Neubeginn der Verjährung nach § 57 Abs. 5 Satz 3 EEG 2017 aufgrund eines Anerkenntnisses in sonstiger Weise nach § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB
Nach § 57 Abs. 5 Satz 4 i.V.m. Satz 1 EEG 2017 ist der Netzbetreiber verpflichtet, von dem Anlagenbetreiber höhere als im EEG vorgesehene Zahlungen für Stromeinspeisungen zurückzuverlangen. Dieser Rückforderungsanspruch verjährt nach § 57 Abs. 5 Satz 3 EEG 2017 – in Abweichung von der Regelverjährung nach §§ 195, 199 BGB (drei Jahre) – mit Ablauf des 31.12. des zweiten auf die Einspeisung folgenden Jahres.
Sollte der Netzbetreiber den Anlagenbetreiber aufgrund einer eingetretenen Überzahlung auffordern, den Mehrbetrag zurückzuzahlen, und erklärt der Anlagenbetreiber innerhalb der Verjährungsfrist, dass der Netzbetreiber die offene Forderung mit den künftig entstehenden Einspeisevergütungen verrechnen soll, dürfte ein Anerkenntnis in sonstiger Weise im Sinne des § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB des Anlagenbetreibers vorliegen, das zu einem Neubeginn der Verjährung führt.
Fraglich ist jedoch, welche Verjährungsfrist im Sinne des § 57 Abs. 5 Satz 3 EEG 2017 neu zu laufen beginnt. Grundsätzlich wirkt sich ein Anerkenntnis nach § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB so aus, dass die für den Anspruch maßgeblich gesetzliche oder vertragliche Verjährungsfrist im Ganzen neu zu laufen beginnt, und zwar mit dem auf das Anerkenntnis folgenden Tag (vgl. BGH NJW 2012, 3633, Tz. 32).
Ein Anspruch, der also am 20.06.2020 im Sinne des § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB anerkannt wird und der regelmäßigen Verjährung nach § 195 BGB unterliegt, verjährt mit Ablauf des 20.06.2023. Ein Rückforderungsanspruch nach § 57 Abs. 4 i.V.m. Satz 1 EEG, der der (verkürzten) Verjährung des § 57 Abs. 5 Satz 3 EEG 2017 unterliegt, dürfte bei einem Anerkenntnis im Sinne des § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB am 20.06.2020 indes mit Ablauf des 31.12.2022 verjähren und nicht, wie man annehmen könnte, mit Ablauf des 20.06.2022:
Denn die Verjährung des § 57 Abs. 5 Satz 3 EEG 2017 knüpft nach seinem Wortlaut an den „Ablauf des 31.12. des zweiten auf die Einspeisung folgenden Jahres“ an. Eine starre Verjährungsfrist geht aus dem Gesetz nicht hervor. Konsequent dürfte es daher sein, die aufgrund des Anerkenntnisses verlängerte Verjährungsfrist ebenso an den Ablauf des 31.12. des zweiten auf das Anerkenntnis folgenden Jahres zu knüpfen. Denn nur so dürfte die in § 57 Abs. 5 Satz 3 EEG 2017 gesetzlich geregelte (nicht starre) Frist im Sinne des § 212 Abs. 1 BGB im Ganzen neu zu laufen beginnen.