Aufsatz zur EEG-Umlage bei Eigenversorgung unter der neuen AusglMechV

31. März 2015 um 10:52 von

Liebe Leserinnen und Leser,

in der Ausgabe 1/2015 der Zeitschrift „Recht der Erneuerbaren Energien“ (REE) erscheint ein Beitrag der Rechtsanwälte Wolfdieter v. Hesler (RWE Deutschland AG) und Dr. Thomas Höch (Höch und Partner Rechtsanwälte) mit dem Titel „Die Erhebung der EEG-Umlage in Fällen der Eigenversorgung nach der Neuregelung der AusglMechV“. Die Autoren befassen sich mit der durch die EEG-Novelle 2014 eingeführte Belastung des Eigenverbrauchs mit der EEG-Umlage und den damit neu geschaffenen administrativen Aufgaben der Verteilernetzbetreiber.

Den vollständigen Beitrag können Sie hier abrufen: REE 15-01 Beitrag v. Hesler_Dr. Höch

Elektromobilitätsgesetz durch Bundesrat gebilligt

30. März 2015 um 16:05 von

EleautoDas Inkrafttreten des Gesetzes zur Bevorrechtigung der Verwendung elektrisch betriebener Fahrzeuge Elektromobilitätsgesetz (EmoG) steht unmittelbar bevor. Die Ausfertigung durch den Bundespräsidenten wird in Kürze erfolgen. Die Billigung durch den Bundesrat erfolgte am 27.03.2015.

Zweck des Gesetzes ist nach der Gesetzesbegründung die Förderung der Elektromobilität durch Schaffung spezieller Vorrangregelungen für Elektrofahrzeuge. Dazu werden die Landesbehörden ermächtigt, für elektrisch betriebene Fahrzeuge im öffentlichen Verkehrsraum Parkbevorrechtigungen und Parkgebührenbefreiungen sowie Erlaubnisse zur Nutzung von Bus- und Taxispuren zu schaffen.

Die Bundesregierung sieht in dem Gesetz einen Baustein, den gesteckten Klimazielen ein Stück näher zu kommen. Inwieweit das Gesetz einen Beitrag zur Stärkung des Absatzes von Elektrofahrzeugen leisten wird, bleibt allerdings abzuwarten.

Pacht- und Betriebsführungsmodelle als erlaubnispflichtige Finanzierungsgeschäfte

16. März 2015 um 13:14 von

AchtungDas Forum Contracting weist in einem aktuellen Mitgliederrundschreiben darauf hin, dass die BaFin das Pacht- und Betriebsführungsmodell als erlaubnispflichtiges Finanzierungsgeschäft nach § 32 Abs. 1 Kreditwesengesetz (KWG) eingestuft habe. Soweit keine solche Erlaubnis vorliegt, sollten Energiedienstleister und Contractoren unbedingt prüfen, ob sie erlaubnispflichtige Geschäfte getätigt haben oder noch tätigen wollen. Das Thema ist sehr ernst zu nehmen, weil sich nach § 54 KWG strafbar macht, wer ohne eine erforderliche Erlaubnis Bankgeschäfte betreibt oder Finanzdienstleitungen anbietet.

Worum geht es genau?

Nicht zuletzt aufgrund steigender Netzentgelte und staatlicher Belastungen erfreuen sich am Markt unterschiedlichste Energiedienstleistungs- und Contracting-Modelle (die Begriffsverwendung ist oft nicht eindeutig!) großer Beliebtheit. Allen Modellen ist dabei gemeinsam, dass am Standort des Endkunden eine speziell auf dessen Bedarf ausgerichtete Stromerzeugungsanlage errichtet wird, deren Strom ohne Nutzung des öffentlichen Netzes direkt vor Ort verbraucht wird. So lassen sich Netzentgelte und staatliche Belastungen sparen, nicht jedoch die Belastungen aus dem EEG.

Will man auch diese Belastungen vermeiden bzw. reduzieren, muss der Letztverbraucher zwingend Betreiber der Stromerzeugungsanlage werden. Nur so kann ein Sachverhalt gestaltet werden, bei dem für Bestandsanlagen im Sinne von § 61 Abs. 3 EEG eine EEG-freie, und ansonsten eine EEG-reduzierte Eigenversorgung vorliegt.

Im Sinne der Gestaltungsberatung sind daher im Detail sehr unterschiedliche Pacht- und Betriebsführungsmodelle am Markt bekannt, bei denen ein Energiedienstleister eine von ihm am Standort des Kunden errichtete und in seinem Eigentum stehende Stromerzeugungsanlage an den Kunden gegen Entgelt verpachtet und zugleich im Regelfall auch die technische Betriebsführung für diese Anlagen übernimmt. Anlagenbetreiber ist in diesen Fällen gleichwohl nach herrschender Meinung der Letztverbraucher, wenn er das wirtschaftliche Risiko des Anlagenbetriebs trägt und das Recht hat, die Anlage auf eigene Rechnung zur Stromerzeugung zu nutzen, insbesondere die Fahrweise der Anlage zu bestimmen.

Gerade die aus EEG-rechtlicher Sicht gebotene Übertragung des wirtschaftlichen Risikos auf den Letztverbraucher führt nun aus Sicht der BaFin zu einem Problem. In diesen Fällen kann nämlich ein Finanzierungsleasing gegeben sein, bei dem es aus Sicht des Energiedienstleisters darum geht, den Gebrauch des Leasingobjekts (Stromerzeugungsanlage) zu überlassen und die Finanzierung für die Errichtung der Stromerzeugungsanlage zu übernehmen. Wenn aber ein solches Finanzierungsleasing gegeben ist, besteht die Erlaubnispflicht nach § 32 Abs. 1 KWG.

Bislang hat sich soweit bekannt die BaFin nur in einem Einzelfall geäußert. Von daher ist derzeit unklar, ob die Haltung der BaFin auf den besonderen Umständen dieses Falls beruht oder ob die Behörde das Pacht- und Betriebsführungsmodell grundsätzlich als erlaubnispflichtiges Finanzierungsgeschäft einstuft. Nicht zuletzt wegen der Strafandrohung des § 54 KWG (Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe) dürfte sich hier allerdings ein Vorgehen nach Vogel Strauß-Art verbieten.

Weitere Niederlage für LichtBlick

10. Februar 2015 um 18:22 von

Strommast AusschnittEbenso wie das OLG Düsseldorf (Urteil vom 13.08.2014, VI-2 U 2/13), wir berichteten, hat nun auch das OLG München in einem Urteil vom 11.12.2014 (U 1928/14 Kart) dem Ökostromanbieter in Bezug auf die Rückforderung angeblich zu viel gezahlter Netzentgelte eine Absage erteilt. Auch in diesem Verfahren hatte LichtBlick behauptet, die Entgelte des dortigen Netzbetreibers seien – trotz entsprechender behördlicher Prüfung und Genehmigung – unbillig überhöht.

Dem Vertriebsunternehmen ist es nach Ansicht des OLG München aber nicht gelungen, die für die Billigkeit streitende gewichtige Indizwirkung zu erschüttern. Insbesondere reiche die Behauptung der Netznutzerin zu einer mangelnden Tiefe der behördlichen Prüfung nicht aus, die Indizwirkung entfallen zu lassen. Ebenso sei der Vortrag zu den einzelnen, angeblich überhöhten Kostenpositionen wie der Eigenkapitalquote, dem Eigenkapitalzinssatz, den Kosten für das vorgelagerte Netz, unzutreffende Anschaffungs- und Herstellungskosten etc. nicht überzeugend gewesen.

Stattdessen hätte LichtBlick entsprechend den vom BGH in seiner Entscheidung vom 15.05.2012 (EnZR 105/10, „Stromnetznutzungsentgelt V“) herausgestellten Grundsätzen konkrete Anhaltspunkte wie etwa unrichtige Tatsachenangaben des Netzbetreibers, die im Einzelfall zu einer Überhöhung der Entgelte führen könnten, vortragen müssen.

Da die Netznutzerin die Indizwirkung der Entgeltgenehmigung nicht zu erschüttern vermochte, bestand nach Ansicht des entscheidenden Senats auch kein Anlass zur Vorlage eines ungeschwärzten Bescheids.

Der auf die kartellrechtliche Anspruchsnorm des § 33 Abs. 3 GWB gestützte Hilfsantrag wurde ebenfalls als unbegründet abgewiesen. Auch in diesem Zusammenhang greife die Indizwirkung des Genehmigungsbescheids zu Gunsten des Netzbetreibers. Darüber hinaus sei aber auch kein Verschulden des Netzbetreibers feststellbar, weil dieser auf die Genehmigung der Regulierungsbehörde habe vertrauen dürfen. Schließlich fehle es an einem Schaden des Vertriebsunternehmens, weil dieses die Netzentgelte an die eigenen Kunden weitergereicht habe.

Festlegung zu den Preisindizes trotz Rechtswidrigkeit zu beachten

5. Februar 2015 um 07:42 von

bernsteinIn einer Entscheidung vom 16.12.2014 (EnVR 54/13) hat der BGH die Rechtsbeschwerde eines Netzbetreibers zurückgewiesen, der sich gegen die Berücksichtigung der Festlegung der Bundesnetzagentur aus dem Jahr 2007 über die bei der Ermittlung der Tagesneuwerte anwendbaren Preisindizes im Rahmen der Festlegung der Erlösobergrenze gewandt hatte. Der Netzbetreiber hatte geltend gemacht, dass das Ausgangsniveau für die Bestimmung der Erlösobergrenzen nach § 6 Abs. 2 ARegV falsch ermittelt worden sei, weil die Bundesnetzagentur sachwidrige Indexreihen zur Anwendung gebracht habe.

Diese Argumentation hat der BGH nicht gelten lassen. Obwohl die Indexreihen tatsächlich durch einen früheren Beschluss des BGH vom 12.11.2013 (EnVR 33/12) als fehlerhaft und rechtswidrig beurteilt worden waren, könne sich der Netzbetreiber darauf nicht berufen. Hintergrund war im konkreten Fall, dass der Netzbetreiber zunächst Beschwerde gegen die Festlegung zu den Preisindizes eingelegt, diese später aber zurückgenommen hatte. Damit sei, so der BGH, die Festlegung bestandskräftig geworden. Deswegen müsse der Netzbetreiber die Festlegung gegen sich gelten lassen, auch wenn sie in den Beschwerdeverfahren anderer Netzbetreiber als materiell rechtswidrig eingestuft wurde.

Der Beschluss des BGH zeigt, dass in jeden Einzelfall sorgfältig zu entscheiden ist, welche Rechtswirkungen von einer Entscheidung der Regulierungsbehörde ausgehen. Grundsätzlich hilft es nämlich dem einzelnen Unternehmen nicht, wenn in einem Parallelverfahren die Rechtswidrigkeit des Vorgehens der Regulierungsbehörde festgestellt wird.