BVerwG klärt Streit zur Bestimmung des Grundversorgers
Jahrelang herrschte Unsicherheit, wie der Grundversorger gemäß § 36 Abs. 1 Satz 1 EnWG zu bestimmen ist. Denn § 36 Abs. 2 Satz 1 EnWG ordnet lediglich an, dass Grundversorger jeweils das Energieversorgungsunternehmen ist, das die meisten Haushaltskunden in einem Netzgebiet der allgemeinen Versorgung beliefert. Wie das Netzgebiet der allgemeinen Versorgung bestimmt wird, blieb dabei unklar. Die gesetzliche Definition des Energieversorgungsnetzes der allgemeinen Versorgung in § 3 Nr. 17 EnWG, von der alle Netze, die der Verteilung von Energie an Dritte dienen und grundsätzlich für die Versorgung jedes Letztverbrauchers offen stehen, umfasst sind, war nur wenig hilfreich. Denn diese betrifft allenfalls den sachlichen, nicht aber den räumlichen Anwendungsbereich, zu dem verschiedene Rechtsauffassungen vertreten wurden.
Zum Teil wurde auf die Ausdehnung des Niederspannungs- bzw. Niederdrucknetzes des jeweiligen Netzbetreibers abgestellt. Nach anderen Auffassungen sollte jeweils das Gemeinde- oder das Konzessionsgebiet (wohl herrschende Meinung) maßgeblich sein. Nunmehr hat sich das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 26.10.2021 (8 C 2.21) der letzten Meinung angeschlossen und entschieden, dass es einzig auf das Konzessionsgebiet ankomme. Mit dieser Entscheidung ist damit nicht nur geklärt, dass die Ausdehnung des Netzes keine Rolle spielt, sondern auch, dass bei einer Gemeinde, die in mehrere Konzessionsgebiete unterteilt ist, der Grundversorger für jedes dieser Gebiete gesondert zu bestimmen ist.
Dieses Ergebnis werde – so die Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts – durch die in § 3 Nr. 29c und § 46 Abs. 2 Satz 1 EnWG angelegte Verknüpfung zwischen den Netzgebieten der allgemeinen Versorgung und den Konzessionsgebieten innerhalb einer Gemeinde sowie die gesetzlichen Zwecken einer effizienten Energieversorgung und der Sicherstellung eines wirksamen und unverfälschten Wettbewerbs in diesem Bereich (§ 1 Abs. 1 und 2 EnWG) bestätigt.
Die vollständige Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts finden sie hier.