BGH-Entscheidung zum „Fernwärmenetz Stuttgart“

8. Februar 2024 um 10:48 von

Der BGH stellt in seiner Entscheidung vom 05.12.2023 – KZR 101/20 klar, dass der bisherige Fernwärmenetzbetreiber nur dann einen Anspruch auf die (erneute) Einräumung von Nutzungsrechten haben kann, wenn die technischen und wirtschaftlichen Gegebenheiten einen parallelen Netzausbau zulassen (Leitsatz a)). Jeder potentiell interessierte Netzbetreiber hat dann einen Anspruch auf die Erteilung eines Wegenutzungsrechts zum Betrieb eines Fernwärmenetzes. Bei bestehenden Netzinfrastrukturen deute die ökonomische Erfahrung aber darauf hin, dass einem Wettbewerb durch parallele Infrastrukturen hohe Marktzutrittsschranken entgegenstehen. Ein bestehendes Fernwärmenetz  begründe (regelmäßig) ein natürliches Monopol. Ein Anspruch auf Wiedereinräumung von Wegenutzungsrechten dürfte daher nach der BGH-Entscheidung nur in Ausnahmefällen bestehen.

Der BGH hat darüber hinaus klargestellt, dass es einer Gemeinde aus kartellrechtlichen Gründen grundsätzlich nicht verwehrt ist, in Anlehnung an die Regelung des § 46 EnWG im eigenen Interesse und im Interesse der Allgemeinheit Wegenutzungsrechte zeitlich begrenzt zu vergeben und einen Wettbewerb um das Netz mit dem Zweck zu organisieren, die wettbewerblichen Nachteile, die mit einem Leitungsmonopol verbunden sind, zumindest teilweise zu kompensieren. Der Umstand, dass der Gesetzgeber den Anwendungsbereich des Energiewirtschaftsgesetzes ausdrücklich nicht auf den Bereich der Fernwärme erstreckt wissen wollte, schließe eine solche privatautonome Entscheidung der Klägerin zur Durchführung eines wettbewerblichen Verfahrens nicht aus, auch nicht, dass die Beklagte für den danach möglichen Rechtsverlust zu entschädigen ist.

Ausdrücklich offen gelassen hat der BGH in der Entscheidung aber, ob eine Gemeinde nicht nur berechtigt, sondern kartellrechtlich verpflichtet ist, ein transparentes und diskriminierungsfreies Auswahlverfahren durchzuführen. Dies konnte der BGH deshalb offen lassen, weil die Gemeinde in dem zu entscheidenden Sachverhalt ein solches Auswahlverfahren begonnen – und nur ausgesetzt – hatte. In einem solchen Fall, in dem die Gemeinde ein bereits begonnenes Auswahlverfahren für den Weiterbetrieb des Netzes nur ausgesetzt, aber nicht beendet hat und der bisherige Netzbetreiber an diesem Verfahren beteiligt ist, kann die Gemeinde von diesem weder Verschaffung des Eigentums an den in ihren Grundstücken verlegten Leitungen noch Beseitigung der dadurch verursachten Beeinträchtigung ihres Eigentums verlangen (Leitsatz b)).

Die für die weitere Entwicklung im Bereich der Fernwärmeversorgung äußerst bedeutende Frage, ob eine Kommune – ähnlich wie bei Strom und Gas (hier in §§ 46 ff. EnWG ausdrücklich normiert) – auch im Bereich der Fernwärme das Wegenutzungsrecht in einem wettbewerblichen Auswahlverfahren zu vergeben hat oder ob im Bereich Fernwärme auch eine Direktvergabe – etwa an das kommunaleigene Versorgungsunternehmen – zulässig ist, bleibt daher auch nach der Entscheidung des BGH unbeantwortet.

 

Grundsätze der Gasnetz Rösrath Entscheidung des BGH gelten auch bei Wasserkonzessionsvergaben

8. Dezember 2023 um 13:44 von

In einer aktuellen Entscheidung vom 07.12.2023 – 37 O 64/23 hat das LG Düsseldorf entschieden, dass die Grundsätze der BGH-Entscheidung vom 07.09.2021 (Gasnetz Rösrath) auch im Rahmen von Wasserkonzessionsvergaben anzuwenden sind.

Der Anwendbarkeit soll insbesondere nicht entgegenstehen, dass es neben der Unanwendbarkeit der §§ 97 ff. GWB an einer mit § 46 Abs. 4 Satz 1 EnWG i.V.m. § 1 Abs. 1 EnWG vergleichbaren Regelung fehle und diese Vorgaben für die Vergabe von Wasserkonzessionsverträgen auch nicht im Wege der Analogie anzuwenden seien. Die Gemeinde als Konzessionsgeber sei dadurch zwar bei der Aufstellung und Gewichtung der Auswahlkriterien freier und verfüge insoweit über einen weiteren Ermessensspielraum, die zur Herstellung der Transparenz erforderliche Möglichkeit einer Überprüfung der Auswahlentscheidung erfordere auf der Ebene der Angebotsbewertung aber „die Einsichtnahme in den Auswertungsvermerk“. Das Landgericht hebt in diesem Zusammenhang hervor, dass der BGH den Unterrichtungsanspruch gerade nicht aus der Sondervorschrift des § 47 EnWG hergeleitet habe, sondern mit dem allgemeinen kartellrechtlichen Missbrauchsverbot und insoweit mit dem Diskriminierungsverbot nach § 19 Abs. 2 Nr. 1 GWB, das auch bei Wasserkonzessionsvergaben zu beachten sei.

Die Besonderheiten der Wasserversorgung rechtfertigen es nach Auffassung des Landgerichts nicht, dem Geheimhaltungsinteresse des siegreichend Bieters ein höheres Gewicht einzuräumen als einem obsiegenden Bieter in Strom- bzw. Gaskonzessionsvergabeverfahren.  Auch in Wasserkonzessionsvergabeverfahren gelte daher, dass Geheimhaltungsinteressen hinsichtlich am Auswertungsvermerk enthaltener Angaben nur zurückhalten anerkannt werden können und insbesondere für die Gemeinde selbst oder den erfolgreichen Bieter nur in engen Ausnahmefällen in Betracht kommen.

Kein wettbewerbsrechtlicher (Folgen-)Beseitigungsanspruch für Mitbewerber

14. August 2023 um 10:02 von

Dass sich Mitbewerber einander nach dem UWG auf Unterlassung in Anspruch nehmen, ist seit Jahren gängige Praxis. Neu ist jedoch, dass nunmehr versucht wird, die jüngere BGH-Rechtsprechung (Urteil vom 14.12.2017 – I ZR 184/15 sowie Urteil vom 31.3.2021 – IV ZR 221/19) zu Rückzahlungs- und Informationspflichten an betroffene Verbraucher aufgrund unwirksamer Entgeltklauseln auf das Wettbewerberverhältnis auszudehnen, indem zusätzlich zur Unterlassung auch Auskunft und Folgenbeseitigung in Form der Rückzahlung an betroffene Verbraucher begehrt wird.

Solche, den klagebefugten Verbraucherverbänden seitens des BGH auch aus § 8 Abs. 1 UWG zuerkannten Beseitigungsansprüche könnten im Massenkundengeschäft des betroffenen Unternehmens zu aufwendigen und unangenehmen Rückabwicklungsprozessen führen. Könnten auch Mitbewerber aufgrund des § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG solche Ansprüche auf Rückzahlung an den Kundenkreis des anderen Unternehmens geltend machen, würde womöglich ein ganz neues Feld wettbewerbsrechtlicher Streitigkeiten eröffnet.

In einer aktuellen Entscheidung hat nunmehr das OLG Düsseldorf mit Urteil vom 10.08.2023 (I-20 U 102/22) entschieden, dass die weitergehenden Ansprüche auf (Folgen-)Beseitigung unwirksamer Entgeltklauseln in Form einer Rückzahlungspflicht an betroffene Verbraucher nicht durch den Mitbewerber geltend gemacht werden können. In dem zugrunde liegenden Fall hatte ein Energieversorger eine in den AGB des Wettbewerbers vereinbarte Mahnkostenpauschale in Höhe von 3,50 Euro als überhöht beanstandet und erfolgreich auf Unterlassung geklagt.

Die darüber hinaus geltend gemachten Ansprüche auf Auskunftserteilung über die gemahnten Kunden und Rückzahlung der Mahngebühren wurden nunmehr auch in der Berufungsinstanz mit dem Argument abgewiesen, dass ein solcher Anspruch mit dem System der Durchsetzung von Ansprüchen der Kunden gegen das sich unlauter verhaltende Unternehmen nicht vereinbar sei. Solche Ansprüche könnten entweder nur selbst durch den Kunden oder durch die klagbefugten Verbraucherverbände geltend gemacht werden. Zudem habe der Gesetzgeber einen entsprechenden Gewinnabschöpfungsanspruch in § 10 UWG sowie die Möglichkeit einer Musterfeststellungsklage vorgesehen.

Die für die Branche erfreuliche Entscheidung ist inzwischen rechtskräftig. Auf eine Revision wurde seitens der Klägerin verzichtet.

Vermiedene Netzentgelte Gas: „längstens“ oder „mindestens“

8. November 2022 um 09:26 von

Während sich der Bundesgerichtshof schon mehrfach mit den Netzentgelten für die dezentrale Stromeinspeisung nach § 18 StromNEV befassen musste, hat die nur auf den ersten Blick korrespondierende Regelung in § 20a GasNEV bislang vor allem die kautelarjuristisch tätigen Energierechtler bei der Erstellung der Einspeiseverträge beschäftigt. In den Gerichtssälen war § 20a GasNEV bislang kaum ein Thema. Das überrascht nicht, denn die Regelung ist denkbar klar gefasst: Wer Biogas einspeist, erhält ein Entgelt i.H.v. 0,7 ct/kWh als pauschalen Ausgleich für vermiedene Netzkosten; so die recht eindeutige gesetzliche Regelung, wie sie seit 2008 in Kraft ist.

Allerdings scheint die Phase der einvernehmlichen Abwicklung des Entgeltanspruchs zwischen Anlagenbetreiber und Netzbetreiber ans Ende gekommen zu sein. Der Verordnungsgeber hat (bereits) im Rahmen einer Gesetzesnovelle des Jahres 2010 den Anspruch durch Ergänzung der Worte „für zehn Jahre ab Inbetriebnahme des jeweiligen Netzanschlusses für die Einspeisung von Biogas“ befristet. Die Frist ist in einigen Fällen inzwischen abgelaufen, weswegen die Netzbetreiber mit Rückendeckung der Bundesnetzagentur die Zahlung des pauschalen Entgeltes eingestellt haben.

Dass dies bei den betroffenen Anlagenbetreibern nicht auf Gegenliebe stößt, ist nachvollziehbar. Die Anlagenbetreiber konnten inzwischen beim Landgericht Augsburg einen ersten Erfolg verbuchen. Allerdings hat das Landgericht seine Entscheidung mit den Spezifika des dortigen Vertrages begründet und nicht auf § 20a GasNEV rekurriert. Ob die Versuche überzeugen, im Wege der Gesetzesauslegung das Wort „mindestens“ in den Gesetzestext hineinzulesen (im Sinne von „für mindestens zehn Jahre“), ist dann doch eine andere Frage.

Wie es weitergeht und ob sich der Bundesgerichtshof in Kürze auch erstmals mit den Anspruchsvoraussetzungen nach § 20a GasNEV befassen muss, wird sich zeigen.

BGH zur einseitigen Fortsetzung eines Lieferverhältnisses – Update zu „Kein Gratis-Strom im Schweinestall…“

19. Juli 2022 um 13:35 von

Mit Beitrag vom 10. Februar 2021 (Verlinkung) haben wir über ein Urteil des OLG Düsseldorf (I-27 U 19/19) zur Rechtsfigur der sog. geduldeten Notstromentnahme berichtet. Das OLG Düsseldorf hatte über einen Fall zu entscheiden, in dem ein Letztverbraucher, der ohne ein Lieferverhältnis zu einem bestimmten Lieferanten Strom bezogen hat, zwar in Niederspannung angeschlossen, aber nicht grundversorgungsberechtigt war. Bekanntlich hat das OLG Düsseldorf entschieden, dass der Letztverbraucher dem Netzbetreiber (jedenfalls) auf der Grundlage der Geschäftsführung ohne Auftrag einen Ersatz für die entnommenen Strommengen schulde.

Diese Entscheidung wurde nunmehr mit Urteil vom 10. Mai 2022 (EnZR 54/21) durch den BGH gekippt. Nach Auffassung des BGH seien Strommengen, die ein Letztverbraucher ohne vertragliche oder gesetzliche Grundlage aus dem Niederspannungsnetz beziehe, bilanziell, wirtschaftlich und zivilrechtlich nicht dem Verteilernetzbetreiber, sondern dem Grund- und Ersatzversorger zuzuordnen. Die Zuordnung zum Grund- und Ersatzversorger habe unabhängig davon zu erfolgen, ob es sich bei dem betroffenen Letztverbraucher um einen grundversorgungsfähigen Haushaltskunden handele oder nicht.

Der BGH hat unter Bezugnahme auf seine frühere Entscheidung vom 27.10.2020 (EnVR 104/19) erklärt, dass einer Zuordnung lieferantenloser Lieferstellen zum Bilanzkreis des Verteilnetzbetreibers die Entflechtungsvorgaben der §§ 6 ff. EnWG entgegenstünden. Da eine bilanzielle Zuordnung zum Verteilnetzbetreiber unzulässig sei, könnten die Strommengen, die der Letztverbraucher unberechtigterweise aus dem Netz entnehme, auch nicht dem Vermögen des Verteilnetzbetreibers zugeordnet werden. Deshalb könne dieser keine Zahlungsansprüche – über eine Geschäftsführung ohne Auftrag oder das Bereicherungsrecht – gegen den Letztverbraucher geltend machen.

Nach Auffassung des BGH seien die Strommengen, die der lieferantenlose Letztverbraucher dem Niederspannungsnetz entnehme, stets dem Grund- und Ersatzversorger bilanziell zuzuordnen. Dies gelte wegen der Auffangfunktion des Grund- und Ersatzversorgers insbesondere auch dann, wenn der Letztverbraucher nicht als Haushaltskunde qualifiziert werden könne. Es komme also in jedem Fall zu einer wirtschaftlichen und vermögensrechtlichen Zuordnung zum Grund- und Ersatzversorger; und das selbst nach Auslaufen Ersatzversorgung. Der Letztverbraucher setze das Lieferverhältnis nach Ablauf der dreimonatigen Ersatzversorgung einseitig fort, so der BGH. Der ihm somit gewissermaßen aufgedrängten Belieferung des Letztverbrauchers könne der Grund- und Ersatzversorger entgegenwirken, indem er eine Zählersperre durchsetze oder zivilrechtliche Unterlassungs- und Ausgleichsansprüche geltend mache.

Damit lehnt der BGH die kontrovers diskutierte Rechtsfigur der geduldeten Notstromentnahme sowohl für grundversorgungsfähige (Beschluss vom 27.10.2020, EnVR 104/19) als auch für nicht grundversorgungsfähige Letztverbraucher (Urteil vom 10.05.2022, EnZR 54/21) kategorisch ab. Die Verantwortlichkeit für die Belieferung der Letztverbraucher liegt aus Sicht des BGH ausnahmslos bei dem jeweils zuständigen Grund- und Ersatzversorger.