OLG Düsseldorf zu Preisanpassungsschreiben
In einem Beschluss nach § 522 ZPO hat sich das OLG Düsseldorf der herrschenden Meinung in der Literatur angeschlossen, dass der Anwendungsbereich des § 41 Abs. 3 EnWG a.F. auf Haushaltskunden beschränkt ist. Das war lange umstritten. Zwar adressierten nämlich die amtliche Überschrift des § 41 EnWG a.F. und alle anderen Absätze ausdrücklich nur den Haushaltskunden; in Abs. 3 war allerdings vom Letztverbraucher die Rede. Der auf Haushaltskunden beschränkte Anwendungsbereich auch dieses Absatzes ergibt sich nach der Entscheidung des OLG Düsseldorf aus der amtlichen Begründung sowie aus Systematik und dem Sinn und Zweck der Norm. Der gegenteilige Wortlaut beruhe in der damals gültigen Fassung des Gesetzes auf einem Redaktionsversehen.
Ungeachtet der gesetzlichen Neuregelung im heutigen § 41 Abs. 5 EnWG, der zweifellos für alle Letztverbraucher gilt, hat die Entscheidung aus Düsseldorf keineswegs nur rechtsgeschichtliche Relevanz. Bekanntlich hatte der BGH im Dezember 2022 entschieden, dass auch in Sonderverträgen im Rahmen eines Preisanpassungsschreibens über Anlass, Voraussetzungen und Umfang der Preisänderung zu unterrichten ist (Az. VIII ZR 199/20 und 200/20). Da § 41 Abs. 3 EnWG a.F. – auch insoweit im Unterschied zur geltenden Rechtslage – im Gesetzeswortlaut keine solchen Transparenzvorgaben enthielt, hatten zahlreiche Versorger bei Preisanpassungen gegenüber ihren Sondervertragskunden vor Bekanntwerden der beiden BGH-Urteile auf entsprechende Ausführungen verzichtet.
Das führte und führt bis heute zu zahlreichen Streitigkeiten, ob Preisanpassungen, die die formalen Vorgaben des BGH aus den Entscheidungen vom Dezember 2022 nicht beachten, unwirksam sind -und dies insbesondere auch dann, wenn die Preiserhöhungen vor Erlass der BGH-Entscheidungen vorgenommen wurden, diese also im Zeitpunkt der Preisanpassung noch nicht bekannt waren.
Inzwischen haben sich mehrere Amts- und Landgerichte gegen eine Unwirksamkeit der Preisanpassung aufgrund eines formalen Verstoßes gegen § 41 Abs. 3 EnWG a.F. in der Auslegung des BGH aus dem Dezember 2022 ausgesprochen; obergerichtliche Rechtsprechung steht aber noch aus.
Das OLG Düsseldorf hat zu dieser Frage in dem erwähnten Hinweisbeschluss konsequenterweise keine Stellung genommen, da § 41 Abs. 3 EnWG a.F. im dortigen Fall eines Stromliefervertrages zwischen einem EVU und einer Kapitalgesellschaft erst gar nicht einschlägig war. Jedenfalls in einem solchen Fall kommen also keine Rückforderungsansprüche von Kunden, die auf vermeintlich unwirksame Preisanpassungen gezahlt haben, in Betracht. Bei Lieferverträgen mit Haushaltskunden wird man die ober- und höchstrichterliche Rechtsprechung zu dieser Frage noch abwarten müssen.