Bodenschutz in Planung und Ausführung im Erdkabelbau…

13. September 2018 um 11:08 von

farmland-801817_1280… So lautete der Titel eines Expertenworkshops, den die Fachhochschule Südwestfalen und die Rheinische Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn am 12.09.2018 in Soest im Rahmen eines Forschungsprojektes („Erstellung eines Konzeptes zur Umsetzung des Bodenschutzes in Planung und Ausführung von Maßnahmen sowie bei der Rekultivierung von Böden im Erdkabelbau“) veranstaltet haben.

Durch die steigende Anzahl an Erdkabeltrassen erhöht sich automatisch auch die Belastung für die Böden. Welche Folgen sich daraus für die Planung, den Bodenschutz und die Rekultivierung ergeben, ist noch nicht abschließend geklärt. Die beiden Hochschulen haben sich mit dem Forschungsvorhaben deswegen zum Ziel gesetzt, „Konzepte für einen effizienten Planungsprozess im Hinblick auf die Anforderungen des Bodenschutzes“ zu erarbeiten. Konkretes Ziel des Workshops war die Entwicklung eines „Bewertungsrahmens zur Evaluation einer Auswahl von Erdkabel- und Leitungsinfrastrukturprojekten“.

Höch und Partner hatte die Gelegenheit, mit Experten darüber zu diskutieren, welche Auswirkungen sich durch die stärkere Inanspruchnahme der Böden auf die Planungsverfahren, insbesondere auf die Bundesfachplaung und die Planfeststellung, ergeben. Dabei wurden unter anderem Fragstellugnen behandelt, ob bereits bundesweit eine ausreichende Datengrundlage bzgl. der unterschiedlichen Böden existiert, ob und wie bei der Alternativenprüfung innerhalb der Umweltprüfung unterschiedliche Böden berücksichtigt werden (müssen) und wie zukünftig die Kompensation für und die Rekultivierung von in Anspruch genommenen Flächen erfolgen kann. Die Diskussionen der verschiedenen Branchenvertreter haben gezeigt, dass es hier noch einigen Gesprächsbedarf gibt. Man darf auf den Fortgang des Forschungsvorhabens und auf die Ergebnisse gespannt sein.

Studie zur Auswirkung der Beschleunigung im Netzausbau auf den Umweltschutz

3. September 2018 um 09:44 von

solar-cells-191689_640„Evaluierung des gestuften Planungs- und Genehmigungsverfahrens Stromnetzausbau im Hinblick auf seine Wirksamkeit für den Umweltschutz – juristisch, planerisch, technisch“ (FKZ 3715 41 114 0) – so der komplexe Name für ein nicht minder komplexes Projekt, welches Höch und  Partner aktuell gemeinsam mit Hitschfeld Büro für strategische Beratung GmbH und SWECO für das Umweltbundesamt (UBA) vorlegt.

Die Studie wird vom Umweltbundesamt demnächst veröffentlicht und auf der Tagung „Wissenschaftsdialog 2018“ der Bundesnetzagentur am 20. und 21.September in Bonn vorgestellt.

Weitere Details können Sie bereits jetzt auf der Internetseite von Hitschfeld Büro für strategische Beratung GmbH nachlesen.

 

BNetzA fordert Netzbetreiber zur Nacherhebung von Netzentgelten auf

12. Juli 2018 um 14:50 von

Bundesnetzagentur_Gebaeude_136KB[1]Bekanntlich hat die Europäische Kommission vor einigen Monaten die in den Jahren 2012 und 2013 geltende vollständige Befreiung stromintensiver Unternehmen von den Netzentgelten nach § 19 Abs. 2 Satz 2 StromNEV a.F. als europarechtswidrige Beihilfe eingeordnet (siehe auch unseren Blogbeitrag vom 28.05.2018. Dieser Entscheidung ist nach Auffassung der Bundesnetzagentur in der Weise Rechnung zu tragen, dass die betroffenen Netzbetreiber die entsprechenden Netzentgelte nachzuerheben haben. Dabei hat die Bundesnetzagentur jetzt FAQs veröffentlicht, die bestimmte Details der Rückforderung konkretisieren.

Folge hier

Daraus wird ersichtlich, dass die Bundesnetzagentur plant, die seinerzeitigen vollständigen Entgeltbefreiungen durch Veraltungsakt aufzuheben.

Sodann lebt der Anspruch der Netzbetreiber gegen den Netzkunden auf Zahlung der Netzentgelte wieder auf. Nach den allgemeinen Regeln hat eine Beschwerde des Netzkunden gegen die Aufhebung des Befreiungsbescheides keine aufschiebende Wirkung, § 76 Abs. 1 EnWG. Von daher kann der Netzbetreiber direkt nach Aufhebung des Befreiungsbescheids Rechnung legen und den Rechnungsbetrag bei seinem Kunden erforderlichenfalls beitreiben.

Auch zur Höhe des Anspruchs äußert sich die Bundesnetzagentur:

Wenn die Netzkunden nach der bis zum 04.08.2011 geltenden Gesetzesfassung einen Anspruch auf eine Netzentgeltverringerung hatten, müssen sie nach Auffassung der Bundesnetzagentur auch in den Jahren 2012 und 2013, auf die sich die Nacherhebungspflicht der Netzbetreiber erstreckt, nur das entsprechend verringerte Netzentgelt zahlen, mindestens jedoch 20 % der für 2012 und 2013 geltenden allgemeinen Netzentgelte. Im Umkehrschluss dürfte das bedeuten: Liegen die Voraussetzungen für eine Netzentgeltreduktion nach § 19 Abs. 2 Satz StromNEV a.F. nicht vor, müssen die Netzkunden das volle Netzentgelt nach den damals geltenden Preisblättern bezahlen.

Die Netzentgelte sind zu verzinsen, wobei eine besondere Zinsberechnungsmethodik zur Anwendung kommt. Die Bundesnetzagentur hat angekündigt, insoweit ein Berechnungstool bereit zu stellen. Zugleich erwartet sie von den Netzbetreibern einen gewissen Rigorismus bei der Beitreibung der Zahlungen. Der Abschluss eines Vergleichs zwischen Netzbetreiber und Netzkunden wird abgelehnt, soweit dadurch die Folgen der Kommissionsentscheidung unterlaufen werden können.

Die durch die Nacherhebung erzielten Einnahmen sollen nach den Vorstellungen der Bundesnetzagentur nicht dem Regulierungskonto des jeweiligen Netzbetreibers zufließen, sondern über die Übertragungsnetzbetreiber dem „§19 Abs. 2 StromNEV-Topf“ zufließen. Im Ergebnis reduzieren die erwarteten Einnahmen also die zukünftige § 19 Abs. 2 StromNEV-Umlage.

Bundesnetzagentur klärt über Mieterstrommodelle auf

28. November 2017 um 22:22 von

hand-517114_1280Die Bundesnetzagentur erklärt auf ihrer Internetseite (Link) anschaulich die Unterschiede zwischen dem Mieterstromzuschlag gemäß § 23b Abs. 2 EEG und anderen Mieterstrommodellen. Sehr lesenswert!

Bundesverfassungsgericht bestätigt BGH zu Netzentgelten

19. Oktober 2017 um 17:39 von

justitia-421805_640Mit Beschluss vom 26.09.2017 hat das Bundesverfassungsgericht die Urteilsverfassungsbeschwerden (1 BvR 1486/16, 1 BvR 1487/16, 1 BvR 2490/16 und 1 BVR 2491/16; Pressemeldung) des Ökostrom- und Ökogasanbieters LichtBlick SE gegen mehrere BGH-Entscheidungen nicht zur Entscheidung angenommen. Der BGH hatte zuvor Klagen der LichtBlick SE (EnZR 50/14, EnZR 72/14, EnZR 19/15 und EnZR 20/15) wegen angeblicher Unbilligkeit aufsichtsbehördlich genehmigter Netzentgelte zurückgewiesen.

Mit ihren Verfassungsbeschwerden hatte sich LichtBlick insbesondere gegen die Rechtsprechung des BGH zur Indizwirkung der aufsichtsbehördlichen Entgeltgenehmigung gewandt.

Das Bundesverfassungsgericht weist in dem heute bekannt gewordenen Beschluss die Argumentation von LichtBlick zurück und bestätigt zugleich die Rechtsprechung des BGH. Der Gesetzgeber habe mit der Entscheidung für eine Ex-ante-Regulierung in zulässiger Weise der Rechtssicherheit in Bezug auf die Höhe der Netzentgelte ein größeres Gewicht zugebilligt als dem individuellen Kostenfeststellungsinteresse. Ausgehend hiervon beruhe die Annahme einer Indizwirkung in der Rechtsprechung des BGH nicht auf sachfremden Erwägungen.

Darüber hinaus erkannt das Bundesverfassungsgericht in dem Beschluss den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Netzbetreiber trotz ihres natürlichen Monopols an. Unter welchen Voraussetzungen der Geheimnisschutz im Einzelfall gegebenenfalls hinter den Interessen des Nutznutzers zurückzustehen hat, musste das Bundesverfassungsgericht wegen der bereits ausgesprochenen Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerden allerdings nicht entscheiden.