Nachträgliche Heranziehung zum EEG-Belastungsausgleich für 2004 bis 2008

14. Dezember 2017 um 10:53 von

OLG NaumIn einem Berufungsurteil vom 01.12.2017 (Az. 7 U 23/17) hat das OLG Naumburg der Klage eines Übertragungsnetzbetreibers (zunächst dem Grunde nach) stattgegeben, mit welcher für den EEG-Belastungsausgleich der Jahre 2004 bis 2008 noch nachträglich gesetzliche Stromabnahme- und Pflichtvergütungsansprüche gegen einen Letztverbraucherlieferanten geltend gemacht werden.

Der Stromlieferant hatte seinerzeit in der Annahme, die dortige „konzerninterne“ Stromversorgung könne als belastungsfreie Eigenerzeugung gelten, seinen Letztverbraucherabsatz nicht gemeldet. Der ÜNB gab seinerseits an, von den außerhalb der öffentlichen Netze vollzogenen Stromlieferungen jahrelang nichts gewusst zu haben. Im Rahmen der angestrengten Stufenklage sind dem ÜNB bereits Auskunfts- und Testierungsansprüche zuerkannt worden (BGH, Urt. v. 06.05.2015 – VIII ZR 56/14), ehe nun auch in der Leistungsstufe das zugunsten des ÜNB ergangene Grundurteil obergerichtlich bestätigt worden ist.

In dem betreffenden Urteil vom 01.12.2017 nimmt das OLG noch einmal zu folgenden grundlegenden Fragen Stellung:

  • Für das tatbestandsmäßige „Liefern von Strom an Letztverbraucher“ kommt es auf die zugrundeliegenden vertraglichen Vereinbarungen an, nicht auf die physikalische Abwicklung (S. 25).
  • Eine den Lauf der Verjährungsfrist auslösende Kenntnis von den anspruchsbegründenden Tatsachen setzt voraus, dass dem ÜNB das konkrete Vertragsmodell bzw. die konkrete Vertragskonstruktion zwischen Stromlieferant und Letztverbraucher bekannt ist (S. 26).
  • Das EEG 2004 stellt keine notifizierungspflichtige Beihilfe i.S.v. Art. 108 AEUV dar, was sich in Abgrenzung zu späteren Gesetzesfassungen und ungeachtet der erstinstanzlichen Rechtsprechung des EuG zum EEG 2012 (Urt. v. 10.05.2016 – T-47/15) insbesondere daraus ergibt, dass die von den ÜNB im Gegenzug zu den Pflichtabnahmemengen vereinnahmten EEG-Vergütungsbeträge – anders als die spätere EEG-Umlage – weder auf einem separaten Konto verwaltet wurden noch einer spezifischen Verwendungsbeschränkung unterlagen (S. 35-37).
  • Ungeachtet der Umstellung auf das rein monetäre EEG-Umlage-System ist ein physikalischer Belastungsausgleich – d.h. durch einen Leistungsaustausch Strom gegen Geld – für die Jahre 2004 bis 20087 weiterhin möglich und zulässig (im Anschluss an OLG Celle, Urt. v. 15.05.2014 – 13 U 153/13). Insbesondere gilt, dass hierfür zwar wegen der verpflichtenden Börsenvermarktung durch die ÜNB keine aktuellen EEG-Wälzungsmengen verwendet werden dürfen, stattdessen aber beliebige sonstige (börsliche oder außerbörsliche Handels‑)Mengen in Betracht kommen (S. 19-21).

Die Revision gegen dieses Urteil vom 01.12.2017 hat das OLG nicht zugelassen. Losgelöst davon steht die (erstinstanzliche) Entscheidung über die Anspruchshöhe aber weiterhin aus – so dass die abschließende gerichtliche Klärung wohl erst erreicht sein wird, wenn in allen vergleichbaren Fällen selbst die kenntnisunabhägige 10-jährige Verjährungsfrist bereits verstrichen ist…

 

Bundesnetzagentur klärt über Mieterstrommodelle auf

28. November 2017 um 22:22 von

hand-517114_1280Die Bundesnetzagentur erklärt auf ihrer Internetseite (Link) anschaulich die Unterschiede zwischen dem Mieterstromzuschlag gemäß § 23b Abs. 2 EEG und anderen Mieterstrommodellen. Sehr lesenswert!

EU-Kommission legt Regelungsvorschlag zur Änderung der Gasmarktrichtlinie vor

13. November 2017 um 19:41 von

Pipeline1Die EU Kommission hat am 8. November 2017 einen Vorschlag zur Änderung der Gasmarktrichtlinie 2009/73/EG vorgelegt. Politischer Hintergrund für den Richtlinienvorschlag ist die Debatte um den geplanten Bau von Nord Stream 2.

Die „Richtlinie 2009/73/EG über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt“ – wie sie mit vollem Namen heißt – ist Teil des dritten sogenannten Energiebinnenmarktpakets und damit Teil des wichtigen Liberalisierungspakets der EU aus dem Jahr 2009.

Mit dem jetzt vorgelegten Vorschlag zur Änderung der Gasmarktrichtlinie will die EU-Kommission die bestehende Richtlinie ergänzen und den Anwendungsbereich erweitern. So sollen künftig die wesentlichen regulatorischen Grundsätze im Energiebinnenmarkt auch für Erdgasleitungen gelten, die aus der EU in Drittländer hinein- bzw. aus Drittländern heraus in den EU-Energiebinnenmarkt führen. Bislang gelten die Vorschriften nur für innereuropäische Leitungen inklusive der innereuropäischen Anbindungsleitungen. So gilt das dritte Energiebinnenmarktpaket nicht für die Leitung Nord Stream 1, aber grundsätzlich z.B. für die Ostsee-Pipeline-Anbindungsleitung (OPAL), die Nord-Stream 1 in Greifswald anbindet und von dort durch Ostdeutschland bis an die deutsch-tschechische Grenze bei Olbernhau (Sachsen/Deutschland) bzw. Brandov (Nordböhmen/Tschechien) reicht, wo sie wiederum mit der tschechischen GAZELLE Erdgas-Pipeline verbunden ist, die vornehmlich der Durchleitung von russischem Erdgas nach Westeuropa dient.

Politischer Hintergrund für die Vorlage des Kommissionsvorschlags ist der seit längerer Zeit währende Streit um die Realisierung der Pipeline-Projekts Nord Stream 2. Der Europäischen Kommission ist das Projekt ein Dorn im Auge. Sie befürchtet eine steigende Abhängigkeit der EU von russischen Erdgasimporten. Kritik kommt ebenfalls von den osteuropäischen Staaten. Die aktuelle Bundesregierung befürwortet das Leitungsprojekt.

Die Europäische Kommission hatte in der Vergangenheit schon verschiedene Versuche unternommen, das Projekt zu verhindern. Der letzte Vorschlag der Kommission stammt aus dem Sommer 2017 und beinhaltete einen Mandatsentwurf für außenpolitische Verhandlungen mit Russland über einen besonderen Rechtsrahmen für Nord Stream 2. Der juristische Dienst des Rates war jedoch zu dem Ergebnis gelangt, dass die Europäische Kommission hierfür allenfalls eine geteilte Zuständigkeit, nicht aber eine ausschließliche Kompetenz habe. Auch hätte die Kommission den Bedarf für ein solches Mandat darlegen müssen. Die Vorlage des aktuellen Richtlinienvorschlags ist daher ein weiterer Versuch der Kommission rechtlichen Einfluss auf das Projekt Nord Stream 2 zu gewinnen.

Rechtlich beinhalten die Regelungen der Gasrichtlinie beispielsweise, dass der Zugang zur Pipeline Dritten diskriminierungsfrei gewährt werden muss. Außerdem unterliegen die Nutzungsentgelte einer behördlichen Regulierung. Zusätzlich müssen Gaserzeuger und Pipelinebetreiber eigentumsrechtlich getrennt sein. Die Berücksichtigung solcher regulatorischer Vorgaben erscheint im Fall der Nord Stream 2 politisch wie auch wirtschaftlich herausfordernd. So ist gegenwärtig die russische PJSC Gazprom alleiniger Anteilseigner der Projektgesellschaft Nord Stream 2 AG. Deren Tochter OOO Gazprom Export hat das Exportmonopol für russisches Erdgas und die geplante Leitung verfügt über keine Anbindungsleitung offshore, die es Dritten erlauben würde, diskriminierungsfrei bereitgestellte Leitungskapazitäten der Nord Stream 2 zu nutzen.

In zeitlicher Hinsicht will die EU-Kommission den Vorschlag nur auf solche Erdgasleitungen anwenden, durch die bildlich gesprochen noch kein Gas geflossen ist. Das würde für den hinter der Regulierung stehenden strittigen Fall Nord Stream 2 bedeuten, dass auch diese Pipeline unter die Regulierung fallen würde, sofern der Gesetzgebungsprozess auf EU-Ebene noch vor der Lieferaufnahme verabschiedet ist. Die Dauer von EU-Gesetzgebungsprozessen ist sehr unterschiedlich und kann von einigen Monaten bis zu mehreren Jahren dauern. Das Projekt Nord Stream 2 ist weit fortgeschritten, der Baubeginn soll bereits 2018 sein.

Mit der Vorlage des Kommissionsvorschlags beginnt nun ein europäischer Gesetzgebungsprozess, d.h. sowohl Rat und Parlament müssen zustimmen. Ob eine solche Mehrheit unter den Mitgliedstaaten im Rat vorhanden ist, ist zumindest alles andere als sicher. So dürfte die Bundesregierung eine kritische Haltung verfolgen, aber auch südliche europäische Länder könnten vom europäischen Richtlinienvorstoß nicht begeistert sein. So verfügen beispielsweise auch Italien und Spanien bereits über Erdgasimportrouten mit Drittländern und könnten durch die Erweiterung der Gasmarktrichtlinie ihre geostrategischen Interessen zukünftig beeinflusst sehen.

Die Dokumente der EU-Kommission zum Regelungsvorschlag sind abrufbar unter:

https://ec.europa.eu/info/news/commission-proposes-update-gas-directive-2017-nov-08_en

Bundesverfassungsgericht bestätigt BGH zu Netzentgelten

19. Oktober 2017 um 17:39 von

justitia-421805_640Mit Beschluss vom 26.09.2017 hat das Bundesverfassungsgericht die Urteilsverfassungsbeschwerden (1 BvR 1486/16, 1 BvR 1487/16, 1 BvR 2490/16 und 1 BVR 2491/16; Pressemeldung) des Ökostrom- und Ökogasanbieters LichtBlick SE gegen mehrere BGH-Entscheidungen nicht zur Entscheidung angenommen. Der BGH hatte zuvor Klagen der LichtBlick SE (EnZR 50/14, EnZR 72/14, EnZR 19/15 und EnZR 20/15) wegen angeblicher Unbilligkeit aufsichtsbehördlich genehmigter Netzentgelte zurückgewiesen.

Mit ihren Verfassungsbeschwerden hatte sich LichtBlick insbesondere gegen die Rechtsprechung des BGH zur Indizwirkung der aufsichtsbehördlichen Entgeltgenehmigung gewandt.

Das Bundesverfassungsgericht weist in dem heute bekannt gewordenen Beschluss die Argumentation von LichtBlick zurück und bestätigt zugleich die Rechtsprechung des BGH. Der Gesetzgeber habe mit der Entscheidung für eine Ex-ante-Regulierung in zulässiger Weise der Rechtssicherheit in Bezug auf die Höhe der Netzentgelte ein größeres Gewicht zugebilligt als dem individuellen Kostenfeststellungsinteresse. Ausgehend hiervon beruhe die Annahme einer Indizwirkung in der Rechtsprechung des BGH nicht auf sachfremden Erwägungen.

Darüber hinaus erkannt das Bundesverfassungsgericht in dem Beschluss den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Netzbetreiber trotz ihres natürlichen Monopols an. Unter welchen Voraussetzungen der Geheimnisschutz im Einzelfall gegebenenfalls hinter den Interessen des Nutznutzers zurückzustehen hat, musste das Bundesverfassungsgericht wegen der bereits ausgesprochenen Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerden allerdings nicht entscheiden.

Südwestfälischer Elektromobilitätstag erfolgreich

27. September 2017 um 17:09 von

IMG_6718Bürgermeister Dr. Thomas Schöne, IHK Präsident (Arnsberg) Ralf Kersting und die Infineon Technologies AG luden zum „Südwestfälischen Elektromobilitätstag: Elektrofahrzeuge im gewerblichen Einsatz“ nach Warstein-Belecke ein. Und sie kamen!

Mit circa 260 Teilnehmern war die Resonanz zu recht groß. Die TeilnehmerInnen konnten nicht nur die elektrisch betriebenen PKW sämtlicher Hersteller Probe fahren, sondern sich auch über das Angebot an Einsatzmöglichkeiten von Elektromobilität im gewerblichen Bereich informieren. Insbesondere stießen der StreetScooter der Deutsche Post DHL Group und weitere Neuheiten im Nutzfahrzeugsegment auf großes Interesse.

Neben den zahlreichen spannenden Fachvorträgen und Ausblicken in die nähere Zukunft hielt der nordrheinwestfälische Minister für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie Prof. Dr. Andreas Pinkwart eine enthusiastische Rede für die Nutzungs- und Entwicklungsmöglichkeiten der Elektromobilität.

Eine gelungene Veranstaltung mit Wiederholungspotential!