Die Bundesnetzagentur hat mit Beschluss vom 25.11.2019 von ihrer Festlegungskompetenz gemäß § 6b EnWG Gebrauch gemacht und nähere Regelungen zur Rechnungslegung und Buchführung in Konkretisierung der gesetzlichen Bestimmungen zum buchhalterischen Unbundling getroffen.
Die Festlegungen – separat
erlassen von der BK 8 für Strom und der BK 9 für Gas – richtet sich an die Übertragungs-
bzw. Fernleitungsnetzbetreiber, rechtlich selbständige Verteilernetzbetreiber
Strom und Gas sowie nicht zuletzt auch an vertikal integrierte Unternehmen, die
mit den Netzbetreibern verbunden sind und Tätigkeiten der
Elektrizitätsverteilung oder -übertragung bzw. der Gasverteilung bzw.
-fernleitung ausüben. Tätigkeiten der Elektrizitätsverteilung pp. werden insbesondere
von solchen Unternehmen erbracht, die gegenüber einem konzernverbundenen Netzbetreiber
energiespezifische Dienstleistungen erbringen oder als Verpächter tätig sind. Auch
diese Unternehmen müssen künftig bei ihren Jahresabschlüssen die Festlegung der
Bundesnetzagentur beachten.
Die genaue Reichweite der
Festlegungen ist allerdings nicht eindeutig geregelt. Auf eine nähere
Bestimmung des Begriffs der energiespezifischen Dienstleistung hat die
Bundesnetzagentur nämlich verzichtet. Insoweit enthält lediglich die Begründung
der Festlegungen einige Ausführungen.
Klar ist hingegen, dass die
Festlegungen nur für solche Unternehmen gilt, die aufgrund ihrer Größe oder
ihrer Tätigkeit in mindestens zwei Bundesländern unmittelbar durch die
Bundesnetzagentur reguliert werden oder für die die Bundesnetzagentur aufgrund
der Vereinbarungen zur Organleihe mit den Ländern Brandenburg und
Schleswig-Holstein bzw. den Stadtstaaten Berlin und Bremen zuständig ist.
Das führt zu der etwas
irritierenden Situation, dass künftig für die Netzbetreiber in Deutschland
unterschiedliche Regelungen zur Rechnungslegung und Buchführung gelten, es sei
denn, die Landesregulierungsbehörden übernähmen die jetzt durch die
Bundesnetzagentur festgelegten Bestimmungen. Das bleibt abzuwarten.
Die in den Anwendungsbereich der
Festlegungen fallenden Unternehmen müssen die gesetzlichen Bestimmungen für die
Jahres- und Tätigkeitsabschlüsse mit einem Bilanzierungsstichtag ab dem
30.09.2020 beachten. Sie sind dann durch die Festlegungen angehalten, den mit
der Testierung des Jahresabschlusses beauftragen Wirtschaftsprüfern bestimmte,
im Einzelnen von der Bundesnetzagentur im Beschlusstenor bestimmte
Prüfungsschwerpunkte vorzugeben und dazu entsprechende Angaben zu übermitteln.
Soweit bekannt sollen die Festlegungen im Amtsblatt
der Bundesnetzagentur am 04.12.2019 öffentlich bekannt gemacht werden. Wenn es
dabei bleibt und keine individuelle Zustellung an die einzelnen Netzbetreiber
erfolgt, dann gelten die Festlegungen zwei Wochen nach der Bekanntmachung im
Amtsblatt als zugestellt. Darauf ist gemäß § 73 Abs. 1a EnWG in der
Bekanntmachung hinzuweisen, so dass im Zweifel der genaue Text der
Bekanntmachung konsultiert werden sollte, um zu ermitteln, ab welchem Zeitpunkt
genau die Monatsfrist für eine mögliche Beschwerde gegen die Festlegung der
Bundesnetzagentur zu laufen beginnt.