Grundsatzentscheidung zum KWK-Belastungsausgleich

3. Februar 2015 um 16:03 von

hand-517114_1280In einer Entscheidung vom 16.12.2014 (EnZR 81/13) hat der BGH zwei umstrittene Fragen zum Belastungsausgleich nach dem KWKG grundsätzlich geklärt. Zum einen hat der BGH entschieden, dass Betreiber von Objektnetzen nach § 110 EnWG a.F. im KWK-Belastungsausgleich wie Letztverbraucher zu behandeln seien. Da sie nicht Netzbetreiber der allgemeinen Versorgung im Sinne von § 3 Nr. 9 KWKG seien, schuldeten sie den Belastungsausgleich nicht gegenüber dem Übertragungsnetzbetreiber auf der dritten Stufe, wohl aber gegenüber dem vorgelagerten Verteilernetzbetreiber der allgemeinen Versorgung auf der vierten Stufe des KWK-Wälzungsmechanismus. Der Versuch eines Objektnetzbetreibers, für sich vor dem BGH eine vollständige Befreiung von KWK-Belastungen durchzusetzen, schlug also fehl.

Diese Entscheidung des BGH, die auch auf geschlossene Verteilernetzbetreiber des heutigen § 110 EnWG und gegebenenfalls auch weitere Netzbetreiber außerhalb der allgemeinen Versorgung Anwendung finden dürfte, ist auch deshalb bedeutsam, weil der KWK-Wälzungsmechanismus für eine ganze Reihe weiterer Umlagen, die der Gesetzgeber sukzessive eingeführt hat, entsprechend anwendbar ist.

Eine weitere Grundsatzfrage hat der BGH ebenfalls geklärt:

Der Anspruch auf der vierten Stufe des Belastungsausgleichs ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz in Verbindung mit dem bestehenden Netznutzungsvertrag. Einer separaten Umsetzungsvereinbarung bzw. einer Preisanpassungsvereinbarung bedarf es also nicht. Trotzdem sollten die Verteilernetzbetreiber vorsorglich an der bisherigen Praxis festhalten und auch im Netznutzungsvertrag explizit zum Ausdruck bringen, dass sich das Netzentgelt zuzüglich KWK-Aufschlag verhält.

EEG – Urteil zu Nachtragskorrekturen gem. § 38 a.F. / § 62 n.F.

29. Januar 2015 um 16:43 von

LG BayrAnsprüche, mit denen noch nachträglich der bereits endabgerechnete EEG-Belastungsausgleich eines Jahres korrigiert werden soll, sind nach Maßgabe von § 38 EEG 2009 bzw. § 62 EEG 2014 nicht (länger) auf eine unmittelbare Zahlung gerichtet; vielmehr kann der Gläubiger nach Verstreichen der jährlichen Endabrechnung nur noch einen Verrechnungsanspruch geltend machen, der dann im Rahmen der nächsten EEG-Jahresrechnung zu erfüllen ist. Dies hat das Landgericht Bayreuth in einem Urteil vom 15.01.2015 (Az. 31 O 461/14) nunmehr bestätigt.

In dem dort zu entscheidenden Fall hatte ein Verteilernetzbetreiber im Jahr 2014 Zahlungsklage gegen seinen regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber erhoben, um gestützt auf § 35 Abs. 1 EEG 2009/2012 die Erstattung sogenannter KWK-Boni auf die EEG-Pflichtvergütungen der Jahre 2009 bis 2012 zu erreichen. Diese (weitergehenden) Vergütungsbeträge nach § 27 Abs. 4 Nr. 3 EEG 2009 hatte der Verteilernetzbetreiber erstmals im Jahr 2013 geltend gemacht; in den turnusgemäßen EEG-Jahresendabrechnungen für die Jahre 2009 bis 2012 waren sie hingegen nicht berücksichtigt worden, zumal seinerzeit noch die erforderlichen Nachweise gemäß Anlage 3 Ziffer II EEG 2009 fehlten.

Auf die Hinweise des Gerichts in der mündlichen Verhandlung stellte der Verteilernetzbetreiber seine Klage um und beantragte nunmehr die Feststellung, dass die eingeklagten Zahlbeträge in der nächsten EEG-Jahresendabrechnung zu berücksichtigen seien. Diesen Klageantrag erkannte der beklagte Übertragungsnetzbetreiber an.

Trotz der hierauf folgenden antragsgemäßen Feststellung erlegte das Gericht die Kosten des Rechtsstreits gemäß § 93ZPO dem klagenden Verteilernetzbetreiber auf. Denn wegen § 38 EEG 2009 / § 62 EEG 2014 habe der Übertragungsnetzbetreiber die unmittelbare Zahlung zu Recht verweigern dürfen und daher auch keinen Anlass zur Erhebung der (Zahlungs‑)Klage gegeben. In der Urteilsbegründung heißt es hierzu:

„Die dem Rechtsstreit zugrundeliegende Forderung war von Anfang an unstreitig. Die Beklagte hat sich aber dagegen gewandt, dass die Klägerin Zahlungsklage erhoben hat. Denn gemäß §§ 38 EEG 09, 62 EEG 14 kann die Klägerin nicht Zahlungen verlangen, sondern nur, dass ihr Anspruch mit der nächsten Jahresrechnung verrechnet wird. […]

Das Gericht folgt der Rechtsansicht der Beklagten. Die Beklagte hat als ÜNB der Klägerin als vorgelagerter Netzbetreiberin die nach dem EEG vorgeschriebenen Vergütungen abzüglich verminderter Nutzungsentgelte auszugleichen. Ausdrücklich ist in den §§ 38 EEG 09, 62 EEG 14 geregelt, dass nachträglich titulierte Ansprüche nicht ausbezahlt werden können, sondern nur mit der nächsten Abrechnung zu verrechnen sind. Die Klägerin hatte daher von Anfang an gegen die Beklagte keine Zahlungsanspruch, sondern nur einen Anspruch auf Verrechnung ihrer Vergütungen mit der nächsten Abrechnung.

Markttransparenzstelle ist online

16. Januar 2015 um 15:21 von

glass-473647_1280Die Bundesnetzagentur weist heute in einem Newsletter darauf hin, dass die Markttransparenzstelle für den Großhandel mit Strom und Gas ab sofort über einen eigenen Internetauftritt verfügt (www.markttransparenzstelle.de). Die Seite ist nicht nur für Energiehändler, welche die dort aufgeführten Meldepflichten beachten müssen, interessant, sondern es lohnt sich auch ein Besuch aus rechtlicher Sicht.Denn unter anderem enthält die Internetseite einen Überblick über sämtliche zu beachtenden Rechtsgrundlagen, die laufenden Festlegungsverfahren und vieles mehr.

Happy new year!

1. Januar 2015 um 00:00 von

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Keine Gebühren für Straßenaufbrüche von konzessionierten Unternehmen

18. Dezember 2014 um 09:50 von

BaustelleNeuerdings mehren sich die Versuche von Gemeinden, dem Netzbetreiber im städtischen Konzessionsgebiet neben den Konzessionsabgaben weitere „Gebühren“ abzuverlangen. Insbesondere sind die sog. Straßenaufbruchgebühren, welche Gemeinden für die Genehmigung und die Überwachung von Abreiten des Netzbetreibers an öffentlichen Wegen verlangen, in den Fokus gerückt. Das Verwaltungsgericht Aachen hat einem entsprechenden Ansinnen einer Gemeinde gleich in mehreren Verfahren eine Absage erteilt.

Für die Erteilung einer Genehmigung und die sich daran anschließende Gebührenerhebung fehle es an einer entsprechenden Ermächtigungsgrundlage. Unter Verweis auf einschlägige Rechtsprechung aus dem Telekommunikationssektor führte das Verwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung aus, dass auch Straßenaufbrucharbeiten als eine „Benutzung“ von Straßen im Sinne des § 23 Abs. 1 StrWG NRW anzusehen seien. Daraus folge sodann, dass sich die Einräumung von Rechten zur Benutzung der Straßen (ausschließlich) nach bürgerlichem Recht richte. Aufgrund dessen sei der Gemeinde jedoch die Grundlage, hoheitlich zu handeln, entzogen. Die Parteien befänden sich somit nicht in einem Über-/ Unterordnungsverhältnis, sondern stünden sich gleichrangig gegenüber.

Darüber hinaus stellte das Verwaltungsgericht klar, dass auch die streitgegenständlichen Konzessionsverträge der Gemeinde kein Recht einräumten, Straßenaufbrucharbeiten durch Verwaltungsakt zu regeln. Denn in den dortigen Verträgen fänden sich durchgängig Formulierungen, die ebenfalls auf eine Gleichrangigkeit der Parteien schließen ließen.

Ferner äußerte das Verwaltungsgericht noch (nicht abschließend bewertete) inhaltliche Zweifel an der Bestimmtheit der städtischen Satzung. In den maßgeblichen Bestimmungen für die Gebührenerhebung würde nach kursorischer Einschätzung nicht hinreichend zwischen der Genehmigungserteilung und der Überwachung der Aufbrucharbeiten unterschieden.

Auf Anraten des Vorsitzenden Richters nahm die Gemeinde die streitgegenständlichen Bescheide in der mündlichen Verhandlung zurück. Die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts Aachen ist daher nicht in einem Urteil, sondern (nur) in dem Protokoll zur mündlichen Verhandlung dokumentiert.

Auch wenn dies in der mündlichen Verhandlung nicht mehr thematisiert werden musste, kann des Weiteren bezweifelt werden, ob eine Vereinbarung der Parteien im Konzessionsvertrag zu Gunsten der Gemeinde, für Straßenaufbrüche Gebühren verlangen zu dürfen, mit den Regelungen des § 3 KAV vereinbar wäre. Denn mit der Entrichtung der Konzessionsabgabe sollen nach mehrheitlicher Meinung (auch) diese Tätigkeiten abgedeckt werden.