OLG Schleswig „begrenzt“ Werbung mit Regionalstrom

8. Dezember 2020 um 20:33 von

An die Werbung für grünen Strom hat man sich inzwischen gewöhnt. Viele Energieversorgungsunternehmen preisen die umweltverträgliche Erzeugung des von ihnen gelieferten Stroms an, weil sie wissen, dass sie damit beim Verbraucher Wettbewerbsvorteile erzielen können. Vergleichsweise neu ist hingegen der Trend, im Strombereich auf die regionale Erzeugung des Produkts werbewirksam hinzuweisen. Hier hat das OLG Schleswig jetzt in einer aktuellen Entscheidung vom 03.09.2020 (Az. 6 U 169) an die rechtlichen Grenzen erinnert, die das allgemeine Irreführungsverbot setzt.

Die Werbeaussage „Direkt vom Anlagenbetreiber in deine Steckdose“ ist nach Auffassung des OLG Schleswig unlauter, weil sie objektiv falsch sei. Der in Rede stehende Strom werde nämlich vom Anlagenbetreiber in das allgemeine Stromnetz eingespeist und dort vermischt. In seinen Urteilsgründen weist das OLG Schleswig zwar selbst auf eine Reihe von Entscheidungen hin, nach denen dem verständigen Verbraucher im Kontext mit Ökostromwerbung bekannt sei, dass lediglich ein entsprechender Anteil des Ökostroms in das allgemeine Stromnetz eingespeist werde und er an der Entnahmestelle lediglich den allgemeinen und sozusagen durchmischten Strom entnehmen könne. Für die hier in Rede stehende Werbeaussage soll das aber nicht geltend.

Überzeugender ist der zweite Teil der Entscheidung. Darin hatte das OLG die Werbung mit grünem Regionalstrom verboten, weil der beworbene Strom zum Teil auch aus Anlagen stammte, die mehr als 100 km vom Standort des interessierten Verbrauchers entfernt waren. Mit der Regionalität des erzeugten Stroms darf nach Auffassung des OLG Schleswig in Anlehnung an § 79a Abs. 6 EEG 2017 nur dann geworben werden, wenn der Strom in einer Anlage erzeugt wird, die sich im Umkreis von 50 km um das Postleitzahlengebiet befindet, in dem der Letztverbraucher ansässig ist. Da dies vorliegend nicht der Fall war, war die Werbeaussage objektiv falsch und damit unlauter.

Bundesregierung entwirft das Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz

17. April 2020 um 10:38 von

Die Bundesregierung hat am 23.03.2020 ihren Entwurf des Gesetzes zur Förderung der Elektromobilität und zur Modernisierung des Wohnungseigentumsgesetzes und zur Änderung von kosten- und grundbuchrechtlichen Vorschriften (Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz – WEMoG) veröffentlicht, der auf der Webseite des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz auf der Seite des BMJV aufrufbar ist.

Das WEMoG regelt unter anderem die energetische Sanierung von Bestandsgebäuden, die für das Erreichen der Klimaziele unerlässlich ist. Insbesondere wird zur Umsetzung der energetischen Sanierung und zur Errichtung von Lademöglichkeiten zur Förderung der Elektromobilität das Wohnungseigentumsgesetz grundlegend reformiert. Dadurch sollen die notwendigen Eingriffe in die Bausubstanz leichter ermöglicht werden.

Einzelne Wohnungseigentümer haben dabei künftig einen Anspruch darauf, dass der Einbau einer Lademöglichkeit für E-Autos gestattet wird, ohne dass die Zustimmung aller Wohnungseigentümer notwendig ist. Doch nicht nur Wohnungseigentümer, sondern auch Mieter haben künftig einen Anspruch darauf, dass Vermieter ihnen den Einbau von Ladestationen gestatten. Insoweit haben die Wohnungseigentümer bzw. die Mieter, die den Einbau einer Ladestation verlangen bzw. denen die Ladestation zugutekommen soll, die Kosten dafür selbst zu tragen.

Spannend wird es daher sein, ob und inwieweit Wohnungseigentümer sowie Mieter von ihrem „neuen Anspruch“ auf Einbau einer Ladestation Gebrauch machen werden. Eine erhebliche Rolle dürften in diesem Zusammenhang die sinkenden Kaufpreise für den Erwerb eines E-Autos spielen. Denkbar könnten zudem – ähnlich wie es bei der Wärmelieferung schon seit Jahren praktiziert wird – sog. „(Strom-)Contracting-Modelle“ von Stromanbietern sein, die die Kosten für den Einbau einer Ladestation ganz oder teilweise übernehmen, soweit der für die E-Autos benötigte Strom für einen längeren Zeitraum bei ihnen bezogen wird. Die übernommenen Kosten der Stromanbieter würden sich mit der Zeit amortisieren, wobei ein Beitrag zur Erreichung der Klimaziele ebenso damit einhergehen dürfte, da so der Einbau von Ladestationen vorangetrieben werden würde.

Zinsen auf EEG-Umlage bei fingierter Fälligkeit – BGH schmiedet „scharfes Schwert“ für Übertragungsnetzbetreiber

1. April 2020 um 16:05 von

Für EltVU und Eigenversorger besteht nunmehr die harte Gewissheit, dass sie mit Blick auf die EEG-Meldepflichten gleichsam einer Garantiehaftung unterliegen: Bleibt rein objektiv am Ende eines Kalenderjahres die gemeldete hinter der tatsächlich angefallenen Strommenge zurück, löst dies ohne weiteres Zinsansprüche des ÜNB für die auf die Differenzmenge entfallende EEG-Umlage aus – und zwar in empfindlicher Höhe von 5% p. a.

Die Frage nach dem Zusammenspiel der jeweiligen Vorschriften zum Fälligkeitszins auf die EEG-Umlage (§ 60 Abs. 3 EEG 2017/§ 60 Abs. 4 EEG 2014/§ 37 Abs. 5 EEG 2012) und zur Meldepflicht der EEG-Umlage-Schuldner (§§ 74, 74a EEG 2017/§ 74 EEG 2014/§ 49 EEG 2012) hat der BGH in einem jüngst veröffentlichten Urteil vom 18.02.2020 (Az. XIII ZR 10/19) nunmehr im Sinne der ÜNB beantwortet. Der amtliche Leitsatz dieser Entscheidung lautet:

„Ein Verstoß gegen die Mitteilungspflicht nach § 74 Satz 1 EEG 2014 liegt vor, wenn ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen eine größere Energiemenge an Letztverbraucher geliefert als dem Übertragungsnetzbetreiber gemeldet hat.“

Nach der vorangegangenen divergierenden Rechtsprechung der Obergerichte (zugunsten der ÜNB: OLG München, Beschl. v. 03.05.2018 – 28 U 4185/17; OLG Dresden, Beschl. v. 01.02.2019 – 2 U 1671/17; OLG Düsseldorf, u. a. Urt. v. 20.05.2019 – I‑27 U 2/18; OLG Hamm, Urt. v. 10.02.2020, I‑2 U 87/19; zugunsten der EltVU: OLG Dresden, Urt. v. 12.09.2017 – 9 U 455/17; OLG Karlsruhe Urt. v. 26.03.2019 – 8 U 140/17) hat sich der BGH zu den diversen Streitpunkten nun sinngemäß wie folgt positioniert:

  • Die Zinspflicht gemäß § 60 Abs. 4 Satz 2 i. V. m. § 74 Satz 1 EEG 2014 greift auch bei einer bloßen Zu-wenig-Meldung ein, nicht nur bei einer vollständigen Nicht-Meldung (Tz. 33 ff.).
  • Der Anfall dieser Fälligkeitszinsen setzt kein Verschulden voraus (Tz. 54).
  • Soweit das Online-Meldeportal des ÜNB eine Angabe bloßer Prognosedaten vorsieht, bleibt die Pflicht zur unverzüglichen Meldung vollständiger, objektiv zutreffender Strommengen daneben ungeschmälert bestehen; hierin liegt auch keine Treuwidrigkeit des ÜNB (Tz. 51, 57 f.).
  • Der Meldepflicht gemäß § 74 EEG 2014 wird nicht schon durch die Übermittlung von Bilanzkreisdaten genüge getan, die die umlagepflichtige Strommenge präzise abbilden: Denn die Fahrplanmeldungen dienen anderen Zwecken als der Abwicklung der EEG-Umlage, und sie unterscheiden auch nicht zwischen uneingeschränkt umlagepflichtigen und privilegierten Stromlieferungen (Tz. 43 ff.).
  • Liegen dem ÜNB voneinander abweichende Bilanzkreisdaten und EEG-Meldungen vor, darf er die EEG-Umlage-Abschläge anhand der Letzteren bemessen; die Zu-wenig-Meldung ist dann auch kausal für die objektiv unzureichende Abschlagssumme (Tz. 52).
  • Die gegenüber der Vorgängerregelung verschärfte Zinspflicht gemäß § 60 Abs. 4 Satz 2 EEG 2014 – mit dem auf den Jahresbeginn vorverlegten Verzinsungszeitraum – gilt unterschiedslos bezüglich sämtlicher umlagepflichtiger Stromumsätze des Jahres 2014 (Tz. 19 ff., insbes. 23, 26, 30).

Während nach dieser Rechtsprechung also das ungeschmälerte EEG-Umlage-Aufkommen in besonderem Maße geschützt und damit idealiter ein dämpfender Effekt für den Umlagesatz erreicht wird, sind EltVU und Eigenversorger nun gehalten, in ihrer Meldepraxis strengste Sorgfalt walten zu lassen. Zudem sind sie wegen der schwer zu beherrschenden Gefahr unverschuldeter Mengenabweichungen womöglich mit der Frage konfrontiert, inwieweit – als das kleinere Übel gegenüber den hohen Fälligkeitszinsen – gewisse „Risikoaufschläge“ in Kauf zu nehmen sein könnten.

20 Jahre Erneuerbare-Energien-Gesetz: Ein kurzer Rückblick

25. Februar 2020 um 15:07 von

Mit Beschluss des Erneuerbare-Energie-Gesetzes (EEG) am 25. Februar 2000 setzte der Bundestag im Interesse des Klima- und Umweltschutzes den Grundstein für den in den folgenden Jahren erfolgten starken Ausbau erneuerbarer Energien. Das EEG löste dabei das seit 1991 geltende Stromeinspeisungsgesetz ab, das als weltweit erstes Ökostrom-Einspeisegesetz galt. Jedoch besaß das Stromeinspeisungsgesetz nicht die im EEG verankerten Grundzüge, die das EEG letztlich so erfolgreich gemacht haben; nämlich

  • die Anschluss- und Abnahmeverpflichtung der Netzbetreiber zur Aufnahme von Strom aus erneuerbaren Energien sowie
  • die Förderansprüche für den eingespeisten Strom in Form von festen Vergütungssätzen und später von gleitenden Marktprämien, deren jeweilige Höhe vom aktuellen Strompreis an der Börse abhängig war.

Seit der mit dem EEG 2017 einhergehenden Gesetzesnovelle wird die Höhe der Vergütung nicht mehr staatlich festgelegt, sondern durch Ausschreibungen ermittelt. Aufgrund des bisherigen Erfolges wird den erneuerbaren Energien zugetraut, sich dem Wettbewerb zu stellen. Dabei werden insbesondere Anlagenbetreiber gefördert, die am wenigsten für den wirtschaftlichen Betrieb einer neuen EEG-Anlage fordern. Am Wettbewerb sollen möglichst viele verschiedene Betreiber teilnehmen können – von großen Firmen bis zu Bürgerenergiegesellschaften. Ob das Ausschreibungssystem an den bisherigen Erfolg des EEG anknüpfen kann, wird sich im Laufe der nächsten Jahre herausstellen; auch wenn bereits erste Stimmen monieren, dass dieses den Ausbau erneuerbare Energien ausgebremst habe.

Nach Angaben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie wird die Stromversorgung in Deutschland jedenfalls Jahr für Jahr „grüner“, da der Anteil der erneuerbaren Energien am Stromverbrauch beständig wächst. Während im Jahr 2000 der Anteil der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien nur rund sechs Prozent betrug, lag er im Jahr 2018 bereits bei 38 Prozent. Bis zum Jahr 2025 sollen 40 bis 45 Prozent des in Deutschland verbrauchten Stroms aus erneuerbaren Energien stammen.

Praktische Umsetzung des Brennstoffemissionshandelsgesetzes für Energieversorger | Informations- und Diskussionsveranstaltung in Dortmund

31. Januar 2020 um 11:25 von

Mit dem Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) erwarten u. a. Stadtwerke, Contractoren, Energieversorger und Fernwärmeversorgungsunternehmen neue Pflichten und Herausforderungen, die es ab dem Jahr 2021 zu bewältigen gilt – sei es interner organisatorischer Natur oder aber gegenüber den Abnehmern (Endkunden) von Brennstoffen für die Wärmeerzeugung bzw. von Nah- und Fernwärme. Auch wenn das Gesetz erst im Frühjahr 2020 erneut verabschiedet werden soll, gibt der Gesetzestext in seiner aktuellen Fassung bereits weitreichenden Auswertungsbedarf und wirft viele Fragen zur Umsetzung der Anforderungen an eine neue CO2-Bepreisung in den betroffenen Unternehmen auf.

Daher bieten die Rechtsanwälte von Höch und Partner sowie die Berater der nymoen|strategieberatung im Rahmen einer Veranstaltung die Möglichkeit, offene Fragestellungen mit Experten zu diskutieren und die politische sowie rechtliche Ausgestaltung des Gesetzes zu verstehen. Die praxisnahe Umsetzung einer CO2-Bepreisung von Brenn- und Heizstoffen für Unternehmen steht dabei im Fokus der Veranstaltung.

Praktische Umsetzung des Brennstoffemissionshandelsgesetzes für Energieversorger: Flyer

Wann: 04.03.2020, 13:30 bis 17:00 Uhr

Wo: Deutsches Fußballmuseum, Platz der Deutschen Einheit 1, 44137 Dortmund

Haben wir Ihr Interesse geweckt? Dann melden Sie sich gerne hier oder per E-Mail an off-peak@hoech-partner.de an. Wir freuen uns auf Ihre Teilnahme.