„Dortmunder Off-Peak“ am 31.05.2016, 18:00 Uhr

4. Mai 2016 um 17:01 von

 

 

 

 

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Jetzt noch Plätze sichern!

 

Liebe Mandanten, liebe Freunde der Kanzlei,

wir freuen uns, dass unsere Veranstaltungsreihe „Dortmunder Off-Peak“ bisher so großen Zuspruch gefunden hat, und laden Sie daher herzlich zur nächsten Veranstaltung am 31.05.2016, 18:00 Uhr in die bereits bekannte

Weingalerie Kaiserstraße – VinoVin

Kaiserstr. 77, 44135 Dortmund

ein. In gewohnt entspannter Atmosphäre wollen wir aktuelle Themen der Energiewirtschaft in persönlichen Gesprächen erörtern und vertiefen. Schwerpunkt dieser Veranstaltung wird, nachdem wir über die EEG-Novelle bereits diskutiert haben, die KWKG-Novelle sein. Wir freuen uns, für den einstimmenden Vortrag erneut Herrn Wolfdieter von Hesler von der RWE International SE als bekannten Fachexperten gewonnen zu haben. Für das leibliche Wohl ist im Rahmen einer Weinprobe gesorgt.

Zur Anmeldung schicken Sie uns bitte eine E-Mail an off-peak@hoech-partner.de.

Wir hoffen, dass auch diese Veranstaltung Ihr Interesse findet, und würden uns freuen, Sie am 31.05.2016 begrüßen zu dürfen. Gerne können Sie die Einladung bei Interesse an eine Kollegin oder einen Kollegen (auch aus den Fachabteilungen) weiterleiten.

 

Herzlichst,

Höch und Partner Rechtsanwälte mbB

Evaluierung des gestuften Planungs- und Genehmigungsverfahrens Stromnetzausbau

25. April 2016 um 11:19 von

cover_evaluierung_des_gestuften_planungsSehr geehrte Damen und Herren,

auf die folgende „Evaluierung des gestuften Planungs- und Genehmigungsverfahrens Stromnetzausbau“, an der auch Höch und Partner beteiligt sind, möchten wir Sie hinweisen:

„Das vom Umweltbundesamt (UBA) fachlich begleitete und vom Bundesumweltministerium (BMUB) im Rahmen des Umweltforschungsplans finanzierte Forschungsprojekt evaluiert das gestufte Planungs- und Genehmigungsverfahren der Übertragungsnetze anhand repräsentativer Fallstudien und analysiert das Spannungsverhältnis zwischen beschleunigenden Verfahrenselementen und dem Umweltschutz. Im Ergebnis werden daraus Verbesserungsvorschläge für die Politik abgeleitet. Aufbauend auf einer Analyse des nationalen Rechts und einem Blick in drei europäische Länder soll das Projekt anhand repräsentativer nationaler Netzausbauprojekte das Spannungsverhältnis zwischen beschleunigenden Verfahrenselementen und Umweltschutz evaluieren, und daraus Verbesserungsvorschläge für die Politik ableiten.“

Quelle: www.umweltbundesamt.de

Für weitere Details stehen wir gerne zur Verfügung.

Den Flyer zum Download finden Sie hier.

 

Was lange währt, wird endlich …

23. September 2015 um 13:07 von

Achtung… endlich ja, aber was?

Nach eingehenden Diskussionen unter erheblichem Zeitdruck hat heute das Kabinett den Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes (KWKG) beschlossen. Der Inhalt und die Erfolgsaussichten des Gesetzesvorhabens waren und sind umstritten.

Zur Erreichung der Klimaziele der Bundesregierung sollen fortan vor allem neue KWK-Anlagen gezielt gefördert werden, wenn deren Betrieb dabei hilft, den CO2-Ausstoß weiter zu verringern. Dazu ist ein Anstieg der Fördergelder auf 1,5 Mrd. € vorgesehen. Eine Förderung erhalten aber auch – zumindest für vier Jahre – bereits existierende besonders effiziente KWK-Anlagen, um deren Abschaltung zu verhindern.

Um dem damit für Letztverbraucher verbundenen Anstieg von Stromkosten entgegenzuwirken, wird die Lastenverteileilung angepasst. Obgleich Privilegierungen für stromintensive Unternehmen nicht vollständig abgeschafft werden,erfolgt auch eine stärkere Belastung dieser Kundengruppe.

Ob das Gesetz die gewünschten Effekte – Erhalt und Steigerung CO2-reduzierter Wärme- und Stromversorgung – erzielen wird, bleibt abzuwarten. Bezweifelt wird (so etwa der VKU in der heutigen Pressemitteilung) unter anderem, ob der Förderrahmen geeignet ist, alle Potentiale auszuschöpfen, oder ob nicht zu befürchten ist, dass gerade besonders effiziente Anlagen trotz der verbesserten Förderbedingungen auf der Strecke bleiben.

Weitere Hinweise Pressemitteilung des BMWi

17. August 2015 um 10:59 von

Strommast Ausschnitt grauDie Bundesnetzagentur stellt in ihrer Mediathek einen informativen Kurzbeitrag zum Thema “Kommunikationskanäle beim Stromnetzausbau” bereit. Mittels einer transparenten und umfassenden (auch informellen) Bürgerbeteiligung soll die Akzeptanz bei den Bürgern vor Ort gesteigert werden.

Alte Fragen zum EEG – neue Antworten des BGH

10. Juni 2015 um 11:00 von

bgh_front2Der BGH hat jüngst mit Urteil vom 06.05.2015 (Az. VIII ZR 56/14) einem Übertragungsnetzbetreiber Recht gegeben, der im Jahr 2011 noch nachträglich einen Stromlieferanten auf Teilnahme am EEG-Belastungsausgleich für die Jahre 2004 bis 2008 in Anspruch genommen hat. Der BGH hat bestätigt, dass der im Wege einer Stufenklage (zunächst) geltend gemachte Auskunfts- und Testieranspruch gemäß § 14 a.F. / § 14a n.F. EEG 2004 auch heute noch durchsetzbar ist. In dem besagten Urteil, dessen Text wir Ihnen mit nachstehendem Link zur Verfügung stellen (Urteil BGH VIII ZR 56-14), trifft der BGH (sinngemäß) folgende Aussagen:

  • Eine (seinerzeit) von den EEG-Belastungen ausgenommene Eigenerzeugung scheidet aus, wenn die Strommengen zwischen selbstständigen juristischen Personen weiterveräußert werden. Dies gilt selbst dann, wenn eine einzige Person dabei das gesamte unternehmerische Risiko trägt. (Vgl. Tz. 19 f.)
  • Der nachträglichen Geltendmachung von EEG-Ausgleichsansprüchen steht nicht entgegen, dass für betroffene energieintensive Unternehmen zwischenzeitlich sowohl die regulären (§ 16 Abs. 6 EEG 2004) als auch die verlängerten (§ 66 Abs. 5 EEG 2009) Antragsfristen zur besonderen Ausgleichsregelung abgelaufen sind. Offen gelassen hat der BGH lediglich die Frage, inwieweit eine Erstreckung der Übergangsregelung gemäß § 66 Abs. 5 EEG 2009 auch auf länger zurückliegende Sachverhalte verfassungsrechtlich geboten sein könnte. (Vgl. Tz. 27)
  • Bezüglich der Abnahme- und Vergütungspflichten gemäß § 14 Abs. 3 EEG 2004 ist eine Erfüllung nicht unmöglich (geworden), da insofern nur eine „dem aus erneuerbaren Energien erzeugten und seitens der Anlagenbetreiberin in das Netz eingespeisten Strom entsprechende“ Strommenge [Hervorhebung von hier] geliefert werden muss, was auch heute noch möglich ist. (Vgl. Tz. 28)
  • Eine etwaige Verjährung würde im Ausgangspunkt (§ 199 Abs. 1 BGB) eine positive Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis des Übertragungsnetzbetreibers nicht nur von den Kraftwerken, Stromleitungen und angeschlossenen Verbrauchsstellen, sondern auch von den handelnden Personen und von deren Lieferbeziehungen untereinander voraussetzen. (Vgl. Tz. 30)
  • Die Abnahme- und Vergütungsansprüche nach dem EEG 2004 auf der letzten Stufe des bundesweiten Belastungsausgleichs stellen keine Beihilfe dar, weil sie zugunsten den potentiellen Beihilfeempfänger – nämlich den EEG-Anlagenbetreibern und den nach § 16 EEG 2004 privilegierten Unternehmen – keinen Vorteil i.S.v. Art. 87 Abs. 1 EGV begründen. In einem solchen bloßen Finanzierungsmechanismus ist im Anschluss an die EuGH-Entscheidungen „PreussenElektra“ und „Vent De Colère“ keine Beihilfe zu sehen. (Vgl. Tz. 34, 36)
  • Die Eröffnung des förmlichen Beihilfeprüfungsverfahrens durch die EU-Kommission am 18.12.2013 betrifft ausschließlich die darin als „neue Beihilfen“ bezeichneten, durch das EEG 2012 neu eingeführten Fördermaßnahmen. (Vgl. Tz. 35)