassen muss, wird sich zeigen.

Verbraucherzentrale unterliegt bei Preisspaltung

6. April 2022 um 12:23 von

Mit Beschluss vom 01.04.2022 hat das OLG Düsseldorf (OLG Düsseldorf VI-5 W 2/22 (Kart)) die sofortige Beschwerde der Verbraucherzentrale NRW gegen eine Entscheidung des Landgerichts Dortmund (10 O 11/22 [EnW]) zurückgewiesen, was die von einem Grundversorger vorgenommene Preisspaltung mit einer tariflichen Differenzierung zwischen Neu- und Altkunden als rechtmäßig bestätigt hatte.

Im Beschwerdeverfahren hielt das OLG Düsseldorf die landgerichtliche Entscheidung aufrecht und schloss sich einer inhaltsgleichen Entscheidung des OLG Köln vom 02.03.2022 an. Auch das OLG Düsseldorf verwarf die Argumentation der Verbraucherzentrale, aus einer europarechtskonformen Auslegung des § 36 EnWG ergäbe sich das Verbot einer Preisspaltung. Eine Ungleichbehandlung von Kunden sei nicht per se, sondern nur dann verboten, wenn sie ohne sachlich gerechtfertigten Grund erfolge. Ein solcher sei hier allerdings aufgrund der erheblichen Verwerfungen durch die unvorhersehbare Entwicklung auf den Energiemärkten zum Ende des Jahres 2021 gegeben.

Mit der Entscheidung des OLG Düsseldorf sind zwei von drei Eilverfahren zu Gunsten der beklagten Grundversorger erledigt. In einem dritten Verfahren hatte das Landgericht Düsseldorf vor einigen Tagen den Eilantrag der Verbraucherzentrale durch Urteil zurückgewiesen. Insoweit läuft noch die Rechtsmittelfrist. Allerdings müsste über eine Berufung erneut das OLG Düsseldorf entscheiden. Von daher bleibt abzuwarten, ob die Verbraucherzentrale in diesem Verfahren noch Berufung einlegt.

OLG Köln und Landgericht Dortmund weisen Eilanträge der Verbraucherzentrale NRW zurück

7. März 2022 um 09:14 von

Gespaltene Preise in der Grund- und Ersatzversorgung sind nach Auffassung des Landgerichts Dortmund mit § 36 EnWG vereinbar. § 36 EnWG regle nämlich nicht die Einzelheiten der Ausgestaltung des Energieliefervertrages . Weiter sei die Rechtsprechung des BGH, wonach ein Grund- und Ersatzversorger mehrere Preise und Tarife anbieten dürfe, auch auf den vorliegenden Fall anwendbar, dass die Preisspaltung auf unterschiedlichen Beschaffungskosten basiere.

Schließlich weist das Landgericht das Argument der Verbraucherzentrale NRW zurück, die Binnenmarktrichtlinie Elektrizität verbiete die Preisspaltung. Art. 27 Abs. 1 der Richtlinie 2019/944 regle ein Diskriminierungsverbot; vorliegend gebe es aber – wie auch die Landeskartellbehörde NRW festgestellt habe – aufgrund der extremen Situation an den Großhandelsmärkten sachliche Gründe für die Ungleichbehandlung.

Mit dieser Entscheidung, die noch nicht rechtskräftig ist, schließt sich das LG Dortmund dem LG Köln an, das vor drei Wochen bereits einen gleichlautenden Antrag der Verbraucherzentrale NRW zurückgewiesen hatte. Dessen Entscheidung wurde inzwischen durch das OLG Köln bestätigt.

Elektronischer Rechtsverkehr

16. Dezember 2021 um 13:17 von

Für Rechtsanwälte wird die Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr mit Beginn des neuen Jahres verpflichtend. Das bringt erhebliche Änderungen mit sich, die sich in der Praxis allerdings für diejenigen Kanzleien nicht allzu gravierend auswirken werden, die auch bislang schon weitgehend elektronisch mit den Gerichten kommuniziert haben.

Weitgehend unbekannt ist allerdings, dass auch Unternehmen und Privatleute elektronisch mit den Gerichten kommunizieren können, wenn sie einen sicheren Übermittlungsweg nutzen. Als sicherer Übermittlungsweg gilt nach § 130a Abs. 4 der Postfach- und Versanddienst eines DE-Mail-Kontos. Die Nutzung dieser Möglichkeiten zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten dürfte insbesondere für die Mahn- und Klageabteilungen der Unternehmen, die sich in zahlreichen Amtsgerichtsprozessen selbst vertreten, attraktiv sein.

Nach der zum Jahresbeginn in Kraft tretenden Neuregelung des § 173 Abs. 4 ZPO stimmt allerdings derjenige, der aktiv mit den Gerichten elektronisch kommuniziert, zugleich zu, dass ihm selbst Dokumente für das jeweilige Verfahren elektronisch zugestellt werden können (passive Nutzung). Unternehmen können ihre Zustimmung zur elektronischen Kommunikation darüber hinaus über das einzelne Verfahren hinaus auch im Allgemeinen erteilen. Auch das scheint aufgrund der Erleichterungen, die der elektronische Rechtsverkehr mit sich bringt, grundsätzlich erwägenswert. Allerdings ist zu beachten, dass die elektronische Kommunikation dann in beiden Richtungen möglich ist. Es bedarf daher einiger organisatorischer Sorgfalt, damit keine Fristen versäumt werden, die durch die elektronische Zustellung von Dokumenten seitens der Gerichte ausgelöst werden.