DigiNetz-Gesetz – Fragen kostet nichts!

22. März 2017 um 08:00 von

DigiNetzDas Gesetz zur Erleichterung des Ausbaus digitaler Hochgeschwindigkeitsnetze (DigiNetzG) ist zum 10.11.2016 in Kraft getreten und hat umfangreiche Ergänzungen des TKG mit sich gebracht. Die Auswirkungen der vom Gesetzgeber zur  Beschleunigung des Glasfaserausbaus gewählten Instrumente beschränken sich aber keineswegs auf die Telekommunikationsbranche.

Denn mit den §§ 77a-77p TKG werden die Eigentümer oder Betreiber „öffentlicher Versorgungsnetze“, zu denen gemäß § 3 Nr. 16b TKG nicht nur die Netze für Telekommunikation, sondern auch für Schienenwege, Straßen, Wasserstraßen, Brücken, Häfen und Flugplätze, aber eben auch für Strom, Gas, Fernwärme und Wasser zählen, in Anspruch genommen.

Inhaltlich werden sämtliche netzgebundenen Versorgungsbranchen im Rahmen der Zumutbarkeitsgrenzen verpflichtet, Eigentümern oder Betreibern „öffentlicher Telekommunikationsnetze“ „Informationen“ über ihre Netzstrukturen bereitzustellen sowie deren „Mitnutzung“ zu dulden. Im Einzelnen handelt es sich dabei um folgende Obliegenheiten:

  • Informationserteilung über passive Netzinfrastrukturen, § 77b TKG
  • Durchführung von Vor-Ort-Untersuchungen passiver Netzinfrastrukturen, § 77c TKG
  • Duldung der Mitnutzung öffentlicher Versorgungsnetze (passive Infrastruktur), § 77d ff. TKG
  • Informationserteilung über Bauarbeiten an öffentlichen Versorgungsnetzen, § 77h TKG
  • Koordinierung von Bauarbeiten und Mitverlegung, § 77i TKG

Öffentliche Informations- und Streitbeilegungsstelle ist die Bundesnetzagentur, die auch den Infrastrukturatlas gemäß § 77a TKG führt.

Eine (weitere) erwähnenswerte Besonderheit enthält § 77k TKG, der die bereits bekannten Bestimmungen über die Nutzung von Wegerechten (§§ 68-77 TKG) um das Recht zur Mitbenutzung gebäudeinterner Netzinfrastruktur ergänzt.

Die Zeiten eigenständiger und unabgestimmter Netzplanungen könnten damit der Vergangenheit angehören. Welche Informationen genau der Netzbetreiber preisgibt und/oder preisgeben darf (die mögliche Gefährdung der Sicherheit des Netzbetriebs setzt hier Grenzen), ist wie so oft eine Entscheidung im Einzelfall. Fest steht jedenfalls, dass Anträge auf Informationserteilung und/oder Mitnutzung mit Bedacht – sowohl in positiver als auch in negativer Hinsicht – beschieden werden müssen.

Verstärkung gesucht – Stellenanzeige

21. März 2017 um 13:09 von

hoechpartner_FINAL

 

 

Stellenanzeige 2017-03

Undurchsichtiger Datenschutz?!

9. März 2017 um 12:09 von

DSC_0196BDSG, EU-DSGVO, DSAnpUG-EU, ABDSG, BDSG-(K)E, MsbG?! Alles klar, oder nicht?!

Klar ist jedenfalls, dass die EU-Datenschutz-Grundverordnung (EU-DSGVO) ab dem 25. Mai 2018 in jedem Mitgliedstaat gilt und wegen ihrer unmittelbaren Anwendbarkeit die nationalstaatlichen Regelungen verdrängt. Allerdings sind Spielräume verblieben, die der deutsche Gesetzgeber zu nutzen bemüht ist; unter anderem zu Gunsten der deutschen Wirtschaft.

Die beiden Entwürfe eines neuen Datenschutzgesetzes, die das Bundesministerium des Inneren (BMI) vorgelegt hat, sind bislang jedoch auf erhebliche Kritik gestoßen. Alles in allem wird auch der zweite, am 1. Februar 2017 vom Bundeskabinett verabschiedete  Entwurf (Pressemeldung der Bundesregierung) als (zu) komplex und wenig übersichtlich kritisiert.

Ebenso wird an der einen oder anderen Stelle die Europarechtskonformität bezweifelt. Gleiches gilt für die Datenschutzregelungen, die sich im Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) finden. Diese wären nur dann mit dem europäischen Recht vereinbar, wenn sie als „spezifische Bestimmungen“ im Sinne des Art.6 EU-DSGVO verstanden werden.

Das Zusammenspiel von fehlender Anwenderfreundlichkeit mit latenter Europarechtswidrigkeit macht den Umgang mit den deutschen Datenschutzbestimmungen für jedes Unternehmen äußerst schwierig und stellt eine potentielle Gefahr dar. Angesichts der Tatsache, dass bei Rechtsverstößen erhebliche Konsequenzen – insbesondere durch empfindliche Bußgelder –  drohen, ist besondere Vorsicht geboten.

Wir dürfen gespannt sein, was am Ende (tatsächlich) auf uns zukommt. Wer bis dahin nicht den Überblick verlieren möchte, kann versuchen, mit Hilfe von unzähligen Internetseiten auf dem Laufenden zu bleiben oder sich bei konkreten Fragen Rat suchen.

Weiterer Baukostenzuschuss zulässig

7. März 2017 um 11:42 von

BaustelleDas Landgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 17.02.2017 (37 O 45/15) den Anspruch eines Netzbetreibers auf Zahlung eines weiteren Baukostenzuschusses bestätigt. Im Streitfall war der industrielle Endverbraucher an das Mittelspannungsnetz des Netzbetreibers angeschlossen, so dass die NAV unmittelbar keine Anwendung fand. Vielmehr stützte der Netzbetreiber seinen Anspruch auf die vertraglichen Vereinbarungen.

Das Landgericht Düsseldorf hat den Kunden zur Zahlung verurteilt. Seine AGB-rechtlichen Einwendungen seien unbegründet. Der Netzbetreiber könne auch unmittelbar Zahlung eines weiteren Baukostenzuschusses verlangen, nachdem der Kunde die vertraglich vereinbarte Netzanschlusskapazität über einen längeren Zeitraum hinweg erheblich überschritten habe. Schließlich entspreche die Berechnung des BKZ im Streitfall auch billigem Ermessen im Sinne von § 315 BGB.

E-World

9. Februar 2017 um 11:25 von

DSC_0046Gestern ein kurzer Besuch auf der E-World 2017 – Zeit für Gespräche, neue Kontakte und Diskussionen über aktuelle Themen. Im Fokus ganz klar Energieeffizienz, Digitalisierung und Smart-Meter-Rollout. Die längste Schlange gefühlt dann aber doch am Waffelstand.

Wir wünschen allen Besuchern einen spannenden letzten Tag der Messe!