Grenzpreis Strom steigt um gut 11 %

17. Dezember 2019 um 18:39 von

Wie das Statistische Bundesamt vor ein paar Tagen berichtet hat, liegen die durchschnittlichen Erlöse aus Stromlieferungen an Sondervertragskunden (der sogenannte Grenzpreis) im Jahr 2018 bei 13,92 ct./kWh nach zuvor 12,5 ct./kWh im Jahre 2017. Diese erhebliche Steigerung um mehr als 11 % ist auf eine Änderung des Energiestatistikgesetzes zurückzuführen. Erstmals wurden jetzt auch die Netzentgelte, die den Sondervertragskunden in Rechnung gestellt werden, in die Berechnung des Durchschnittserlöses einbezogen.

Der Grenzpreis des Jahres 2018 ist gemäß § 2 Abs. 4 KAV maßgeblich für die Konzessionsabgaben-Abrechnung von Stromlieferungen an Sondervertragskunden im Jahr 2020. Lieferungen zu Durchschnittserlösen unterhalb des Grenzpreises dürfen nicht mit Konzessionsabgaben belastet werden. Wenn der Grenzpreis, wie jetzt geschehen, erheblich steigt, heißt dies also, dass mehr Kunden als in den Vorjahren KA-frei beliefert werden können. Um eine Lieferung unterhalb des Grenzpreises belegen zu können, ist allerdings in der Regel die Vorlage eines Wirtschaftsprüfertestats erforderlich.

Bundesnetzagentur trifft Festlegungen zum buchhalterischen Unbundling

29. November 2019 um 09:00 von

Die Bundesnetzagentur hat mit Beschluss vom 25.11.2019 von ihrer Festlegungskompetenz gemäß § 6b EnWG Gebrauch gemacht und nähere Regelungen zur Rechnungslegung und Buchführung in Konkretisierung der gesetzlichen Bestimmungen zum buchhalterischen Unbundling getroffen.

Die Festlegungen – separat erlassen von der BK 8 für Strom und der BK 9 für Gas – richtet sich an die Übertragungs- bzw. Fernleitungsnetzbetreiber, rechtlich selbständige Verteilernetzbetreiber Strom und Gas sowie nicht zuletzt auch an vertikal integrierte Unternehmen, die mit den Netzbetreibern verbunden sind und Tätigkeiten der Elektrizitätsverteilung oder -übertragung bzw. der Gasverteilung bzw. -fernleitung ausüben. Tätigkeiten der Elektrizitätsverteilung pp. werden insbesondere von solchen Unternehmen erbracht, die gegenüber einem konzernverbundenen Netzbetreiber energiespezifische Dienstleistungen erbringen oder als Verpächter tätig sind. Auch diese Unternehmen müssen künftig bei ihren Jahresabschlüssen die Festlegung der Bundesnetzagentur beachten.

Die genaue Reichweite der Festlegungen ist allerdings nicht eindeutig geregelt. Auf eine nähere Bestimmung des Begriffs der energiespezifischen Dienstleistung hat die Bundesnetzagentur nämlich verzichtet. Insoweit enthält lediglich die Begründung der Festlegungen einige Ausführungen.

Klar ist hingegen, dass die Festlegungen nur für solche Unternehmen gilt, die aufgrund ihrer Größe oder ihrer Tätigkeit in mindestens zwei Bundesländern unmittelbar durch die Bundesnetzagentur reguliert werden oder für die die Bundesnetzagentur aufgrund der Vereinbarungen zur Organleihe mit den Ländern Brandenburg und Schleswig-Holstein bzw. den Stadtstaaten Berlin und Bremen zuständig ist.

Das führt zu der etwas irritierenden Situation, dass künftig für die Netzbetreiber in Deutschland unterschiedliche Regelungen zur Rechnungslegung und Buchführung gelten, es sei denn, die Landesregulierungsbehörden übernähmen die jetzt durch die Bundesnetzagentur festgelegten Bestimmungen. Das bleibt abzuwarten.

Die in den Anwendungsbereich der Festlegungen fallenden Unternehmen müssen die gesetzlichen Bestimmungen für die Jahres- und Tätigkeitsabschlüsse mit einem Bilanzierungsstichtag ab dem 30.09.2020 beachten. Sie sind dann durch die Festlegungen angehalten, den mit der Testierung des Jahresabschlusses beauftragen Wirtschaftsprüfern bestimmte, im Einzelnen von der Bundesnetzagentur im Beschlusstenor bestimmte Prüfungsschwerpunkte vorzugeben und dazu entsprechende Angaben zu übermitteln. Soweit bekannt sollen die Festlegungen im Amtsblatt der Bundesnetzagentur am 04.12.2019 öffentlich bekannt gemacht werden. Wenn es dabei bleibt und keine individuelle Zustellung an die einzelnen Netzbetreiber erfolgt, dann gelten die Festlegungen zwei Wochen nach der Bekanntmachung im Amtsblatt als zugestellt. Darauf ist gemäß § 73 Abs. 1a EnWG in der Bekanntmachung hinzuweisen, so dass im Zweifel der genaue Text der Bekanntmachung konsultiert werden sollte, um zu ermitteln, ab welchem Zeitpunkt genau die Monatsfrist für eine mögliche Beschwerde gegen die Festlegung der Bundesnetzagentur zu laufen beginnt.

Änderung des EEG 2017 sowie Änderung des KWKG 2016

28. November 2019 um 10:57 von

Am 25. November 2019 ist im Bundesgesetzblatt das Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen verkündet worden. Damit erfährt das EEG 2017 seine neunte bzw. das KWKG 2016 seine siebte Änderung. Die Änderungen betreffen vor allem die Eigenversorgung bei KWK-Anlagen von mehr als 1 bis einschließlich 10 MW. Die Änderungen treten teilweise zum 1. Januar 2017 bzw. 1. Januar 2019 rückwirkend, grundsätzlich aber zum 26. November 2019 in Kraft.

Stromsteuerlicher Handlungsbedarf zum 31.12.2019?!

28. November 2019 um 10:54 von

Mit Gesetz vom 22.06.2019 hat der Gesetzgeber die Befreiung nach dem Stromsteuergesetz neu geregelt. Er hat dabei insbesondere nach dem neu gefassten § 9 Abs. 4 StromStG wesentlich mehr  Stromsteuerbefreiungen bzw. -vergünstigungen als früher unter einen Erlaubnisvorbehalt gestellt. Dieser Vorbehalt ist gegenüber der früheren Gesetzesfassung deutlich ausgeweitet worden.

Zugleich hat der Gesetzgeber in einer Übergangsregelung angeordnet, dass die erforderliche Erlaubnis ab Inkrafttreten des Gesetzes zum 01.07.2019 widerruflich als erteilt gilt, wenn der Antrag auf Erlaubnis bis zum 31.12.2019 nachgereicht wird. Damit besteht für alle Betroffenen ein unmittelbarer Handlungsbedarf, zur Meidung von Steuernachteilen bis zum Jahresende den gebotenen Antrag auf Erteilung der Erlaubnis zu stellen. Das entsprechende Formular findet sich im Internet unter www.zoll.de.

Chancen und Grenzen des „Partizipationsbooms“

19. November 2019 um 12:02 von

Einmal mehr hat sich unser Kooperationspartner Hitschfeld
Büro für strategische Beratung GmbH
mit den Chancen und Grenzen von Bürgerbeteiligung auseinandergesetzt. Eine Zusammenfassung von Uwe Hitschfeld:

„Mehr Formen der politischen Einbindung von Bürgerinnen und Bürgern haben sich heute fast alle politischen Akteure auf die Fahnen geschrieben. Die Bandbreite der befürworteten Verfahren und Gegenstände ist dabei sehr groß.

Aber führen die viele Beteiligungsformen der modernen Demokratie wirklich zu mehr Vertrauen? Gemeinsam mit Prof. Dr. Astrid Lorenz und Prof. Dr. Christian Hoffmann (beide Universität Leipzig) stellt sich Uwe Hitschfeld diese Frage in seinem Beitrag für die EnBW-Stiftung Energie & Klimaschutz.

Ihr Gastbeitrag „Chancen und Grenzen der Ausweitung von Angeboten politischer Partizipation in Deutschland“ ist Teil der demnächst bei Springer VS erscheinenden Buchveröffentlichung „Partizipation für alle und alles? – Fallstricke, Grenzen und Möglichkeiten“. Vorab zugänglich ist der Beitrag über die Plattform der Stiftung Energie & Klimaschutz.“

Link: Chancen und Grenzen der Ausweitung von Angeboten politischer Partizipation in Deutschland