(Zu) Hohe Hürden für die Kündigung eines wettbewerblichen Messtellenbetreibers (wMSB)

27. September 2024 um 15:55 von

Am 19.09.2024 hat sich wohl erstmals ein Oberlandesgericht mit der Frage beschäftigt, unter welchen Voraussetzungen der von der Bundesnetzagentur (BNetzA) vorgegebene Messstellenbetreiber-Rahmenvertag (MSB-RV) seitens der Netzbetreiberin aus wichtigem Grund gekündigt werden kann.

Im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens hat der 5. Kartellsenat des OLG Düsseldorf (VI-5 W 3/24 [Kart]) einer Netzbetreiberin untersagt, die Zähler eines wMSB auszubauen und die Kunden über die Übernahme des Messstellenbetriebs durch den grundzuständigen Messstellenbetreiber zu informieren. Die Netzbetreiberin hatte den MSB-RV außerordentlich gekündigt, weil der Messstellenbetreiber über mehrere Jahre immer wieder die von der BNetzA festgelegten Wechselprozesse im Messwesen (WiM) nicht eingehalten hatte.

Beanstandet wurden über lange Zeiträume u.a. die fehlende oder nicht fristgerechte Übermittlungen der Messwerte von RLM-Zählern und intelligenten Messsystemen, deren (Lastgang-)Daten täglich an die Netzbetreiberin übermittelt und spätestens am 9. Tag des Folgemonats vollständig vorliegen müssen, um die Lieferanten- und Netznutzungsabrechnung zu ermöglichen.

In erster Instanz hatte das Landgericht den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung noch mit der Begründung zurückgewiesen, dass der wMSB den hohen gesetzlichen Anforderungen an einen zuverlässigen Messstellenbetrieb nicht gerecht geworden war, weil er teilweise über Monate hinweg gerügte Mängel einer nicht unerheblichen Zahl von Messeinrichtungen oder fehlerhafte bzw. unvollständige Messdaten nicht nachgebessert oder Störungen beseitigt hatte.

Das OLG Düsseldorf hingegen erließ die begehrte Unterlassungsverfügung, weil einzelne bemängelte Pflichtverletzungen im Zeitpunkt der Kündigung nicht mehr vorlagen, es bei einzelnen Pflichtverletzungen an dem erfolglosen Ablauf einer zur Abhilfe gesetzten Frist bzw. einer Abmahnung mangelte und die jeweilig verbliebenen Pflichtverletzungen nicht als schwerwiegend im Sinne der vertraglichen Kündigungsvoraussetzungen zu bewerten seien.

Nach Ansicht des Gerichts seien in der Gesamtbetrachtung der Pflichtverletzungen keine geringen Anforderungen an „schwerwiegende Vertragsverstöße“ gegen „wesentliche Vertragsregelungen“ zu stellen, da ansonsten der vom Gesetzgeber gewünschte Wettbewerb unterlaufen werde.

Vor dem Hintergrund solch hoher Hürden bedarf es seitens der Netzbetreiber bereits im Vorfeld einer äußerst sorgfältigen Vorbereitung einer Kündigung aus wichtigem Grund, wenn wettbewerbliche Messtellenbetreiber die vorgegebenen Marktkommunikationsprozesse dauerhaft missachten. Im Zweifel muss versucht werden, solche Zuwiderhandlungen auch in Wege von Aufsichtsmaßnahmen der Bundesnetzagentur nach § 76 MsbG fest- und abstellen zu lassen.

Die Nutzung einer PV-Anlage als Gebäudestromanlage nach § 42b EnWG-E

14. September 2023 um 11:05 von

Zukünftig (Gesetzentwurf vom 18.08.2023) soll eine PV-Anlage als „Gebäudestromanlage“ zur gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung betrieben werden können (§ 42b EnWG-E). Dazu wird zwischen Anlagenbetreiber und Mieter (teilnehmender Letztverbraucher) ein  Gebäudestromnutzungsvertrag“ abgeschlossen, in welchem ein Aufteilungsschlüssel (statisch oder dynamisch) und die Höhe des Strompreises in ct/kWh für die Lieferung aus der PV-Anlage vereinbart wird. Als Bürokratieerleichterung müssen in dem Vertrag nicht die Mindestinhalte eines Stromliefervertrags nach § 41 Abs. 1 bis 4 EnWG berücksichtigt werden.

Darüber hinaus darf vereinbart werden, wer für den Betrieb, die Erhaltung und die Wartung der gemeinschaftlichen Erzeugungsanlage und die Kostentragung verantwortlich ist. Damit dürfte alternativ zu einer Regelung als sonstige Betriebskostenumlage eine anteilige Beteiligung der teilnehmenden Letztverbraucher an Wartungskosten möglich sein.

Der Anlagenbetreiber ist im Gegensatz zum Mieterstrom nicht verpflichtet, die Reststrombelieferung des Mieters sicherzustellen, dieser darf (weiterhin) einen Liefervertrag bei einem Lieferanten seiner Wahl für den Reststrom abschließen. Der Mieter ist aber über (mehrtägigen) Ausfall und Wiederinbetriebnahme der Anlage zu informieren.

Die Stromabrechnung wird erleichtert, da die Mindestangaben nach § 40 EnWG sowie unterjährige (monatliche) Abrechnungen nicht angeboten werden müssen.

Die Zuteilung der Strommenge erfolgt grundsätzlich rechnerisch. Maßgeblich hierbei sind die jeweils in demselben 15-Minuten-Zeitintervall durch die Gebäudestromanlage erzeugte Strommenge, der Verbrauch der teilnehmenden Letztverbraucher und der Aufteilungsschlüssel (§ 42b Abs. 5 EnWG-E). Der Betreiber der Gebäudestromanlage hat dem zuständigen Verteilernetzbetreiber den Aufteilungsschlüssel mitzuteilen. Die rechnerisch aufteilbare Strommenge begrenzt ist auf die Strommenge, die innerhalb eines 15-Minuten-Zeitintervalls in der Solaranlage erzeugt oder von allen teilnehmenden Letztverbrauchern verbraucht wird, je nachdem welche dieser Strommengen geringer ist. Dies bedeutet, dass in das Verteilnetz eingespeiste Mengen nicht auf die Mieter verteilt und abgerechnet werden dürfen.

Die einem einzelnen teilnehmenden Letztverbraucher im Wege der rechnerischen Aufteilung innerhalb eines 15-Minuten-Zeitintervalls zuteilbare Strommenge ist allerdings auch begrenzt auf die durch ihn in diesem Zeitintervall verbrauchte Strommenge. Fraglich ist damit, ob in der Konsequenz (doch) sämtliche Verbräuche der teilnehmenden Letztverbraucher in 15-Minuten-Intervallen mittels eines intelligenten Messsystems (iMSys; smart meter) oder leistungsgemessen (RLM) werden müssen.

Kein wettbewerbsrechtlicher (Folgen-)Beseitigungsanspruch für Mitbewerber

14. August 2023 um 10:02 von

Dass sich Mitbewerber einander nach dem UWG auf Unterlassung in Anspruch nehmen, ist seit Jahren gängige Praxis. Neu ist jedoch, dass nunmehr versucht wird, die jüngere BGH-Rechtsprechung (Urteil vom 14.12.2017 – I ZR 184/15 sowie Urteil vom 31.3.2021 – IV ZR 221/19) zu Rückzahlungs- und Informationspflichten an betroffene Verbraucher aufgrund unwirksamer Entgeltklauseln auf das Wettbewerberverhältnis auszudehnen, indem zusätzlich zur Unterlassung auch Auskunft und Folgenbeseitigung in Form der Rückzahlung an betroffene Verbraucher begehrt wird.

Solche, den klagebefugten Verbraucherverbänden seitens des BGH auch aus § 8 Abs. 1 UWG zuerkannten Beseitigungsansprüche könnten im Massenkundengeschäft des betroffenen Unternehmens zu aufwendigen und unangenehmen Rückabwicklungsprozessen führen. Könnten auch Mitbewerber aufgrund des § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG solche Ansprüche auf Rückzahlung an den Kundenkreis des anderen Unternehmens geltend machen, würde womöglich ein ganz neues Feld wettbewerbsrechtlicher Streitigkeiten eröffnet.

In einer aktuellen Entscheidung hat nunmehr das OLG Düsseldorf mit Urteil vom 10.08.2023 (I-20 U 102/22) entschieden, dass die weitergehenden Ansprüche auf (Folgen-)Beseitigung unwirksamer Entgeltklauseln in Form einer Rückzahlungspflicht an betroffene Verbraucher nicht durch den Mitbewerber geltend gemacht werden können. In dem zugrunde liegenden Fall hatte ein Energieversorger eine in den AGB des Wettbewerbers vereinbarte Mahnkostenpauschale in Höhe von 3,50 Euro als überhöht beanstandet und erfolgreich auf Unterlassung geklagt.

Die darüber hinaus geltend gemachten Ansprüche auf Auskunftserteilung über die gemahnten Kunden und Rückzahlung der Mahngebühren wurden nunmehr auch in der Berufungsinstanz mit dem Argument abgewiesen, dass ein solcher Anspruch mit dem System der Durchsetzung von Ansprüchen der Kunden gegen das sich unlauter verhaltende Unternehmen nicht vereinbar sei. Solche Ansprüche könnten entweder nur selbst durch den Kunden oder durch die klagbefugten Verbraucherverbände geltend gemacht werden. Zudem habe der Gesetzgeber einen entsprechenden Gewinnabschöpfungsanspruch in § 10 UWG sowie die Möglichkeit einer Musterfeststellungsklage vorgesehen.

Die für die Branche erfreuliche Entscheidung ist inzwischen rechtskräftig. Auf eine Revision wurde seitens der Klägerin verzichtet.

Umsatzsteuer & Co. – Maßnahmen zur Entlastung und Förderung

26. Oktober 2022 um 10:00 von

I. Temporäre Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gas- und Fernwärmelieferungen über Versorgungsnetze

Durch das „Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz“ (BGBl. I S. 1743) wird der Umsatzsteuersatz für Gas- und Fernwärmelieferungen über ein Erdgas- bzw. Wärmenetz befristet vom 01.10.2022 bis zum 31.03.2024 von 19 Prozent auf 7 Prozent gesenkt. Die in die § 28 Abs. 5 und Abs. 6 Umsatzsteuergesetz (UStG) aufgenommene Regelung tritt rückwirkend zum 01.10.2022 in Kraft.

Voraussetzung für die Ermäßigung ist, dass das Gas (Erdgas oder Biogas) vom leistenden Unternehmer aus dem Erdgasnetz entnommen wird, so dass andere Vertriebswege über Tankwagen oder Kartuschen nicht begünstigt werden.

Problematisch ist der Wortlaut im Hinblick einer Lieferung von Wärme über ein Wärmenetz, da dadurch (Fern-)Wärmelieferungen über Contracting-Anlagen, die sich innerhalb des Gebäudes befinden oder kein verteilendes Quartiersnetz versorgen, nicht erfasst werden. Das BMF-Schreiben vom 25.10.2022 (Rn. 9) stellt jedoch fest, dass damit die Lieferung von Wärme aus einer Wärmeerzeugungsanlage begünstigt sei. Insofern scheint es vertretbar, den niedrigen Umsatzsteuersatz auch auf die Lieferung aus Contracting-Anlagen in Wohngebäuden anzuwenden.

Ebenfalls begünstigt werden die Leistungen zur Herstellung des Erdgas- oder Fernwärmehausanschlusses. Das BMF-Schreiben vom 25.10.2022 zur Absenkung des Umsatzsteuersatzes verweist insoweit auf die Ausführungen im BMF-Schreiben vom 04.02.2021 zu Hauswasseranschlüssen (2021/0107398), wonach auch Wartungs- und Reparaturleistungen an solchen Hausanschlüssen unter die Begünstigung fallen.

Grundsätzlich sind nach vorgenannten BMF-Schreiben alle Gas- und Fernwärmelieferungen erst mit Ablauf des jeweiligen Ablesezeitraums als ausgeführt zu behandeln, so dass auch für Teilleistungen, die vor dem 01.10.2022 erbracht wurden, bei einer danach erfolgenden (Turnus-)Abrechnung der ermäßigte Steuersatz für den gesamten Ablesezeitraum anzuwenden wäre. Dem Versorgungsunternehmen bleibt es jedoch unbenommen, den Verbrauch im Abrechnungszeitraum entsprechend anteilig abzugrenzen und mit unterschiedlichen Umsatzsteuersätzen abzurechnen.

Das BMF-Schreiben folgt insoweit auch den bereits in der temporären Absenkung zwischen dem 01.07.2020 und 31.12.2020 (BMF-Schreiben vom 30.06.2020 (2020/0610691)) erlassenen Nichtbeanstandungsregelungen im Hinblick auf die Behandlung von Abschlagszahlungen. So wird es nicht beanstandet, wenn vorsteuerabzugsberechtigte Kunden aus den Abschlagsrechnungen einen Vorsteuerabzug auf der Grundlage von 19 Prozent geltend machen und der Vorsteuerabzug für die gesamte Leistung erst auf der Grundlage der späteren Endabrechnung auf den zulässigen Wert korrigiert wird.

 

II. Geplante Umsatzsteuerbefreiung auf Lieferungen von Solaranlagen und zugehörige Batteriespeicher bis 30 kWp

Der Entwurf des Jahressteuergesetzes 2022 (Drucksache 20/3879; Stand 10.10.2022) sieht die Einführung eines Nullsteuersatzes mit Vorsteuerabzug für die Lieferung und Installation von Photovoltaikanlagen ab dem 01.01.2023 vor. Die Befreiung soll auch für die wesentlichen Komponenten und der Batteriespeicher, die dazu dienen, den mit Solarmodulen erzeugten Strom zu speichern, gelten.

Voraussetzung für die Anwendung der Nullsteuersatzes gemäß § 12 Abs. 3 UStG-E ist es, dass die Photovoltaikanlage gemäß der Anmeldung im Marktstammdatenregister nicht mehr als 30 kWp hat und die Photovoltaikanlage auf und in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen oder anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, installiert wird.

Die Finanzverwaltung NRW weist darauf hin, dass in Fällen, in denen im Jahr 2022 Anzahlungsrechnungen unter Anwendung des Regelsteuersatzes in Höhe von 19% erstellt wurden, diese mit der Schlussrechnung bei Abschluss der Installation nach dem 01.01.2023 korrigiert und der Nullsteuersatz auf die gesamte Leistung anzuwenden ist.

Die Mehrwertsteuersystemrichtlinie (2006/112/EG) erlaubt es den Mitgliedstaaten aufgrund einer Ausnahmeregelung in Art. 98 Abs. 2 der Richtlinie eine Steuerbefreiung mit Recht auf Vorsteuerabzug oder einen unter dem Mindestsatz von 5% liegenden Steuersatz auf bestimmte Gegenstände und Dienstleistungen des Anhang III anzuwenden. Darunter fallen auch gemäß Nummer 10c des Anhang III die Lieferung und Installation von Solarpaneelen. Ob die die geplante (Mit-)Befreiung der zugehörigen Batteriespeicher insoweit beanstandet wird oder eine Klarstellung in der Richtlinie erfolgt, bleibt abzuwarten.

 

III. Einkommenssteuerbefreiung für Betreiber von Solaranlagen auf Wohn- und Gewerbeimmobilien geplant

Der Entwurf des Jahressteuergesetzes 2022 (Drucksache 20/3879; Stand 10.10.2022) sieht zugleich eine Befreiung von der Einkommenssteuer (§ 3 Nr. 72 EStG-E) für Betreiber von Photovoltaikanlagen auf oder an Einfamilienhäusern bis 30 kWp für Einkünfte ab dem 01.01.2023 (§ 51 Abs. 4 Satz 27 EStG-E) vor. Das gleiche gilt für Mehrfamilienhäuser, wenn die Photovoltaikanlage 15 kW (peak) je Wohn- oder Gewerbeeinheit nicht überschreitet. Die bisher vorgesehene Maximalschwelle von 100 kWp pro Steuerpflichtigen (natürliche Person oder Kapitalgesellschaft) befindet sich im Hinblick auf den Wegfall der 100 kWp-Begrenzung für Mieterstromanlagen im EEG 2023 noch in der Diskussion.

Die Steuerbefreiung soll nach der Gesetzesbegründung unabhängig von der Verwendung des erzeugten Stroms und dem Inbetriebnahmedatum der Anlage gelten. Damit sind auch Einnahmen aus Photovoltaikanlagen, bei denen der erzeugte Strom vollständig in das öffentliche Stromnetz eingespeist, zum Aufladen eines privaten oder betrieblich genutzten E-Autos verbraucht oder von Mietern genutzt wird, steuerfrei.

Zweck der Änderungen ist der Abbau bürokratischen Aufwandes für private Anlagenbetreiber, die bisher eine Einnahm-Überschussrechnung erstellen mussten oder zum Zwecke des Vorsteuerabzuges einen Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung (§ 19 UstG) vorgenommen haben.

Somit könnten zukünftig auch vermögensverwaltende Personengesellschaften (z. B. Vermietungs-GbR) auf ihren Mietobjekten Photovoltaikanlagen von bis zu 15 kW (peak) je Wohn- und Gewerbeeinheit (max. 100 kW (peak)) installieren und ihre Mieter mit selbst produziertem Strom versorgen, ohne steuerliche Nachteile durch eine gewerbliche Infektion der Vermietungseinkünfte befürchten zu müssen.

 

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Bundesrat stimmt neuen Anforderungen an öffentliche Ladepunkte zu

20. September 2021 um 15:58 von

Der Bundesrat hat am 17.09.2021 der Änderung der Ladesäulenverordnung (LSV) zugestimmt. Kernstück der Änderungen ist die Verpflichtung, dass alle ab dem 01.07.2023 in Betrieb genommenen öffentlichen Ladepunkte am Gerät oder in unmittelbarer Nähe über eine Bezahlmöglichkeit per Kredit- oder Debitkarte (z.B. girocard) verfügen müssen.

Die Karten müssen per Nahfeldkommunikation (NFC) lesbar sein, und die Authentifizierung des Nutzers muss den Vorgaben des § 55 Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) entsprechen, wonach eine sog. starke Kundenauthentifizierung für elektronische Bezahlvorgänge verpflichtend ist. Dies wird in der Regel über eine PIN-Eingabe zu erfolgen haben.

Zusätzlich können die bereits etablierten Möglichkeiten einer webbasierten Zahlung (z.B. durch Scannen eines QR-Codes) angeboten werden, wenn die Menüführung mindestens auf Deutsch und Englisch verfügbar ist und der Zahlungsvorgang für den Nutzer kostenfrei ist.

Den Ausschussempfehlungen und einem Antrag aus Schleswig-Holstein, die aus Gründen einer drohenden Verteuerung von Ladeinfrastruktur empfohlen hatten, einen solchen Einbau von Kartenterminals nur optional vorzusehen, wurde nicht gefolgt.

Bereits ab dem 01.03.2022 müssen öffentliche Ladepunkte zusätzlich über eine standarisierte Schnittstelle verfügen, über welche die Abrechnungsdaten sowie dynamische Daten zur Betriebsbereitschaft und Belegungsstatus an ein Backend und eRoaming-Netzwerke übertragen werden können. Als Standard dafür soll das Open Charge Point Protocol (OCPP) in der DIN EN 63110 festgelegt werden.

Klargestellt wurde diesbezüglich in § 3 Abs. 6 LSV, dass die Abrechnungsdaten nicht über ein Smart-Meter-Gateway (SMGW)  übertragen, sondern diese lediglich zur Übertragung der energiewirtschaftlich relevanten Mess- und Steuerungsvorgänge eingesetzt werden müssen. Damit muss nicht jeder Ladepunkt angebunden sein, sondern ein SMGW am Netzanschlusspunkt reicht aus. Die technischen Anforderungen dazu sind ab dem Zeitpunkt der Markterklärung des BSI gem. § 30 MsbG für diese Einbaufälle umzusetzen.

Über eine Präzisierung der Definition, wann ein Ladepunkt öffentlich ist, wurde es schließlich Betreibern von Ladepunkten, deren zugehöriger Parkplatz allgemein befahren werden kann,  ermöglicht, mittels Aufstellen einer deutlich sichtbaren Kennzeichnung, die Nutzung auf einen individuell bestimmten Personenkreis einzuschränken. Dies soll es z.B. Betreibern von Hotels oder Arztpraxen ermöglichen, durch eine Beschilderung die Öffentlichkeit auszuschließen und damit die Anwendung der Ladensäulenverordnung zu vermeiden.

Die Neufassung der Ladesäulenverordnung wird ab dem auf die Verkündung folgenden Quartal Inkrafttreten, also spätestens zum 01.01.2022. Die vor den oben genannten Daten in Betrieb genommenen Ladepunkte müssen aber nicht nachgerüstet werden.

Ergänzend wird die derzeit im Gesetzgebungsverfahren befindliche Neufassung der Preisangabenverordnung (PAngV) ab dem 28.05.2022 vorschreiben, dass Anbieter von Ladestrom an Ladepunkten, an denen das punktuelle Laden möglich ist, den Arbeitspreis in ct/kWh angeben müssen. Dies kann am Ladepunkt oder in dessen unmittelbarer Nähe entweder durch eine Anzeige im Display oder durch Aufkleber, Preisaushang oder mittels kostenloser mobiler Webseite, auf die am Ladepunkt hingewiesen wird, erfolgen. Ein Verstoß soll als Ordnungswidrigkeit im des § 3 Wirtschaftsstrafgesetzes gewertet werden, wonach Bußgelder in der Höhe bis zu 25.000,- € möglich wären.