Strenge Anforderungen des BGH an Preisanpassungsklausen im Bereich der Fernwärme

18. März 2020 um 11:57 von

24 Abs. 4 AVBFernwärmeV sieht vor, dass Preisanpassungsklauseln im Bereich der Fernwärme sowohl die Kostenentwicklung bei der Erzeugung und Bereitstellung der Fernwärme als auch die Verhältnisse auf dem Wärmemarkt angemessen berücksichtigen müssen (sog. Kosten- bzw. Marktelement). Was das genau bedeutet, hat der BGH in einem jetzt bekannt geworfenen Urteil vom 18.12.2019 (VIII ZR 209/18) weiter konkretisiert. Dabei hat er die im konkreten Fall streitgegenständliche Preisanpassungsklausel für unwirksam erklärt, weil sie dem Gebot der Kostenorientierung gemäß § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV nicht entspreche.

Zum Verhängnis wurde dem Wärmversorgungsunternehmen dabei, dass der für die Brennstoffkosten relevante Gaspreis nur zu 75 % durch den HEL-Faktor bestimmt wurde, die Preisanpassungsregelung im Wärmeliefervertrag für den vertraglich vereinbarten Arbeitspreis jedoch zu 100 % von der Entwicklung der HEL-Notierungen abhängig war. Darüber hinaus beanstandete der BGH, dass Änderungen in den HEL-Notierungen auf die Brennstoffkosten einerseits und den Fernwärmepreis andererseits gemäß den jeweiligen vertraglichen Vereinbarungen in unterschiedlich starker Weise durchschlagen. Dies führe dazu, so der BGH, dass entgegen dem Gedanken des § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV das Wärmeversorgungsunternehmen unter Umständen höhere Beträge als nur die Kostensteigerung an den Endkunden weitergebe und auf diese Weise zusätzliche Gewinne realisieren könne.

Dem Wärmeversorgungsunternehmen hat es auch nicht geholfen, dass sich die vom BGH festgestellten Probleme mit der streitgegenständlichen Preisanpassungsklausel wirtschaftlich nicht wesentlich zum Nachteil des Kunden ausgewirkt hatten. Insoweit verweist der BGH auf seine ständige Rechtsprechung, dass eine Preisänderungsregelung generell sicherstellen müsse, dass sich die vom Kunden zu tragende Preiskomponente der Wärmeerzeugungskosten nicht anders entwickle als die Kosten des Brennstoffbezugs. Der BGH spricht in diesem Zusammenhang von einem abstrakt-generellen Gleichlauf der Kostenkomponenten und kommt zu dem Ergebnis, dass eine Preisanpassungsklausel bereits dann unwirksam ist, wenn dieser Gleichlauf nicht unter allen Umständen gewahrt ist.

Eine ergänzende Vertragsauslegung in Anlehnung an die Rechtsprechung zur unwirksamen Preisanpassungen im Bereich der Gas-Grundversorgung wird ebenfalls abgelehnt. Der BGH weist in diesem Zusammenhang nur knapp darauf hin, dass Wärmeversorgungsunternehmen anders als Grundversorger weder einem Kontrahierungszwang unterlägen noch Einschränkungen bei der ordentlichen Kündigung des Fernwärmelieferungsvertrages bestünden. Kartellrechtliche Restriktionen lässt der BGH in diesem Zusammenhang offenbar unberücksichtigt.

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Bei dieser Gelegenheit wünschen wir allen Leserinnen und Lesern unseres Blogs beste Gesundheit und eine baldige Rückkehr in den Regelbetrieb!!

20 Jahre Erneuerbare-Energien-Gesetz: Ein kurzer Rückblick

25. Februar 2020 um 15:07 von

Mit Beschluss des Erneuerbare-Energie-Gesetzes (EEG) am 25. Februar 2000 setzte der Bundestag im Interesse des Klima- und Umweltschutzes den Grundstein für den in den folgenden Jahren erfolgten starken Ausbau erneuerbarer Energien. Das EEG löste dabei das seit 1991 geltende Stromeinspeisungsgesetz ab, das als weltweit erstes Ökostrom-Einspeisegesetz galt. Jedoch besaß das Stromeinspeisungsgesetz nicht die im EEG verankerten Grundzüge, die das EEG letztlich so erfolgreich gemacht haben; nämlich

  • die Anschluss- und Abnahmeverpflichtung der Netzbetreiber zur Aufnahme von Strom aus erneuerbaren Energien sowie
  • die Förderansprüche für den eingespeisten Strom in Form von festen Vergütungssätzen und später von gleitenden Marktprämien, deren jeweilige Höhe vom aktuellen Strompreis an der Börse abhängig war.

Seit der mit dem EEG 2017 einhergehenden Gesetzesnovelle wird die Höhe der Vergütung nicht mehr staatlich festgelegt, sondern durch Ausschreibungen ermittelt. Aufgrund des bisherigen Erfolges wird den erneuerbaren Energien zugetraut, sich dem Wettbewerb zu stellen. Dabei werden insbesondere Anlagenbetreiber gefördert, die am wenigsten für den wirtschaftlichen Betrieb einer neuen EEG-Anlage fordern. Am Wettbewerb sollen möglichst viele verschiedene Betreiber teilnehmen können – von großen Firmen bis zu Bürgerenergiegesellschaften. Ob das Ausschreibungssystem an den bisherigen Erfolg des EEG anknüpfen kann, wird sich im Laufe der nächsten Jahre herausstellen; auch wenn bereits erste Stimmen monieren, dass dieses den Ausbau erneuerbare Energien ausgebremst habe.

Nach Angaben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie wird die Stromversorgung in Deutschland jedenfalls Jahr für Jahr „grüner“, da der Anteil der erneuerbaren Energien am Stromverbrauch beständig wächst. Während im Jahr 2000 der Anteil der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien nur rund sechs Prozent betrug, lag er im Jahr 2018 bereits bei 38 Prozent. Bis zum Jahr 2025 sollen 40 bis 45 Prozent des in Deutschland verbrauchten Stroms aus erneuerbaren Energien stammen.

Ausnahmen von der Haftung des Netzbetreibers nach dem ProdHaftG

10. Februar 2020 um 16:59 von

Ausnahmen von der Haftung des Netzbetreibers nach dem ProdHaftG

Keine Verantwortlichkeit für Unregelmäßigkeiten durch »besondere Umstände«
– von RA Marc-Stefan Göge, LL.M. und RA Raphael Seiler, Dortmund –

Aufsatz in: Versorgungswirtschaft, Monatszeitschrift für Betriebswirtschaft, Wirtschaftsrecht und Steuerrecht der Elektrizitäts-, Gas- und Wasserwerke sowie kommunale Unternehmen, 2/2020, Link

Die Frage, wer für Überspannungsschäden an elektronischen Geräten von Netzkunden haftet, hängt davon ab, aus welchem Verantwortungsbereich die Störung stammt. Rührt die Unregelmäßigkeit aus der Sphäre des Netzbetreibers, greift regelmäßig das Produkthaftungsgesetz. Was aber gilt, wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen, auf die der Netzbetreiber keinen Einfluss hatte?
Der nachfolgende Beitrag beleuchtet die Ausnahmen von der Anwendbarkeit des ProdHaftG auf Fallkonstellationen, in denen mit der Folge einer Überspannung von außen auf die Betriebsmittel des Netzbetreibers eingewirkt wird, ohne dass die Betriebsmittel zuvor einen Defekt aufwiesen und der Netzbetreiber die Möglichkeit der Verhinderung des Schadensereignisses gehabt hätte.

Link

Praktische Umsetzung des Brennstoffemissionshandelsgesetzes für Energieversorger | Informations- und Diskussionsveranstaltung in Dortmund

31. Januar 2020 um 11:25 von

Mit dem Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) erwarten u. a. Stadtwerke, Contractoren, Energieversorger und Fernwärmeversorgungsunternehmen neue Pflichten und Herausforderungen, die es ab dem Jahr 2021 zu bewältigen gilt – sei es interner organisatorischer Natur oder aber gegenüber den Abnehmern (Endkunden) von Brennstoffen für die Wärmeerzeugung bzw. von Nah- und Fernwärme. Auch wenn das Gesetz erst im Frühjahr 2020 erneut verabschiedet werden soll, gibt der Gesetzestext in seiner aktuellen Fassung bereits weitreichenden Auswertungsbedarf und wirft viele Fragen zur Umsetzung der Anforderungen an eine neue CO2-Bepreisung in den betroffenen Unternehmen auf.

Daher bieten die Rechtsanwälte von Höch und Partner sowie die Berater der nymoen|strategieberatung im Rahmen einer Veranstaltung die Möglichkeit, offene Fragestellungen mit Experten zu diskutieren und die politische sowie rechtliche Ausgestaltung des Gesetzes zu verstehen. Die praxisnahe Umsetzung einer CO2-Bepreisung von Brenn- und Heizstoffen für Unternehmen steht dabei im Fokus der Veranstaltung.

Praktische Umsetzung des Brennstoffemissionshandelsgesetzes für Energieversorger: Flyer

Wann: 04.03.2020, 13:30 bis 17:00 Uhr

Wo: Deutsches Fußballmuseum, Platz der Deutschen Einheit 1, 44137 Dortmund

Haben wir Ihr Interesse geweckt? Dann melden Sie sich gerne hier oder per E-Mail an off-peak@hoech-partner.de an. Wir freuen uns auf Ihre Teilnahme.

In aller Fairness – Entwurf eines Gesetzes für faire Verbraucherverträge

28. Januar 2020 um 15:56 von

Vor wenigen Tagen hat das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) den Referentenentwurf eines Gesetzes für faire Verbraucherverträge vorgelegt. Zwei Kernpunkte des Entwurfs sind die Verkürzung zulässiger Laufzeiten bei Dauerschuldverhältnissen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie das Telefonmarketing insbesondere im Bereich der Strom- und Gasversorgung.

Verkürzung zulässiger Höchstlaufzeiten in AGB

Der Referentenentwurf sieht eine Änderung von § 309 Nr. 9 BGB vor. Künftig sollen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei einem Dauerschuldverhältnis über Waren oder Dienstleistungen des Verwenders mit Verbrauchern eine Erstlaufzeit von maximal 1 Jahr (aktuell 2 Jahre), eine automatische Vertragsverlängerung von maximal 3 Monaten (aktuell 1 Jahr) und eine Kündigungsfrist von höchstens 1 Monat (aktuell 3 Monate) zulässig sein.

Telefonmarketing (nicht nur) in der Strom- und Gasversorgung

Der Referentenentwurf des BMJV enthält zudem verschärfte Anforderungen an den Vertragsschluss im Bereich des Telefonmarketings. In den aktuellen § 312c BGB sollen zwei weitere Absätze eingefügt werden, die einigermaßen überraschend ausschließlich für Strom- und Gaslieferverträge gelten, obwohl Telefonmarketing gegenüber Verbrauchern auch in anderen Branchen umfangreich betrieben wird. Künftig sollen Strom- und Gaslieferverträge, die ein Verbraucher am Telefon abschließt, nur wirksam sein, wenn der Verbraucher den Vertrag in Textform genehmigt, nachdem ihm der Unternehmer den Inhalt des Vertrages auf einem dauerhaften Datenträger übermittelt hat. Der Unternehmer kann den Verbraucher zur Erteilung der Genehmigung auffordern. Erfolgt sie nicht bis zum Ablauf von zwei Wochen nach Empfang der Aufforderung, gilt die Genehmigung als verweigert. Liefert der Unternehmer in Erwartung der Genehmigung bereits zuvor und wird die Genehmigung verweigert, besteht kein Anspruch auf Wertersatz.

Auch lauterkeitsrechtlich sollen neue Anforderungen im Rahmen des Telefonmarketings gelten. Diese sind allerdings nicht auf die Energieversorgung beschränkt. Durch einen neuen § 7a UWG sollen Unternehmer künftig verpflichtet werden, die vom Verbraucher erteilte Einwilligung zum Zeitpunkt ihrer Erteilung angemessen zu dokumentieren und mindestens 5 Jahre ab Erteilung sowie ab jeder Verwendung aufzubewahren. Auf Verlangen der zuständigen Behörde (Bundesnetzagentur) sind die dokumentierten Einwilligungen unverzüglich vorzulegen. Flankiert wird die Neuregelung durch eine Ergänzung der Bußgeldvorschrift in § 20 UWG. Die bisherigen Nr. 1 und 2 des Absatzes 1 werden zusammengefasst in § 20 Abs. 1 Nr. 1 UWG-E. Nach dem neuen § 20 Abs. 1 Nr. 2 UWG-E handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 7a UWG-E eine Anrufeinwilligung, nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig dokumentiert oder nicht oder nicht mindestens 5 Jahre aufbewahrt. Das Bußgeld für einen solchen Verstoß beträgt bis zu 50.000 €.