Kein Gratis-Strom im Schweinestall…

10. Februar 2021 um 22:28 von

…unter diesem Titel hat das OLG Düsseldorf (I-27 U 19/19) am 10.02.2021 eine Pressmitteilung (Link) veröffentlicht.

Inhaltlich ging es wieder einmal um die sog. geduldete Notstromentnahme: Ein Letztverbraucher entnimmt Strom aus dem Netz, ohne dass ein Lieferverhältnis zu einem Stromlieferanten besteht. Immer wieder stellt sich sodann die Frage, ob der Letztverbraucher dem Netzbetreiber oder einem Lieferanten ein Entgelt für die entnommenen Strommengen schuldet.

In jüngster Vergangenheit setzte sich bei der Bundesnetzagentur und den Gerichten verstärkt die Ansicht durch, dass diese Letztverbraucher ausnahmslos dem Grund-/Ersatzversorger zuzuordnen seien, weil es keine Bilanzierungslücken geben dürfe.

Der nun vom OLG Düsseldorf entschiedene Fall wies die Besonderheit auf, dass der Letztverbraucher zwar in Niederspannung angeschlossen, er aber nicht grundversorgungsberechtigt war. Aufgrund der von ihm entnommenen Strommengen fiel er zwar (zunächst) in die Ersatzversorgung, nach deren Auslaufen wurde nach Ansicht des Senats aber weder ein Grundversorgungs- noch ein Sonderkundenvertrag geschlossen.

Mit überzeugender Begründung entscheid das OLG Düsseldorf, dass der Letztverbraucher dem Netzbetreiber (jedenfalls) auf der Grundlage der Geschäftsführung ohne Auftrag Ersatz für die entnommenen Strommengen schulde. Eine (bilanzielle) Zuordnung des Letztverbrauchers zum Grund-/Ersatzversorger dürfe entgegen den gesetzlichen Wertungen nicht erfolgen.

Einen Verstoß gegen die Entflechtungsvorgaben der §§ 6 ff. EnWG hat das OLG Düsseldorf zutreffend abgelehnt, weil die Duldung oder die unterlassene Unterbindung der Entnahme von Strom durch den Verteilernetzbetreiber an der von ihm kontrollierten Anschlussstelle mit einem vertraglichen Lieferverhältnis nicht gleichzusetzen sei.

Die Höhe des Anspruchs ist noch unklar; das OLG Düsseldorf hat zunächst ein Grundurteil erlassen, gegen das aufgrund seiner Tragweite die Revision zugelassen wurde.

Wir werden weiter berichten.

Last Minute – Registrierung im Marktstammdatenregister

11. Januar 2021 um 17:15 von

Gemäß § 23 Abs.1 MaStRV werden Ansprüche auf Zahlungen von Marktprämien, Einspeisevergütungen und Flexibilitätsprämien nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz sowie Ansprüche auf Zahlungen nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz erst fällig, wenn die Betreiber die Einheiten registriert haben. Entsprechendes gilt für Abschlagszahlungen. Für Anlagen, die vor dem 01.02.2019 in Betrieb genommen wurden, gilt allerdings gemäß § 25 Abs.6 MaStRV seit dem Start des Webportals am 31.01.2019 eine Übergangsfrist von 24 Monaten. Diese Frist läuft nun endgültig zum 31.01.2021 ab.

Vor diesem Hintergrund ist die schnellstmögliche Registrierung geboten, will man nicht die (rechtzeitige) Auszahlung einer sonst grundsätzlich zustehenden Förderung riskieren. Die Bundesnetzagentur weist auf der Seite des Marktstammdatenregisters ausdrücklich darauf hin, dass es derzeit aufgrund einer erhöhten Nachfrage im Register  zu einer verzögerten Bearbeitung von Meldungen kommen kann. Für den Zeitraum bis zur (verzögerten) Registrierung sind die Netzbetreiber gehalten, die Zahlung für (noch) nicht registrierte Anlagen zurückzuhalten. Allerdings sollen die zurückgehaltenen Zahlungen nachgezahlt werden, sobald die Anlagen registriert wurden.

 

Achtung Verjährung – Q-Element-Schäden

8. Oktober 2020 um 11:52 von

Mit Urteil vom 08.05.2018 (Az. VI ZR 295/17) hat der Bundesgerichtshof die bis dahin in der Rechtsprechung unterschiedlich beurteilte Frage nach der Ersatzfähigkeit des sog. Q-Element-Schadens im Sinne der Netzbetreiber entschieden. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs kann ein Netzbetreiber den Ersatz des Gewinns verlangen, der ihm entgeht, weil die Beschädigung seines Stromkabels eine Versorgungsunterbrechung verursacht, die zu einer Verschlechterung seines Qualitätselements und – in der Folge – zu einer Herabsetzung seiner von der Bundesnetzagentur festgelegten Erlösobergrenze führt. Inzwischen existieren verschiedene unterinstanzliche Entscheidungen, in denen sich die Gerichte der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs angeschlossen haben.

Die Schadensersatzansprüche von Netzbetreibern aufgrund von Kabelbeschädigungen aus dem Jahr 2017 drohen mit Ablauf dieses Jahres zu verjähren. Dies ist von besonderer Relevanz, da durch Dritte verursachte Versorgungsunterbrechungen aus dem Jahr 2017 nicht nur in das bereits festgelegte Qualitätselement für die Jahre 2019 und 2020 einfließen. Wie eine Festlegung der Bundesnetzagentur vom 26.02.2020 (Az. BK8-20/00001-A) zeigt, werden diese Versorgungsunterbrechungen auch zukünftig im Qualitätselement berücksichtigt.

Auf Wunsch der Branche plant die Bundesnetzagentur, die Qualitätselemente beginnend mit der Festlegung für die Jahre 2021 bis 2023 jährlich im Sinne eines rollierenden Systems zu bestimmen. Die genaue Funktionsweise dieses rollierenden Systems ist zu diesem Zeitpunkt noch nicht bekannt. Möglicherweise werden sich Versorgungsunterbrechungen aus dem Jahr 2017 sogar in fünf, mindestens aber in drei Jahren auf das Qualitätselement auswirken.

Sofern die im Jahr 2017 von Dritten verursachten Q-Element-Schäden noch nicht beglichen worden sind, sollten daher zeitnah verjährungshemmende Maßnahmen ergriffen werden. Nach unserer Erfahrung sind viele Schädiger trotz der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nach wie vor nicht dazu bereit, den Netzbetreibern deren Q-Element-Schäden zu ersetzen.

Kein Entschädigungsanspruch gegen Netzbetreiber trotz häufiger Abregelungen einer konventionellen Anlage

20. April 2020 um 16:23 von

Das OLG Naumburg hat in seinem Urteil vom 20. März 2020 – Az. 7 Kart 2/19 – einen erheblichen Beurteilungsspielraum des Verteilernetzbetreibers für die Auswahl einer geeigneten Maßnahme zur Beseitigung eines Netzengpasses bestätigt. Die wiederholten Abregelungen einer konventionellen Anlage wurden als Notfallmaßnahmen im Sinne des § 13 Abs. 2 EnWG eingestuft, wie sie auch gegenüber dem Anlagenbetreiber und der Bundesnetzagentur jeweils bezeichnet worden sind. Eine Entschädigung kann der Anlagenbetreiber dafür nicht verlangen (§ 13 Abs. 5 Satz 1 EnWG). Die Auffassung des Klägers, ein Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung ergäbe sich demgegenüber aus einem gesetzlichen Schuldverhältnis gemäß § 13a EnWG, wurde vom Kartellsenat nicht geteilt. Einer marktbezogenen Maßnahme als Voraussetzung des § 13a EnWG sei – so der erkennende Senat – ein vorausschauendes, planendes Element immanent. Das setze aber ein vertragsgleiches Verhalten des Anlagenbetreibers voraus, insbesondere die Bereitschaft zur Übermittlung von Kraftwerksdaten. An dieser Bereitschaft des Anlagenbetreibers fehlte es. Die Revision gegen das Urteil ist zugelassen.

Zinsen auf EEG-Umlage bei fingierter Fälligkeit – BGH schmiedet „scharfes Schwert“ für Übertragungsnetzbetreiber

1. April 2020 um 16:05 von

Für EltVU und Eigenversorger besteht nunmehr die harte Gewissheit, dass sie mit Blick auf die EEG-Meldepflichten gleichsam einer Garantiehaftung unterliegen: Bleibt rein objektiv am Ende eines Kalenderjahres die gemeldete hinter der tatsächlich angefallenen Strommenge zurück, löst dies ohne weiteres Zinsansprüche des ÜNB für die auf die Differenzmenge entfallende EEG-Umlage aus – und zwar in empfindlicher Höhe von 5% p. a.

Die Frage nach dem Zusammenspiel der jeweiligen Vorschriften zum Fälligkeitszins auf die EEG-Umlage (§ 60 Abs. 3 EEG 2017/§ 60 Abs. 4 EEG 2014/§ 37 Abs. 5 EEG 2012) und zur Meldepflicht der EEG-Umlage-Schuldner (§§ 74, 74a EEG 2017/§ 74 EEG 2014/§ 49 EEG 2012) hat der BGH in einem jüngst veröffentlichten Urteil vom 18.02.2020 (Az. XIII ZR 10/19) nunmehr im Sinne der ÜNB beantwortet. Der amtliche Leitsatz dieser Entscheidung lautet:

„Ein Verstoß gegen die Mitteilungspflicht nach § 74 Satz 1 EEG 2014 liegt vor, wenn ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen eine größere Energiemenge an Letztverbraucher geliefert als dem Übertragungsnetzbetreiber gemeldet hat.“

Nach der vorangegangenen divergierenden Rechtsprechung der Obergerichte (zugunsten der ÜNB: OLG München, Beschl. v. 03.05.2018 – 28 U 4185/17; OLG Dresden, Beschl. v. 01.02.2019 – 2 U 1671/17; OLG Düsseldorf, u. a. Urt. v. 20.05.2019 – I‑27 U 2/18; OLG Hamm, Urt. v. 10.02.2020, I‑2 U 87/19; zugunsten der EltVU: OLG Dresden, Urt. v. 12.09.2017 – 9 U 455/17; OLG Karlsruhe Urt. v. 26.03.2019 – 8 U 140/17) hat sich der BGH zu den diversen Streitpunkten nun sinngemäß wie folgt positioniert:

  • Die Zinspflicht gemäß § 60 Abs. 4 Satz 2 i. V. m. § 74 Satz 1 EEG 2014 greift auch bei einer bloßen Zu-wenig-Meldung ein, nicht nur bei einer vollständigen Nicht-Meldung (Tz. 33 ff.).
  • Der Anfall dieser Fälligkeitszinsen setzt kein Verschulden voraus (Tz. 54).
  • Soweit das Online-Meldeportal des ÜNB eine Angabe bloßer Prognosedaten vorsieht, bleibt die Pflicht zur unverzüglichen Meldung vollständiger, objektiv zutreffender Strommengen daneben ungeschmälert bestehen; hierin liegt auch keine Treuwidrigkeit des ÜNB (Tz. 51, 57 f.).
  • Der Meldepflicht gemäß § 74 EEG 2014 wird nicht schon durch die Übermittlung von Bilanzkreisdaten genüge getan, die die umlagepflichtige Strommenge präzise abbilden: Denn die Fahrplanmeldungen dienen anderen Zwecken als der Abwicklung der EEG-Umlage, und sie unterscheiden auch nicht zwischen uneingeschränkt umlagepflichtigen und privilegierten Stromlieferungen (Tz. 43 ff.).
  • Liegen dem ÜNB voneinander abweichende Bilanzkreisdaten und EEG-Meldungen vor, darf er die EEG-Umlage-Abschläge anhand der Letzteren bemessen; die Zu-wenig-Meldung ist dann auch kausal für die objektiv unzureichende Abschlagssumme (Tz. 52).
  • Die gegenüber der Vorgängerregelung verschärfte Zinspflicht gemäß § 60 Abs. 4 Satz 2 EEG 2014 – mit dem auf den Jahresbeginn vorverlegten Verzinsungszeitraum – gilt unterschiedslos bezüglich sämtlicher umlagepflichtiger Stromumsätze des Jahres 2014 (Tz. 19 ff., insbes. 23, 26, 30).

Während nach dieser Rechtsprechung also das ungeschmälerte EEG-Umlage-Aufkommen in besonderem Maße geschützt und damit idealiter ein dämpfender Effekt für den Umlagesatz erreicht wird, sind EltVU und Eigenversorger nun gehalten, in ihrer Meldepraxis strengste Sorgfalt walten zu lassen. Zudem sind sie wegen der schwer zu beherrschenden Gefahr unverschuldeter Mengenabweichungen womöglich mit der Frage konfrontiert, inwieweit – als das kleinere Übel gegenüber den hohen Fälligkeitszinsen – gewisse „Risikoaufschläge“ in Kauf zu nehmen sein könnten.