Unzulässige Gebühren für Aufbruchgenehmigungen
Not macht bekanntlich erfinderisch. Die klammen Kassen haben viele Kommune in jüngster Zeit veranlasst, von den in ihrem Stadtgebiet tätigen Energie- bzw. Wasserversorgungsunternehmen Gebühren für Aufbruchgenehmigungen zu verlangen, wenn diese Arbeiten an den in der Straße verlegten Versorgungsleitungen durchführen. Dieser Praxis hat das VG Düsseldorf wie schon zuvor das VG Aachen (wir berichteten) einen Riegel vorgeschoben. Die Nutzung der Straße durch die Versorgungsunternehmen erfolge privatrechtlich auf der Grundlage des Konzessionsvertrages. Von daher seien die konzessionsvertraglichen Vereinbarungen abschließend. Für öffentlich-rechtliche Gebühren sei daneben kein Raum.
Die Entscheidung des VG Düsseldorf ist rechtskräftig, nachdem die Kommune das Rechtsmittel auf Hinweis des OVG Münster zurückgenommen hat.
Das OVG Münster hatte darauf hingewiesen, dass unabhängig von der Begründung des Verwaltungsgerichts die Kommunen im eigenen Interesse tätig werden, wenn sie die Straßenaufbrüche der Versorgungsunternehmen überwache. Für Tätigkeiten im eigenen Interesse könnten allerdings keine Gebühren nach dem nordrhein-westfälischen Straßen- und Wegegesetz verlangt werden.
Der nach diesen Entscheidungen auf den ersten Blick verbleibende Ausweg – die zivilrechtliche Verankerung einer „Gebühr“ im Konzessionsvertrag – ist den Kommunen ebenfalls verschlossen. Das dürfte mit dem Nebenleistungsverbot des § 3 KAV nicht zu vereinbaren sein.