Zukünftig (Gesetzentwurf vom 18.08.2023) soll eine PV-Anlage als „Gebäudestromanlage“ zur gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung betrieben werden können (§ 42b EnWG-E). Dazu wird zwischen Anlagenbetreiber und Mieter (teilnehmender Letztverbraucher) ein Gebäudestromnutzungsvertrag“ abgeschlossen, in welchem ein Aufteilungsschlüssel (statisch oder dynamisch) und die Höhe des Strompreises in ct/kWh für die Lieferung aus der PV-Anlage vereinbart wird. Als Bürokratieerleichterung müssen in dem Vertrag nicht die Mindestinhalte eines Stromliefervertrags nach § 41 Abs. 1 bis 4 EnWG berücksichtigt werden.
Darüber hinaus darf vereinbart werden, wer für den Betrieb, die Erhaltung und die Wartung der gemeinschaftlichen Erzeugungsanlage und die Kostentragung verantwortlich ist. Damit dürfte alternativ zu einer Regelung als sonstige Betriebskostenumlage eine anteilige Beteiligung der teilnehmenden Letztverbraucher an Wartungskosten möglich sein.
Der Anlagenbetreiber ist im Gegensatz zum Mieterstrom nicht verpflichtet, die Reststrombelieferung des Mieters sicherzustellen, dieser darf (weiterhin) einen Liefervertrag bei einem Lieferanten seiner Wahl für den Reststrom abschließen. Der Mieter ist aber über (mehrtägigen) Ausfall und Wiederinbetriebnahme der Anlage zu informieren.
Die Stromabrechnung wird erleichtert, da die Mindestangaben nach § 40 EnWG sowie unterjährige (monatliche) Abrechnungen nicht angeboten werden müssen.
Die Zuteilung der Strommenge erfolgt grundsätzlich rechnerisch. Maßgeblich hierbei sind die jeweils in demselben 15-Minuten-Zeitintervall durch die Gebäudestromanlage erzeugte Strommenge, der Verbrauch der teilnehmenden Letztverbraucher und der Aufteilungsschlüssel (§ 42b Abs. 5 EnWG-E). Der Betreiber der Gebäudestromanlage hat dem zuständigen Verteilernetzbetreiber den Aufteilungsschlüssel mitzuteilen. Die rechnerisch aufteilbare Strommenge begrenzt ist auf die Strommenge, die innerhalb eines 15-Minuten-Zeitintervalls in der Solaranlage erzeugt oder von allen teilnehmenden Letztverbrauchern verbraucht wird, je nachdem welche dieser Strommengen geringer ist. Dies bedeutet, dass in das Verteilnetz eingespeiste Mengen nicht auf die Mieter verteilt und abgerechnet werden dürfen.
Die einem einzelnen teilnehmenden Letztverbraucher im Wege der rechnerischen Aufteilung innerhalb eines 15-Minuten-Zeitintervalls zuteilbare Strommenge ist allerdings auch begrenzt auf die durch ihn in diesem Zeitintervall verbrauchte Strommenge. Fraglich ist damit, ob in der Konsequenz (doch) sämtliche Verbräuche der teilnehmenden Letztverbraucher in 15-Minuten-Intervallen mittels eines intelligenten Messsystems (iMSys; smart meter) oder leistungsgemessen (RLM) werden müssen.