Fernwärme: OLG Düsseldorf bestätigt 3-Jahres-Frist bei Rückforderungen
Die Rückforderung von Zahlungen, die auf eine wegen Verstoßes gegen § 24 AVBFernwärmeV unwirksame Preisanpassungsklausel geleistet wurden, ist dann nicht (mehr) möglich, wenn der Kunde die Preiserhöhung nicht innerhalb einer Frist von drei Jahren nach Zugang der jeweiligen Jahresrechnung, in der die Preiserhöhung erstmals berücksichtigt wurde, beanstandet hat. Dies entschied das OLG Düsseldorf mit Urteil vom 07.02.2018 (I-27 U 2/17) in Anlehnung an die Argumentation des BGH aus dessen Urteil vom 24.09.2014 (VIII ZR 350/13). Die ergänzende Vertragsauslegung nach §§ 157, 133 BGB sei auch im Fall der Nichtigkeit nach § 134 BGB i.V.m. § 24 AVBFernwärmeV nicht ausgeschlossen, damit die durch die Nichtigkeitsfolge entstandene planwidrige Vertragslücke unter Berücksichtigung der Zielsetzung des § 24 AVBFernwärmeV in einer den beiderseitigen Interessen der Vertragsparteien gerecht werdenden Weise ausgefüllt werden kann.
Das OLG beschäftigt sich zudem kurz mit den Voraussetzungen des Ausschlusses einer Rückforderung nach § 814 BGB, verneint diese aber mit dem Hinweis auf die nur unter Vorbehalt geleisteten Zahlungen des Kunden (vgl. dazu z.B. Palandt-Sprau, § 814 BGB, Rn. 5).