Nachträgliche Heranziehung zum EEG-Belastungsausgleich für 2004 bis 2008

14. Dezember 2017 um 10:53 von

OLG NaumIn einem Berufungsurteil vom 01.12.2017 (Az. 7 U 23/17) hat das OLG Naumburg der Klage eines Übertragungsnetzbetreibers (zunächst dem Grunde nach) stattgegeben, mit welcher für den EEG-Belastungsausgleich der Jahre 2004 bis 2008 noch nachträglich gesetzliche Stromabnahme- und Pflichtvergütungsansprüche gegen einen Letztverbraucherlieferanten geltend gemacht werden.

Der Stromlieferant hatte seinerzeit in der Annahme, die dortige „konzerninterne“ Stromversorgung könne als belastungsfreie Eigenerzeugung gelten, seinen Letztverbraucherabsatz nicht gemeldet. Der ÜNB gab seinerseits an, von den außerhalb der öffentlichen Netze vollzogenen Stromlieferungen jahrelang nichts gewusst zu haben. Im Rahmen der angestrengten Stufenklage sind dem ÜNB bereits Auskunfts- und Testierungsansprüche zuerkannt worden (BGH, Urt. v. 06.05.2015 – VIII ZR 56/14), ehe nun auch in der Leistungsstufe das zugunsten des ÜNB ergangene Grundurteil obergerichtlich bestätigt worden ist.

In dem betreffenden Urteil vom 01.12.2017 nimmt das OLG noch einmal zu folgenden grundlegenden Fragen Stellung:

  • Für das tatbestandsmäßige „Liefern von Strom an Letztverbraucher“ kommt es auf die zugrundeliegenden vertraglichen Vereinbarungen an, nicht auf die physikalische Abwicklung (S. 25).
  • Eine den Lauf der Verjährungsfrist auslösende Kenntnis von den anspruchsbegründenden Tatsachen setzt voraus, dass dem ÜNB das konkrete Vertragsmodell bzw. die konkrete Vertragskonstruktion zwischen Stromlieferant und Letztverbraucher bekannt ist (S. 26).
  • Das EEG 2004 stellt keine notifizierungspflichtige Beihilfe i.S.v. Art. 108 AEUV dar, was sich in Abgrenzung zu späteren Gesetzesfassungen und ungeachtet der erstinstanzlichen Rechtsprechung des EuG zum EEG 2012 (Urt. v. 10.05.2016 – T-47/15) insbesondere daraus ergibt, dass die von den ÜNB im Gegenzug zu den Pflichtabnahmemengen vereinnahmten EEG-Vergütungsbeträge – anders als die spätere EEG-Umlage – weder auf einem separaten Konto verwaltet wurden noch einer spezifischen Verwendungsbeschränkung unterlagen (S. 35-37).
  • Ungeachtet der Umstellung auf das rein monetäre EEG-Umlage-System ist ein physikalischer Belastungsausgleich – d.h. durch einen Leistungsaustausch Strom gegen Geld – für die Jahre 2004 bis 20087 weiterhin möglich und zulässig (im Anschluss an OLG Celle, Urt. v. 15.05.2014 – 13 U 153/13). Insbesondere gilt, dass hierfür zwar wegen der verpflichtenden Börsenvermarktung durch die ÜNB keine aktuellen EEG-Wälzungsmengen verwendet werden dürfen, stattdessen aber beliebige sonstige (börsliche oder außerbörsliche Handels‑)Mengen in Betracht kommen (S. 19-21).

Die Revision gegen dieses Urteil vom 01.12.2017 hat das OLG nicht zugelassen. Losgelöst davon steht die (erstinstanzliche) Entscheidung über die Anspruchshöhe aber weiterhin aus – so dass die abschließende gerichtliche Klärung wohl erst erreicht sein wird, wenn in allen vergleichbaren Fällen selbst die kenntnisunabhägige 10-jährige Verjährungsfrist bereits verstrichen ist…

 

Bundesnetzagentur klärt über Mieterstrommodelle auf

28. November 2017 um 22:22 von

hand-517114_1280Die Bundesnetzagentur erklärt auf ihrer Internetseite (Link) anschaulich die Unterschiede zwischen dem Mieterstromzuschlag gemäß § 23b Abs. 2 EEG und anderen Mieterstrommodellen. Sehr lesenswert!

Südwestfälischer Elektromobilitätstag erfolgreich

27. September 2017 um 17:09 von

IMG_6718Bürgermeister Dr. Thomas Schöne, IHK Präsident (Arnsberg) Ralf Kersting und die Infineon Technologies AG luden zum „Südwestfälischen Elektromobilitätstag: Elektrofahrzeuge im gewerblichen Einsatz“ nach Warstein-Belecke ein. Und sie kamen!

Mit circa 260 Teilnehmern war die Resonanz zu recht groß. Die TeilnehmerInnen konnten nicht nur die elektrisch betriebenen PKW sämtlicher Hersteller Probe fahren, sondern sich auch über das Angebot an Einsatzmöglichkeiten von Elektromobilität im gewerblichen Bereich informieren. Insbesondere stießen der StreetScooter der Deutsche Post DHL Group und weitere Neuheiten im Nutzfahrzeugsegment auf großes Interesse.

Neben den zahlreichen spannenden Fachvorträgen und Ausblicken in die nähere Zukunft hielt der nordrheinwestfälische Minister für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie Prof. Dr. Andreas Pinkwart eine enthusiastische Rede für die Nutzungs- und Entwicklungsmöglichkeiten der Elektromobilität.

Eine gelungene Veranstaltung mit Wiederholungspotential!

Insolvenzverfahren über das Vermögen der Care-Energy AG eröffnet

22. August 2017 um 11:36 von

PressemeldungAm 16.08.2017 um 15:30 Uhr ist durch das zuständige Amtsgericht Bremen als Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Care-Energy AG eröffnet worden. Zum Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Jan H. Wilhelm aus Bremen bestellt. Einzelheiten zum weiteren Verfahren ergeben sich aus dem Eröffnungsbeschluss.

Rückblick: Dortmunder Off-Peak am 1. Juni

9. Juni 2017 um 11:31 von

hoechpartner_FINALWir möchten uns noch einmal ganz herzlich bei Herrn Korfsmeier für den äußerst spannenden Vortrag bei unserem Dortmunder Off-Peak am 01.06.2017 im Deutschen Fußballmuseum bedanken. Der Vortrag war sehr lehrreich und hat gezeigt, welche Fragen und Probleme mit der Anwendung des neuen MsbG noch verbunden sein können und werden. Wer Interesse an der Präsentation hat, schickt bitte eine E-Mail an off-peak@hoech-partner.de.

Wer zuvor an der Museumsbesichtigung teilgenommen hat, hatte das Glück von Annike Krahn in die deutsche Fußballgeschichte eingeführt zu werden. Neben der einen oder anderen Anekdote kam man noch in den Genuss, eine echte olympische Goldmedaille, die Annike Krahn zufällig in der Hosentasche hatte, anzufassen. Insgesamt ein großer Spaß und ebenfalls wärmstens zu empfehlen.