Undurchsichtiger Datenschutz?!
BDSG, EU-DSGVO, DSAnpUG-EU, ABDSG, BDSG-(K)E, MsbG?! Alles klar, oder nicht?!
Klar ist jedenfalls, dass die EU-Datenschutz-Grundverordnung (EU-DSGVO) ab dem 25. Mai 2018 in jedem Mitgliedstaat gilt und wegen ihrer unmittelbaren Anwendbarkeit die nationalstaatlichen Regelungen verdrängt. Allerdings sind Spielräume verblieben, die der deutsche Gesetzgeber zu nutzen bemüht ist; unter anderem zu Gunsten der deutschen Wirtschaft.
Die beiden Entwürfe eines neuen Datenschutzgesetzes, die das Bundesministerium des Inneren (BMI) vorgelegt hat, sind bislang jedoch auf erhebliche Kritik gestoßen. Alles in allem wird auch der zweite, am 1. Februar 2017 vom Bundeskabinett verabschiedete Entwurf (Pressemeldung der Bundesregierung) als (zu) komplex und wenig übersichtlich kritisiert.
Ebenso wird an der einen oder anderen Stelle die Europarechtskonformität bezweifelt. Gleiches gilt für die Datenschutzregelungen, die sich im Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) finden. Diese wären nur dann mit dem europäischen Recht vereinbar, wenn sie als „spezifische Bestimmungen“ im Sinne des Art.6 EU-DSGVO verstanden werden.
Das Zusammenspiel von fehlender Anwenderfreundlichkeit mit latenter Europarechtswidrigkeit macht den Umgang mit den deutschen Datenschutzbestimmungen für jedes Unternehmen äußerst schwierig und stellt eine potentielle Gefahr dar. Angesichts der Tatsache, dass bei Rechtsverstößen erhebliche Konsequenzen – insbesondere durch empfindliche Bußgelder – drohen, ist besondere Vorsicht geboten.
Wir dürfen gespannt sein, was am Ende (tatsächlich) auf uns zukommt. Wer bis dahin nicht den Überblick verlieren möchte, kann versuchen, mit Hilfe von unzähligen Internetseiten auf dem Laufenden zu bleiben oder sich bei konkreten Fragen Rat suchen.
Weiterer Baukostenzuschuss zulässig
Das Landgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 17.02.2017 (37 O 45/15) den Anspruch eines Netzbetreibers auf Zahlung eines weiteren Baukostenzuschusses bestätigt. Im Streitfall war der industrielle Endverbraucher an das Mittelspannungsnetz des Netzbetreibers angeschlossen, so dass die NAV unmittelbar keine Anwendung fand. Vielmehr stützte der Netzbetreiber seinen Anspruch auf die vertraglichen Vereinbarungen.
Das Landgericht Düsseldorf hat den Kunden zur Zahlung verurteilt. Seine AGB-rechtlichen Einwendungen seien unbegründet. Der Netzbetreiber könne auch unmittelbar Zahlung eines weiteren Baukostenzuschusses verlangen, nachdem der Kunde die vertraglich vereinbarte Netzanschlusskapazität über einen längeren Zeitraum hinweg erheblich überschritten habe. Schließlich entspreche die Berechnung des BKZ im Streitfall auch billigem Ermessen im Sinne von § 315 BGB.
E-World
Gestern ein kurzer Besuch auf der E-World 2017 – Zeit für Gespräche, neue Kontakte und Diskussionen über aktuelle Themen. Im Fokus ganz klar Energieeffizienz, Digitalisierung und Smart-Meter-Rollout. Die längste Schlange gefühlt dann aber doch am Waffelstand.
Wir wünschen allen Besuchern einen spannenden letzten Tag der Messe!