Kommentar zum beschlossenen Entwurf des neuen Planungsbeschleunigungsgesetzes

3. August 2018 um 17:27 von

IMG_0099Liebe Leserinnen und Leser,

auf den folgenden Kommentar unseres Projektpartners Hitschfeld Büro für strategische Beratung GmbH zum beschlossenen Entwurf des neuen Planungsbeschleunigungsgesetzes der Bundesregierung vom 18. Juli 2018 zum termin- und kostengerechten Planen und Bauen in den Bereichen Verkehr, Infrastruktur, Energie und Wohnen möchten wir Sie gerne hinweisen.

20180725 Büro Hitschfeld PM_Kommentar Entwurf Planungsbeschleunigungsgesetz 2018

BNetzA fordert Netzbetreiber zur Nacherhebung von Netzentgelten auf

12. Juli 2018 um 14:50 von

Bundesnetzagentur_Gebaeude_136KB[1]Bekanntlich hat die Europäische Kommission vor einigen Monaten die in den Jahren 2012 und 2013 geltende vollständige Befreiung stromintensiver Unternehmen von den Netzentgelten nach § 19 Abs. 2 Satz 2 StromNEV a.F. als europarechtswidrige Beihilfe eingeordnet (siehe auch unseren Blogbeitrag vom 28.05.2018. Dieser Entscheidung ist nach Auffassung der Bundesnetzagentur in der Weise Rechnung zu tragen, dass die betroffenen Netzbetreiber die entsprechenden Netzentgelte nachzuerheben haben. Dabei hat die Bundesnetzagentur jetzt FAQs veröffentlicht, die bestimmte Details der Rückforderung konkretisieren.

Folge hier

Daraus wird ersichtlich, dass die Bundesnetzagentur plant, die seinerzeitigen vollständigen Entgeltbefreiungen durch Veraltungsakt aufzuheben.

Sodann lebt der Anspruch der Netzbetreiber gegen den Netzkunden auf Zahlung der Netzentgelte wieder auf. Nach den allgemeinen Regeln hat eine Beschwerde des Netzkunden gegen die Aufhebung des Befreiungsbescheides keine aufschiebende Wirkung, § 76 Abs. 1 EnWG. Von daher kann der Netzbetreiber direkt nach Aufhebung des Befreiungsbescheids Rechnung legen und den Rechnungsbetrag bei seinem Kunden erforderlichenfalls beitreiben.

Auch zur Höhe des Anspruchs äußert sich die Bundesnetzagentur:

Wenn die Netzkunden nach der bis zum 04.08.2011 geltenden Gesetzesfassung einen Anspruch auf eine Netzentgeltverringerung hatten, müssen sie nach Auffassung der Bundesnetzagentur auch in den Jahren 2012 und 2013, auf die sich die Nacherhebungspflicht der Netzbetreiber erstreckt, nur das entsprechend verringerte Netzentgelt zahlen, mindestens jedoch 20 % der für 2012 und 2013 geltenden allgemeinen Netzentgelte. Im Umkehrschluss dürfte das bedeuten: Liegen die Voraussetzungen für eine Netzentgeltreduktion nach § 19 Abs. 2 Satz StromNEV a.F. nicht vor, müssen die Netzkunden das volle Netzentgelt nach den damals geltenden Preisblättern bezahlen.

Die Netzentgelte sind zu verzinsen, wobei eine besondere Zinsberechnungsmethodik zur Anwendung kommt. Die Bundesnetzagentur hat angekündigt, insoweit ein Berechnungstool bereit zu stellen. Zugleich erwartet sie von den Netzbetreibern einen gewissen Rigorismus bei der Beitreibung der Zahlungen. Der Abschluss eines Vergleichs zwischen Netzbetreiber und Netzkunden wird abgelehnt, soweit dadurch die Folgen der Kommissionsentscheidung unterlaufen werden können.

Die durch die Nacherhebung erzielten Einnahmen sollen nach den Vorstellungen der Bundesnetzagentur nicht dem Regulierungskonto des jeweiligen Netzbetreibers zufließen, sondern über die Übertragungsnetzbetreiber dem „§19 Abs. 2 StromNEV-Topf“ zufließen. Im Ergebnis reduzieren die erwarteten Einnahmen also die zukünftige § 19 Abs. 2 StromNEV-Umlage.

Deutschland muss illegale Beihilfen von den großen Stromverbrauchern zurückfordern, die in den Jahren 2012-2013 von Netzentgelten befreit wurden

28. Mai 2018 um 22:23 von

eu-1232430_1280Die Europäische Kommission hat heute eine Beihilfeentscheidung zum Thema Netzentgeltbefreiung für stromintensive Unternehmen in den Jahren 2011 bis 2013 getroffen. Mit der Entscheidung wurde ein vor etwa sieben Jahren begonnenes Verfahren abgeschlossen.

Im Kern ordnet die Europäische Kommission eine vollständige Netzentgeltbefreiung für stromintensive Unternehmen nach dem früheren § 19 Abs. 2 Satz 2 Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) für die Jahre 2012-2013 als unzulässige Beihilfe ein. In der Folge müssen für die Jahre 2012-2013 Rückforderungen der zu wenig gezahlten Netzentgelte durch die Bundesregierung erfolgen. Dies bedeutet konkret, dass die Bundesnetzagentur als die zuständige Regulierungsbehörde für jedes einzelne Unternehmen eine Berechnung vornehmen und den zu wenig gezahlten Betrag zurückfordern muss.

Neben dieser Rückforderung für die Jahre 2012-2013 trifft die Beihilfeentscheidung der EU-Kommission aber auch eine wichtige Aussage für das aktuelle System der Netzentgeltbefreiung: Das aktuelle, seit 2014 geltende System der teilweisen Befreiung von Netzentgelten im Sinne des heutigen § 19 Abs. 2 Satz 2 StromNEV bleibt unangetastet und wird damit für die Zukunft beihilferechtlich abgesichert.

Der Kommissionsentscheidung zugrunde lagen Drittbeschwerden aus dem Jahr 2011. Diese hatten bei der EU-Kommission eine beihilferechtliche Prüfung der vollständigen Befreiung von den Netzentgelten angemahnt. 2013 eröffnete die Kommission ein förmliches Beihilfeprüfverfahren. Dieses Prüfverfahren wurde nun abgeschlossen.

Zusätzliche Informationen finden Sie unter:

Pressemitteilung der EU-Kommission: http://europa.eu/rapid/press-release_IP-18-3966_de.htm

Die nichtvertrauliche Fassung des Beschlusses wird die EU-Kommission in den nächsten Wochen auch über das Beihilfenregister auf der Website der GD Wettbewerb unter der Nummer SA.34045 veröffentlichen.

Ausstieg aus konventionellem und Einstieg in klimaneutrales Gas und Öl?

14. Februar 2018 um 11:36 von

20180213_144753Die Thinktanks „Agora Energiewende“ und „Agora Verkehrswende“ luden am 13.02.2018 zum Thema „Die Zukunft strombasierter Brennstoffe“ nach Berlin ein:

Über 300 Teilnehmer aus Wirtschaft, Wissenschaft und Politik nahmen an der Veranstaltung teil, bei der über die Verwendung, Kosten und Nachhaltigkeit strombasierter Brennstoffe vorgetragen und diskutiert wurde.

Mit Strom aus Erneuerbaren Energien lassen sich klimaneutrales Gas und Öl herstellen. Diese synthetischen Brennstoffe können eine wichtige Rolle bei der Dekarbonisierung von Chemie, Industrie und Teilen des Verkehrs spielen und stellen eine Ergänzung zu den energieeffizienteren direkt-erneuerbaren und direkt-elektrischen Dekarbonisierungsansätzen dar.

Die beiden Agoren stellten klar: „Wir brauchen einen Öl- und Gaskonsens, der den Ausstieg aus den Fossilen festlegt. Es müsse Einigkeit darüber bestehen (1.) welche Kapazitäten strombasierter Brennstoffe benötigt werden um welche Klimaziele zu erreichen, (2.) wie die im Vergleich zu konventionellen Brennstoffen (noch) teuren synthetischen Brennstoffe in den Markt eingeführt werden können (geeignete Anreizinstrumente) und (3.) welche Nachhaltigkeitsregeln benötigt werden, um den Einstieg in synthetische Brennstoffe zu ermöglichen.“

Eine Studie zu den zukünftigen Kosten strombasierter synthetischer Brennstoffe ist abrufbar unter: https://www.agora-verkehrswende.de/veroeffentlichungen/die-zukuenftigen-kosten-strombasierter-synthetischer-brennstoffe/

E-World 2018

8. Februar 2018 um 17:21 von

MesseSmart City, E-Mobility, Digitalisierung und Co. Auch dieses Jahr war die E-World wieder spannend, informativ und einen Besuch wert.

Vielen Dank auch für die netten Gespräche! Wir sehen uns im nächsten Jahr!