Zugang zu Ladepunkten?

16. Juli 2021 um 12:02 von

Mit Festlegung vom 21.12.2020 (BK6-20-160) hat die Bundesnetzagentur die Netzbetreiber verpflichtet, den Betreibern von Ladepunkten Netzzugang zur Ermöglichung einer ladevorgangscharfen bilanziellen Energiemengenzuordnung zu ermöglichen. Der Ökostrom-Anbieter LichtBlick geht noch einen Schritt weiter und begehrt den Zugang zur Ladeinfrastruktur selbst.

LichtBlick hat nach eigenen Angaben beim Datendienstleister Statista die Auswertung des Ladesäulenregisters der Bundesnetzagentur in Bezug auf „Monopolstrukturen“ beauftragt. Mit dem Ergebnis dieser Auswertung – nämlich dass sich jeweils wenige „Platzhirsche“ den regionalen Ladesäulenmarkt teilen – propagiert LichtBlick nun, dass auch der Zugang zur Ladeinfrastruktur gewährt werden müsse.

Allerdings ist eine rechtliche Grundlage für eine etwaige Verpflichtung der Ladeinfrastrukturbetreiber nicht ersichtlich. Das Regulierungsrecht des EnWG endet an der Schnittstelle zwischen Netz und Ladeinfrastruktur. Mehr als fraglich ist auch ein kartellrechtlicher Anspruch. Denn neben der unklaren Bestimmung des räumlichen Marktes ist insbesondere der Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung nicht offenkundig. Allein die Tatsache, dass jemand alleiniger Betreiber technischer Einrichtungen ist, macht ihn noch nicht zum zugangsverpflichteten Monopolisten. Durchgreifende Gründe, warum anderen Unternehmen der Zugang zum Markt – etwa mittels Errichtung eigener Ladeinfrastruktur – unzumutbar sein sollte, sind nicht ohne weiteres erkennbar.

Änderung der StromGVV/GasGVV

15. Juli 2021 um 17:34 von

Angesichts der vermehrten Anfragen zur Änderung der StromGVV/GasGVV wollen wir darauf aufmerksam machen, dass die Änderung zu § 19 GVV noch keine beschlossene Sache ist. Zwar hat der Bundesrat mit Beschluss vom 30.06.2021 seine Zustimmung zu den GVV mit der Maßgabe entsprechender Änderungen in § 19 erteilt. Jetzt bedarf es allerdings erst wieder eines Tätigwerdens der Bundesregierung, die hier ihr Einverständnis erteilen müsste. Nach unserer Kenntnis ist der BDEW bereits tätig geworden und hat zum einen die wirtschaftlichen Folgen der vom Bundesrat verlangten Änderung aufgezeigt und zum anderen die Rechtsfrage aufgeworfen, ob die Änderung von der Ermächtigungsgrundlage in § 37 Abs. 3 EnWG überhaupt gedeckt ist. Denn es ist zweifelhaft, dass die Regelung nicht nur die Interessen der Haushaltskunden, sondern auch diejenigen der Energieversorgungsunternehmen berücksichtigt, wie es § 37 Abs. 3 EnWG verlangt.

Abhängig vom Wahlkampf könnte es die Bundesregierung auch nicht unbedingt eilig haben, über das weitere Vorgehen zu beschließen. Definitive Aussagen, ob überhaupt noch vor der Bundestagswahl eine Entscheidung getroffen wird, gibt es derzeit nicht, vor Mitte September wird damit aber nicht gerechnet. Es besteht jedenfalls noch Hoffnung, dass die Regelung in § 19 GVV nicht, wie derzeit vom Bundesrat skizziert, kommt.

Ärger um die KWKG-Umlage 2016

10. März 2021 um 09:05 von

Während um die EEG-Umlage seit Jahren intensiv gerungen wird und diverse Vermeidungsstrategien die Gerichte schon beschäftigt haben, blieb es um die KWKG-Umlage vergleichsweise ruhig. Der Unterschied dürfte wesentlich mit der Höhe der nicht privilegierten Umlage zusammenhängen.

Allerdings ist es mit der Ruhe um die KWKG-Umlage nun scheinbar vorbei. Diverse Verteilernetzbetreiber sehen sich jedenfalls in diesen Tagen Rückforderungsansprüchen ausgesetzt, weil die Netzentgelte des Jahres 2016 bzw. der beiden Folgejahre mit einer zu hohen, sprich mit der vollen statt einer ermäßigten KWKG-Umlage abgerechnet worden seien. Auch die § 19 Abs. 2 StromNEV-Umlage sowie die Offshore-Haftungsumlage seien zu hoch abgerechnet worden.

Der Gesetzgeber hat mit dem zum 01.01.2017 in Kraft getretenen KWKG die Privilegierungstatbestände grundsätzlich neu geregelt. Während nach altem Recht allein das Überschreiten einer bestimmten Verbrauchsmenge (zunächst 100.000 kWh, später dann 1 GWh) an einer Abnahmestelle im Kalenderjahr zur Reduktion der KWKG-Umlage führte, sind nach neuem Recht grundsätzlich nur noch diejenigen Unternehmen privilegiert, die auch durch die Besondere Ausgleichsregelung gemäß EEG begünstigt werden. Er hat zugleich allerdings Übergangsbestimmungen geschaffen und im Ergebnis angeordnet, dass für das Jahr 2016 sowie in modifizierter Form für die Jahre 2017 und 2018 die alten Privilegierungsregeln fortgelten.

Allerdings galten schon nach altem Recht und gelten auch gemäß den einschlägigen Übergangsbestimmungen strenge Meldefristen, die längst abgelaufen sind. Welche Rechtsfolgen sich daraus ergeben, ist streitig. Gerichtsentscheidungen dazu liegen soweit ersichtlich noch nicht vor. Insoweit bleibt die weitere Entwicklung abzuwarten.

OVG Münster stoppt vorläufig die Einbaupflicht von Smart-Metern

8. März 2021 um 19:25 von

Seit einem Jahr sind viele Messstellenbetreiber verpflichtet, ihre Messstellen mit intelligenten Messsystemen auszustatten. Ausgelöst wurde die Einbaupflicht im Januar 2020, als das BSI in seiner sogenannten Markterklärung feststellte, dass drei Unternehmen intelligente Messsysteme i.S.d § 24 Abs. 1 des MsbG am Markt anbieten. Faktisch führte die Erklärung aber auch zu dem Verbot, Messsysteme anderer Hersteller einzubauen.

Das OVG Münster (21 B 1162/20) setzt die Vollziehung der Markterklärung des BSI (Allgemeinverfügung) nunmehr in ihrem Eilbeschluss vom 4. März 2021vorläufig aus. Dies hat zur Folge, dass zunächst auch andere Messsysteme eingebaut werden dürfen. Bereits verbaute Messsysteme müssen hingegen nicht ausgetauscht werden.

Nach Ansicht des OVG genügen die am Markt verfügbaren intelligenten Messsysteme nicht den gesetzlichen Anforderungen des MsbG. Es fehle bei den Messsystemen an einer Zertifizierung für die sogenannte Interoperabilität, also der Fähigkeit, Daten mit Systemen unterschiedlichen Typs oder anderer Hersteller austauschen zu können. Darüber hinaus sei eine Zertifizierung auch nicht möglich, da die Zertifizierungsanforderungen in Anlage VII der Technischen Richtlinie TR-03109-1 formell und materiell rechtswidrig sei. Zum einen hätte der Ausschuss für Gateway-Standardisierung angehört werden müssen, und zum andern bleibe die Anlage VII hinter den  gesetzlich normierten Mindestanforderungen hinsichtlich der Interoperabilität zurück. Das BSI überschreite seine Kompetenz, technische Richtlinien entsprechend dem technischen Fortschritt abzuändern, wenn es damit die gesetzlich festgelegten Mindestanforderungen unterschreite. Seien die dortigen Mindestanforderungen nicht erfüllbar, müsse der Gesetzgeber tätig werden.

Das Hauptsacheverfahren ist noch beim VG Köln unter dem Aktenzeichen 9 K 3784/20 anhängig. Zudem sind beim OVG noch etwa 50 gleich gelagerte Beschwerdeverfahren von Messstellenbetreibern anhängig.

BGH-Urteile zur Fernwärmeversorgung veröffentlicht

25. Juni 2020 um 14:38 von

Wir hatten in unserem Blog am 24.04.2020 darüber berichtet, dass der BGH mit Urteilen vom Vortag zwei Entscheidungen des OLG Frankfurt vom 21.03.2019 zur großen Erleichterung der Fernwärmeversorger aufgehoben hatte. Die jetzt vorliegenden Urteilsgründe geben Anlass, etwas Wasser in den Wein zu gießen:

Dies deshalb, weil der BGH die vom OLG Frankfurt zu Lasten der Versorgungswirtschaft entschiedene Rechtfrage, ob Versorgungsbedingungen gestützt auf § 4 Abs. 2 AVBFernwärmeV einseitig durch das Fernwärmeversorgungsunternehmen mittels öffentlicher Bekanntgabe geändert werden können, offen gelassen hat. Die BGH-Urteile stützen sich vielmehr darauf, dass die Rechtslage in diesem Punkt nicht höchstrichterlich geklärt sei.

Aus diesem Grund habe sich der Fernwärmeversorger entgegen der Rechtsauffassung der klagenden Verbraucherzentrale und des OLG Frankfurt auf den Rechtsstandpunkt stellen dürfen, aus § 4 Abs. 2 AVBFernwärmeV ergäbe sich ein Recht zur Änderung der Versorgungsbedingungen. Diese Aussage wäre nur dann eine irreführende Täuschung des Verbrauchers, wenn deren Unrichtigkeit inzwischen höchstrichterlich geklärt sei. Das sei allerdings nicht der Fall. Von daher liege keine falsche Tatsachenbehauptung, sondern eine (vertretbare) Rechtsansicht vor, die grundsätzlich als Meinungsäußerung nicht gerichtlich überprüfbar sei.

Im Ergebnis sind die BGH-Urteile also nur – aber immerhin – ein Etappensieg für die Versorgungswirtschaft. Die eigentliche Streitfrage zur Auslegung des § 4 Abs. 2 AVBFernwärmeV hat der BGH nicht beantwortet. Allerdings sollen weitere Revisionsverfahren beim 8. Zivilsenat des BGH anhängig sein, in denen das Änderungsrecht aus § 4 Abs. 2 AVBFernwärmeV ebenfalls eine Rolle spielt. Es bleibt also spannend.