EEG-Eigenerzeugung mittels (älterer) Bestandsanlagen – Keine Privilegierung für nachträglich erschlossene Verbrauchsstandorte
Das Landgericht Dortmund hat mit erstinstanzlichem Urteil vom 11.06.2021 (Az. 4 O 133/20, nicht rechtskräftig) entschieden, dass Strommengen aus einer älteren Bestandsanlage insoweit nicht der EEG-Umlage-Privilegierung gemäß § 61f EEG 2021 unterfallen, als der Eigenerzeuger sie an einem solchen Standort verbraucht, der in der Zeit vor dem bestandsschutzrelevanten Stichtag zum 01.09.2011 noch nicht aus dieser älteren Bestandsanlage versorgt worden ist. Damit hat das Gericht der Sache nach den betreffenden Standpunkt der BNetzA aus deren „Leitfaden zur Eigenversorgung“ vom Juli 2016 (dort Seite 104) bestätigt. Inwieweit diese Entscheidung in der Rechtsmittelinstanz überprüft werden wird, bleibt abzuwarten.