Novelle der AusglMechV belastet VNB

20. November 2014 um 19:21 von

money-73341_640Bislang waren ausschließlich die Übertragungsnetzbetreiber in die arbeitsintensive und das Verhältnis zum Kunden belastende, gleichzeitig aber für das Unternehmensergebnis nicht einträgliche Beitreibung der EEG-Umlage involviert. Diese mussten mit großen Aufwand Milliardenbeträge wälzen, Rechtsstreitigkeiten führen und einen Verwaltungsapparat einrichten, der allein dazu dient, die gesetzlichen Verpflichtungen zu erfüllen.

Inzwischen liegt der Referentenentwurf des BMWi vom 19.11.2014 zur Novellierung der AusglMechV ist inzwischen vor, nach dessen Inhalt nunmehr auch die Verteilernetzbetreiber in den Kreis der Arbeitsbelasteten einbezogen werden sollen. Bereits mit Inkrafttreten des § 91 Nr. 7 EEG 2014 zeichnete sich ab, dass diese Novelle insbesondere bei den VNB keine Begeisterung auslösen würde.

Zwar müssen die ÜNB auch nach der geplanten Novelle der AusglMechV weiterhin die Hauptlast der Beitreibung der EEG-Umlage tragen. Allerdings werden, wie bereits in § 91 Nr. 7 EEG 2014 angelegt, zukünftig die VNB grundsätzlich für die Beitreibung der EEG-Umlage in Eigenversorgungssachverhalten zuständig seien.

Die dahinterstehende gesetzgeberische Überlegung ist nachvollziehbar: Eigenversorgungssachverhalte sind lokal begrenzt, so dass die VNB diese Sachverhalte in ihrem Netz besser kennen als die ÜNB und deswegen damit leichter umgehen können. Auf diese Weise soll zugleich die Effizienz des Belastungsausgleichs erhöht werden.

Aus Sicht der VNB ist diese Entwicklung trotzdem unerfreulich. Da die neuen Aufgaben selbstredend nicht einfach ignoriert werden können, müssen die VNB zukünftig alle zumutbaren Anstrengungen unternehmen, in ihrem Zuständigkeitsbereich die EEG-Umlage beizutreiben. Damit werden sie bereits unmittelbar nach dem 1. Juli 2015 beginnen müssen. Denn nach einer im Referentenentwurf enthaltenen Übergangsbestimmung werden zu diesem Stichtag die Forderungen nach § 61 EEG 2014 für den Zeitraum vom 01.08.2014 bis zum 28.02.2015 fällig.

Netzausbau – Die europäische PCI-Verordnung als Hilfe oder Hemmnis? –

3. November 2014 um 18:37 von

itm-logo1-220x111Prof. Dr. Holznagel vom ITM (Forschungsstelle Regulierungsrecht) der Universität Münster hat am Mittwoch vergangener Woche (29.10.2014) in Schloss Raesfeld gemeinsam mit der Amprion GmbH eine hoch interessante Veranstaltung zum Netzausbau durchgeführt. Dabei war Schloss Raesfeld nicht nur wegen seiner besonderen Idylle ein sehr geeigneter Veranstaltungsort.

Teil der Veranstaltung war vielmehr die Besichtigung einer Amprion-Baustelle, auf der derzeit bei Raesfeld ein gut 3,5 Kilometer langes Höchstspannungs-Erdkabel verlegt wird. Das Erdkabel ist Teil der Leitung Diele – Niederrhein, die § 2 EnLAG unterfällt. Die Besichtigung der Baustelle hat eindrucksvoll veranschaulicht, wie aufwendig die Erdverkabelung ist – und das schon in einem vergleichsweise einfachen Terrain wie dem Münsterland. Auch wenn Amprion größte Anstrengungen unternimmt, um möglichst umweltschonend zu bauen, hat die Baustelle beeindruckende Ausmaße. Beeindruckend war auch der Hinweis von Amprion, dass die Erdverkabelung ungefähr das sechs- bis achtfache einer üblichen Freileitung kostet.

Fazit: Technisch machbar ist eine Verkabelung auch im Bereich der Höchstspannung, aber es dürfte auf lange Sicht nur in Ausnahmefällen sinnvoll sein. Wer sich ein  eigenes Bild machen möchte,  dem sei ein Besuch der Amprion-Ausstellung zum Erdkabelprojekt im Naturparkhaus beim Schloss Raesfeld empfohlen (http://www.tiergarten-schloss-raesfeld.de).

Akteneinsicht im Kartellverfahren

16. Oktober 2014 um 07:15 von

paper-96243_1280Kartelle sind schädlich – das entspricht der allgemeinen Auffassung, weswegen der europäische und der deutsche Gesetzgeber in den letzten Jahren mehrfach die Kartellbekämpfung vereinfacht haben. Ein zentrales Element ist dabei die erleichterte Durchsetzung zivilrechtlicher Schadenersatzansprüche gegen Kartellanten. Diese können zumeist Akteneinsicht in die bei den Kartellbehörden geführten Ermittlungsakten beantragen, um auf diese Weise die notwenigen Informationen zur Vorbereitung einer zivilrechtlichen Schadenersatzklage zu sammeln.

Jetzt hatte sich das OLG Frankfurt mit einem Akteneinsichtsantrag in einem Fall zu befassen, in dem es nicht um ein Hardcore-Kartell, sondern um einen angeblich überhöhten Trinkwasserpreis ging. Die Landeskartellbehörde hatte ein Kartellverfahren eingeleitet, weil der Trinkwasserpreis des Versorgungsunternehmens angeblich in missbräuchlicher Weise überhöht war. Das Unternehmen hatte im Verwaltungsverfahren pflichtgemäß Auskunft gegeben. Das Kartellverwaltungsverfahren endete dann mit einer sog. Verpflichtungszusage, was einem Vergleich ähnelt. Die Kartellbehörde hat die Zusage des Unternehmens akzeptiert, die Wasserpreise ab dem Jahr 2014 um 20 % zu senken, und das Kartellverfahren sodann eingestellt. Ursprünglich war die Kartellbehörde von einer Überhöhung der Preise um 39 % ausgegangen.

Beim OLG Frankfurt ging es dann um das Akteneinsichtsgesuch des Hauseigentümers, der jahrelang vermeintlich überhöhte Wasserpreise gezahlt hatte. Er hat angekündigt, das Wasserversorgungsunternehmen auf Schadensersatz verklagen zu wollen und brauchte hierfür die Informationen aus dem Verwaltungsverfahren.

In einer Entscheidung von Anfang September dieses Jahres verneinte das OLG Frankfurt zwar einen zwingenden Anspruch des Kunden. Allerdings bestehe ein Anspruch gegen die Behörde, über den Akteneinsichtsantrag nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Insbesondere könne auch die Absicht, eine zivilrechtliche Schadenersatzklage zu erheben, ein berechtigtes Interesse an der Akteneinsicht begründen. Dies sei dann ggf. mit den Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Unternehmens abzuwägen. Diese Abwägung hatte die Kartellbehörde bislang in rechtswidriger Weise nicht vorgenommen, weswegen das OLG Frankfurt die Verfügung der Kartellbehörde, mit der die Akteneinsicht verweigert worden war, aufgehoben hat.

BGH entscheidet gegen Stadtwerke Olching

13. Oktober 2014 um 07:00 von

Strommast Ausschnitt grauVor einem Jahr hatte eine Entscheidung des OLG München für Furore gesorgt: In einem Rechtsstreit über die Übernahme des Versorgungsnetzes hatte der Alt-Konzessionär geltend gemacht, der neu abgeschlossen Konzessionsvertrag enthalte unzulässige Nebenleistungen gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 1 KAV. Dem war das OLG München gefolgt und hatte die Klage des Neu-Konzessionärs abgewiesen, weil der Konzessionsvertrag gemäß § 134 BGB insgesamt nichtig sei.

Eine erhebliche Aufmerksamkeit hat die Entscheidung des OLG München deshalb erlangt, weil die dort in Rede stehenden Vertragsklauseln (z.B. Unterstützung der Gemeinde bei der Erstellung eines Energiekonzepts) in zahlreichen anderen Konzessionsverträgen so oder ähnlich enthalten waren. Gerade wegen der vom OLG München angenommenen Rechtsfolge – Nichtigkeit nicht nur der in Rede stehenden Vertragsklausel, sondern des gesamten Konzessionsvertrages – ergaben sich Befürchtungen, dass zahlreiche Konzessionsverträge unter Anlegung dieses strengen Maßstabs nichtig sein würden.

Jetzt hat der BGH durch Urteil vom 07.10.2014 die Revision der Stadtwerke Olching zurückgewiesen und damit das OLG München bestätigt. Ob es sich um eine Bestätigung nur im Ergebnis oder auch in der Sache handelt, bleibt abzuwarten – die schriftlichen Urteilsgründe liegen noch nicht vor. Jedenfalls zeigt die BGH-Entscheidung einmal mehr, dass beim Abschluss von Konzessionsverträgen und damit zugleich auch zeitlich vorgelagert beim Angebot solcher Verträge im Rahmen des wettbewerblichen Bieterverfahrens höchste Vorsicht geboten ist.

8.000,00 € für Hinweise auf Verstoß gegen Datenschutz?

10. Oktober 2014 um 14:14 von

privacy-policy-445157_1280Mehrere EVU berichten über ein Anwaltsschreiben, wonach ein Student im Rahmen einer wissenschaftlichen Arbeit festgestellt haben will, dass die vom EVU verwendete Software gegen Bestimmungen des Datenschutzes verstoße. Hinweise zur Sache will dieser Student nur geben, wenn man eine vorgefertigte Vereinbarung abschließt und 8.000,00 € netto zahlt.

Die Empörung ist groß – vielfach ist von Erpressung die Rede. Das dürfte allerdings nicht richtig sein, denn es fehlt eine Anwendung von Gewalt oder der Drohung mit einem empfindlichen Übel. Jedenfalls wird man das Schreiben so verstehen müssen, dass derjenige, der nicht zahlt, lediglich den angebotenen Hinweis nicht bekommt – und das war´s dann auch.

Ob man das Ansinnen seriös findet, ist dabei natürlich eine ganz andere Sache. Eine Verpflichtung, das Angebot anzunehmen, besteht nicht.