Fehlerhafter Strom? LG Berlin zu § 18 NAV und zum ProdHaftG
Unser Kooperationspartner Dr. Hempel machte uns freundlicherweise auf eine Entscheidung des LG Berlin vom 21.12.2012 aufmerksam:
Der Kläger hatte Schadenersatzklage gegen den Netzbetreiber nach einem Kurzschluss im öffentlichen Netz erhoben. Das LG Berlin wies die Klage ab. Es arbeitete zunächst zutreffend heraus, dass die Beweislastumkehr in § 18 NAV allein das Verschulden betrifft, nicht aber die Frage, ob der Netzbetreiber fehlerhaft gehandelt hat. Dies muss ebenso wie die Kausalität zwischen Pflichtwidrigkeit und Schaden nach den allgemeinen Regeln vom Anspruchsteller bewiesen werden. Sieht man sich den Wortlaut des § 18 NAV an, sind die Ausführungen des LG Berlin an sich eine Selbstverständlichkeit. Dennoch wird vielfach versucht, die Beweislastumkehr des § 18 NAV in unzulässiger Weise auszudehnen. Von daher trägt das Urteil des LG Berlin zur Rechtsklarheit bei.
Interessant sind auch die Ausführungen am Ende des Urteils zum Produkthaftungsgesetz. Ansprüche werden kurz und knapp damit abgelehnt, dass der Netzbetreiber nicht Hersteller der Elektrizität ist. Das ist für sich genommen richtig; zugleich kann man aber „dem Hersteller“ (welchem der zahlreichen Kraftwerksbetreibern eigentlich?) nach dem Produkthaftungsgesetz nicht die Verantwortung für einen Kurzschluss im Netz aufbürden. Man kommt dann zu der fast schon rechtsphilosophisch anmutenden Frage, ob es fehlerhaften Strom überhaupt geben kann. Damit haben sich schon im Zusammenhang mit den BGB-Gewährleistungsansprüchen Rossel/Schöne in ET 2004, 113 auseinandergesetzt. Zur Info: Mit der Frage, wie das ProdHaftG praxistauglich auf das Produkt Elektrizität anzuwenden ist, wird sich demnächst auch der BGH befassen. Man darf gespannt sein …
Aktuell:
In einem vergleichbaren Fall wird nunmehr am 25.02.2014 der BGH über die Haftung eines Netzbetreibers nach dem Produkthaftungsgesetz wegen fehlerhaften Stroms verhandeln. Das LG Wuppertal hatte als Berufungsgericht dem klagenden Netzkunden Recht gegeben und den Netzbetreiber wegen der Herstellung eines fehlerhaften Produkts zu Schadensersatz verurteilt.
Fünf Schritte zum Netzausbau
Die Bundesnetzagentur hat auf Youtube ein interessantes Video gepostet, in dem das Planungsverfahren zum Stromnetzausbau nach EnLAG und NABEG für Einsteiger erläutert wird:
Energieversorgungsvertrag mit Sonderkunden
Prof. Dr. Lange setzt sich im Juli-Heft der RdE mit der ergänzenden Vertragsauslegung im Falle unwirksamer Preisänderungsklauseln nach der Rechtsprechung des BGH und des EuGH auseinander. Die zwei letzten Sätze seines Fazits fassen die Lage so zutreffend zugespitzt zusammen, dass sie hier zitiert werden sollen:
„Am Ende verheddert sich der VIII. Zivilsenat heillos zwischen seinen zu hohen Anforderungen an die Preisänderungsklauseln, seinen kaum überzeugenden Reparaturbemühungen auf der Rechtsfolgenseite und dem Gebot der Europarechtskonformität seiner Rechtsprechung. Die Versorgungsunternehmen bleiben in ihrem Dilemma zwischen rechtlich unsicheren Preisanspassungsklauseln und schwankenden Bezugskosten gefangen, aus dem nur die Lösung der jährlichen neu abzuschließenden Kettenverträge herauszuhelfen schient, was am Ende die Dinge aber weiter verteuert.“(Lange, RdE 2013, 249 ff.)
Konzessionsvergabe: Musterkriterienkatalog vorgestellt
Die Energiekartellbehörde des Landes Baden-Württemberg hat vor wenigen Tagen einen Musterkriterienkatalog Konzessionsvergabe vorgestellt. Der Kriterienkatalog enthält viele richtige Ansätze. Im Mittelpunkt der Vergabekriterien müssen die Ziele des § 1 EnWG stehen. Allerdings soll die Berücksichtigung von sonstigen Belangen der vergebenden Kommune sowie Inhalte des Konzessionsvertrages in Grenzen zulässig sein. Das ist aber keineswegs unproblematisch (ausführlich hierzu Höch, RdE 2013, 60).
Fazit: Der Kriterienkatalog geht in die richtige Richtung. Ob eine Konzessionsvergabe an Hand dieser Kriterien allerdings tatsächlich einer gerichtlichen Überprüfung Stand hält, bleibt abzuwarten.