Videobeitrag der Bundesnetzagentur zur Erdverkabelung

30. April 2015 um 08:00 von

Strommast Ausschnitt grauDie Bundesnetzagentur stellt in ihrer Mediathek einen informativen Kurzbeitrag zum Thema „Ausbau der Höchstspannungsnetze“ bereit. Am Beispiel eines Pilotprojektes im münsterländischen Raesfeld wird die Frage nach den Vor- und Nachteilen einer  Erdverkabelung im Vergleich zur konventionellen Errichtung von Höchstspannungsleitungen in Form von Freileitungen aufgeworfen. Sämtliche Beteiligte erhoffen sich vor allem Erkenntnisse für zukünftige Projekte in Bezug auf Versorgungssicherheit, mögliche Umweltauswirkungen, Kosten und Akzeptanz bei den Bürgern vor Ort zu gewinnen.

Aufsatz zur EEG-Umlage bei Eigenversorgung unter der neuen AusglMechV

31. März 2015 um 10:52 von

Liebe Leserinnen und Leser,

in der Ausgabe 1/2015 der Zeitschrift „Recht der Erneuerbaren Energien“ (REE) erscheint ein Beitrag der Rechtsanwälte Wolfdieter v. Hesler (RWE Deutschland AG) und Dr. Thomas Höch (Höch und Partner Rechtsanwälte) mit dem Titel „Die Erhebung der EEG-Umlage in Fällen der Eigenversorgung nach der Neuregelung der AusglMechV“. Die Autoren befassen sich mit der durch die EEG-Novelle 2014 eingeführte Belastung des Eigenverbrauchs mit der EEG-Umlage und den damit neu geschaffenen administrativen Aufgaben der Verteilernetzbetreiber.

Den vollständigen Beitrag können Sie hier abrufen: REE 15-01 Beitrag v. Hesler_Dr. Höch

Novelle der AusglMechV belastet VNB

20. November 2014 um 19:21 von

money-73341_640Bislang waren ausschließlich die Übertragungsnetzbetreiber in die arbeitsintensive und das Verhältnis zum Kunden belastende, gleichzeitig aber für das Unternehmensergebnis nicht einträgliche Beitreibung der EEG-Umlage involviert. Diese mussten mit großen Aufwand Milliardenbeträge wälzen, Rechtsstreitigkeiten führen und einen Verwaltungsapparat einrichten, der allein dazu dient, die gesetzlichen Verpflichtungen zu erfüllen.

Inzwischen liegt der Referentenentwurf des BMWi vom 19.11.2014 zur Novellierung der AusglMechV ist inzwischen vor, nach dessen Inhalt nunmehr auch die Verteilernetzbetreiber in den Kreis der Arbeitsbelasteten einbezogen werden sollen. Bereits mit Inkrafttreten des § 91 Nr. 7 EEG 2014 zeichnete sich ab, dass diese Novelle insbesondere bei den VNB keine Begeisterung auslösen würde.

Zwar müssen die ÜNB auch nach der geplanten Novelle der AusglMechV weiterhin die Hauptlast der Beitreibung der EEG-Umlage tragen. Allerdings werden, wie bereits in § 91 Nr. 7 EEG 2014 angelegt, zukünftig die VNB grundsätzlich für die Beitreibung der EEG-Umlage in Eigenversorgungssachverhalten zuständig seien.

Die dahinterstehende gesetzgeberische Überlegung ist nachvollziehbar: Eigenversorgungssachverhalte sind lokal begrenzt, so dass die VNB diese Sachverhalte in ihrem Netz besser kennen als die ÜNB und deswegen damit leichter umgehen können. Auf diese Weise soll zugleich die Effizienz des Belastungsausgleichs erhöht werden.

Aus Sicht der VNB ist diese Entwicklung trotzdem unerfreulich. Da die neuen Aufgaben selbstredend nicht einfach ignoriert werden können, müssen die VNB zukünftig alle zumutbaren Anstrengungen unternehmen, in ihrem Zuständigkeitsbereich die EEG-Umlage beizutreiben. Damit werden sie bereits unmittelbar nach dem 1. Juli 2015 beginnen müssen. Denn nach einer im Referentenentwurf enthaltenen Übergangsbestimmung werden zu diesem Stichtag die Forderungen nach § 61 EEG 2014 für den Zeitraum vom 01.08.2014 bis zum 28.02.2015 fällig.

Netzausbau – Die europäische PCI-Verordnung als Hilfe oder Hemmnis? –

3. November 2014 um 18:37 von

itm-logo1-220x111Prof. Dr. Holznagel vom ITM (Forschungsstelle Regulierungsrecht) der Universität Münster hat am Mittwoch vergangener Woche (29.10.2014) in Schloss Raesfeld gemeinsam mit der Amprion GmbH eine hoch interessante Veranstaltung zum Netzausbau durchgeführt. Dabei war Schloss Raesfeld nicht nur wegen seiner besonderen Idylle ein sehr geeigneter Veranstaltungsort.

Teil der Veranstaltung war vielmehr die Besichtigung einer Amprion-Baustelle, auf der derzeit bei Raesfeld ein gut 3,5 Kilometer langes Höchstspannungs-Erdkabel verlegt wird. Das Erdkabel ist Teil der Leitung Diele – Niederrhein, die § 2 EnLAG unterfällt. Die Besichtigung der Baustelle hat eindrucksvoll veranschaulicht, wie aufwendig die Erdverkabelung ist – und das schon in einem vergleichsweise einfachen Terrain wie dem Münsterland. Auch wenn Amprion größte Anstrengungen unternimmt, um möglichst umweltschonend zu bauen, hat die Baustelle beeindruckende Ausmaße. Beeindruckend war auch der Hinweis von Amprion, dass die Erdverkabelung ungefähr das sechs- bis achtfache einer üblichen Freileitung kostet.

Fazit: Technisch machbar ist eine Verkabelung auch im Bereich der Höchstspannung, aber es dürfte auf lange Sicht nur in Ausnahmefällen sinnvoll sein. Wer sich ein  eigenes Bild machen möchte,  dem sei ein Besuch der Amprion-Ausstellung zum Erdkabelprojekt im Naturparkhaus beim Schloss Raesfeld empfohlen (http://www.tiergarten-schloss-raesfeld.de).

Neue Verordnung zu § 91 Nr. 7 EEG – partieller Systemwechsel im Wälzungsmechanismus

22. Oktober 2014 um 07:00 von

solar-cells-191689_640Nach aktuellen Informationen will die Bundesregierung von der Verordnungsermächtigung in § 91 Nr. 7 EEG 2014 zeitnah Gebrauch machen. Das Wirtschaftsministerium arbeitet bereits an einem betreffenden Entwurf.

Gemäß § 91 Nr. 7 EEG 2014 kann durch Rechtsverordnung geregelt werden, dass die für eine Eigenversorgung (neuerdings) anfallende EEG-Umlage gemäß § 61 EEG 2014 nicht – wie sonst üblich – durch den regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber erhoben wird, sondern von dem örtlichen (Verteiler‑)Netzbetreiber, an dessen Netz der Eigenversorger angeschlossen ist. Der anschlussgebende Netzbetreiber hat die vereinnahmte EEG-Umlage dann an den vorgelagerten Übertragungsnetzbetreiber weiterzureichen. Mit dieser Regelung wird also für den Spezialfall der Eigenversorgung eine klassische Aufgabe der Übertragungsnetzbetreiber an die Verteilernetzbetreiber abgewälzt. Dahinter dürfte der Gedanke stehen, dass die Verteilernetzbetreiber im Zweifel besser mit den Gegebenheiten vor Ort vertraut sind und daher eine höhere Gewähr für die erfolgreiche Einbeziehung der Eigenversorger in den EEG-Belastungsausgleich bieten können.

Der Entwurf der neuen Verordnung wird voraussichtlich nicht vor dem Jahresende 2014 vorliegen. Über die weitere Entwicklung werden wir Sie jeweils aktuell informieren.