Verbraucherzentrale unterliegt bei Preisspaltung

6. April 2022 um 12:23 von

Mit Beschluss vom 01.04.2022 hat das OLG Düsseldorf (OLG Düsseldorf VI-5 W 2/22 (Kart)) die sofortige Beschwerde der Verbraucherzentrale NRW gegen eine Entscheidung des Landgerichts Dortmund (10 O 11/22 [EnW]) zurückgewiesen, was die von einem Grundversorger vorgenommene Preisspaltung mit einer tariflichen Differenzierung zwischen Neu- und Altkunden als rechtmäßig bestätigt hatte.

Im Beschwerdeverfahren hielt das OLG Düsseldorf die landgerichtliche Entscheidung aufrecht und schloss sich einer inhaltsgleichen Entscheidung des OLG Köln vom 02.03.2022 an. Auch das OLG Düsseldorf verwarf die Argumentation der Verbraucherzentrale, aus einer europarechtskonformen Auslegung des § 36 EnWG ergäbe sich das Verbot einer Preisspaltung. Eine Ungleichbehandlung von Kunden sei nicht per se, sondern nur dann verboten, wenn sie ohne sachlich gerechtfertigten Grund erfolge. Ein solcher sei hier allerdings aufgrund der erheblichen Verwerfungen durch die unvorhersehbare Entwicklung auf den Energiemärkten zum Ende des Jahres 2021 gegeben.

Mit der Entscheidung des OLG Düsseldorf sind zwei von drei Eilverfahren zu Gunsten der beklagten Grundversorger erledigt. In einem dritten Verfahren hatte das Landgericht Düsseldorf vor einigen Tagen den Eilantrag der Verbraucherzentrale durch Urteil zurückgewiesen. Insoweit läuft noch die Rechtsmittelfrist. Allerdings müsste über eine Berufung erneut das OLG Düsseldorf entscheiden. Von daher bleibt abzuwarten, ob die Verbraucherzentrale in diesem Verfahren noch Berufung einlegt.

OLG Köln und Landgericht Dortmund weisen Eilanträge der Verbraucherzentrale NRW zurück

7. März 2022 um 09:14 von

Gespaltene Preise in der Grund- und Ersatzversorgung sind nach Auffassung des Landgerichts Dortmund mit § 36 EnWG vereinbar. § 36 EnWG regle nämlich nicht die Einzelheiten der Ausgestaltung des Energieliefervertrages . Weiter sei die Rechtsprechung des BGH, wonach ein Grund- und Ersatzversorger mehrere Preise und Tarife anbieten dürfe, auch auf den vorliegenden Fall anwendbar, dass die Preisspaltung auf unterschiedlichen Beschaffungskosten basiere.

Schließlich weist das Landgericht das Argument der Verbraucherzentrale NRW zurück, die Binnenmarktrichtlinie Elektrizität verbiete die Preisspaltung. Art. 27 Abs. 1 der Richtlinie 2019/944 regle ein Diskriminierungsverbot; vorliegend gebe es aber – wie auch die Landeskartellbehörde NRW festgestellt habe – aufgrund der extremen Situation an den Großhandelsmärkten sachliche Gründe für die Ungleichbehandlung.

Mit dieser Entscheidung, die noch nicht rechtskräftig ist, schließt sich das LG Dortmund dem LG Köln an, das vor drei Wochen bereits einen gleichlautenden Antrag der Verbraucherzentrale NRW zurückgewiesen hatte. Dessen Entscheidung wurde inzwischen durch das OLG Köln bestätigt.

BVerwG klärt Streit zur Bestimmung des Grundversorgers

27. Oktober 2021 um 10:13 von

Jahrelang herrschte Unsicherheit, wie der Grundversorger gemäß § 36 Abs. 1 Satz 1 EnWG zu bestimmen ist. Denn § 36 Abs. 2 Satz 1 EnWG ordnet lediglich an, dass Grundversorger jeweils das Energieversorgungsunternehmen ist, das die meisten Haushaltskunden in einem Netzgebiet der allgemeinen Versorgung beliefert. Wie das Netzgebiet der allgemeinen Versorgung bestimmt wird, blieb dabei unklar. Die gesetzliche Definition des Energieversorgungsnetzes der allgemeinen Versorgung in § 3 Nr. 17 EnWG, von der alle Netze, die der Verteilung von Energie an Dritte dienen und grundsätzlich für die Versorgung jedes Letztverbrauchers offen stehen, umfasst sind, war nur wenig hilfreich. Denn diese betrifft allenfalls den sachlichen, nicht aber den räumlichen Anwendungsbereich, zu dem verschiedene Rechtsauffassungen vertreten wurden.

Zum Teil wurde auf die Ausdehnung des Niederspannungs- bzw. Niederdrucknetzes des jeweiligen Netzbetreibers abgestellt. Nach anderen Auffassungen sollte jeweils das Gemeinde- oder das Konzessionsgebiet (wohl herrschende Meinung) maßgeblich sein. Nunmehr hat sich das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 26.10.2021 (8 C 2.21) der letzten Meinung angeschlossen und entschieden, dass es einzig auf das Konzessionsgebiet ankomme. Mit dieser Entscheidung ist damit nicht nur geklärt, dass die Ausdehnung des Netzes keine Rolle spielt, sondern auch, dass bei einer Gemeinde, die in mehrere Konzessionsgebiete unterteilt ist, der Grundversorger für jedes dieser Gebiete gesondert zu bestimmen ist.

Dieses Ergebnis werde – so die Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts – durch die in § 3 Nr. 29c und § 46 Abs. 2 Satz 1 EnWG angelegte Verknüpfung zwischen den Netzgebieten der allgemeinen Versorgung und den Konzessionsgebieten innerhalb einer Gemeinde sowie die gesetzlichen Zwecken einer effizienten Energieversorgung und der Sicherstellung eines wirksamen und unverfälschten Wettbewerbs in diesem Bereich (§ 1 Abs. 1 und 2 EnWG) bestätigt.

Die vollständige Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts finden sie hier.

Grund- und Ersatzversorger vor schwierigen Herausforderungen

18. Oktober 2021 um 15:29 von

Die dramatisch steigenden Preise für Strom und Gas an den Großhandelsmärkten werden absehbar dazu führen, dass in deutlich stärkerem Ausmaß als bislang üblich Sonderkundenverträge lieferanten- oder kundenseitig gekündigt werden oder womöglich Lieferanten in die Insolvenz fallen. Soweit dann Haushaltskunden keinen neuen Sondervertrag abschließen, fallen sie in die Grundversorgung. Insoweit stellen sich weniger rechtliche als kommerzielle Fragen bezüglich der kurzfristigen Beschaffungsstrategie und damit einhergehend der Preiskalkulation in der Grundversorgung.

Rechtlich schwieriger ist der Umgang mit Nicht-Haushaltskunden, die keinen Liefervertrag (mehr) haben, gleichwohl aber weiterhin Strom oder Gas aus dem Netz entnehmen. Ob insoweit in den Fällen von Niederspannung oder Niederdruck die Ersatzversorgung eingreift, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. In jedem Fall empfiehlt es sich, die Ersatzversorgungspreise für die Gruppe der Nicht-Haushaltkunden zu überprüfen und erforderlichenfalls neue Preise zu veröffentlichen. Das Gebot der Preisgleichheit der Grund- und Ersatzversorgungspreise gilt nur für Haushaltskunden.

In allen übrigen Fällen gibt es unterschiedliche rechtliche Argumentationsansätze, um einen Zahlungsanspruch gegen den Kunden in Bezug auf die im „vertragslosen Zustand“, also ohne schriftlichen Liefervertrag, entnommenen Mengen durchzusetzen. All diesen Ansätzen ist gemeinsam, dass die Durchsetzung einer bestimmten Preishöhe im Einzelfall schwierig sein kann. Daher empfiehlt es sich, den Zustand einer unklaren Vertragslage zur Vermeidung von Risiken möglichst kurz zu halten. Vorzugswürdig ist daher stets der Abschluss eines Liefervertrages, evtl. auch mit kurzer Laufzeit. Aber nicht jeder Kunde wird den ihm angebotenen Vertrag unterzeichnen. Für solche Fälle sollte der Kunde rechtzeitig unter Verweis auf die aktuelle Marktlage über die Preisstellung einer Entnahme ohne schriftlichen Vertrag unterrichtet werden. Die Forderungen sind idealerweise sehr zügig zu verfolgen, und dies in Verbindung mit einer Eskalationsstrategie, an deren Ende als ultima ratio die Trennung der Kunden vom Netz stehen kann.

Änderung der StromGVV/GasGVV

15. Juli 2021 um 17:34 von

Angesichts der vermehrten Anfragen zur Änderung der StromGVV/GasGVV wollen wir darauf aufmerksam machen, dass die Änderung zu § 19 GVV noch keine beschlossene Sache ist. Zwar hat der Bundesrat mit Beschluss vom 30.06.2021 seine Zustimmung zu den GVV mit der Maßgabe entsprechender Änderungen in § 19 erteilt. Jetzt bedarf es allerdings erst wieder eines Tätigwerdens der Bundesregierung, die hier ihr Einverständnis erteilen müsste. Nach unserer Kenntnis ist der BDEW bereits tätig geworden und hat zum einen die wirtschaftlichen Folgen der vom Bundesrat verlangten Änderung aufgezeigt und zum anderen die Rechtsfrage aufgeworfen, ob die Änderung von der Ermächtigungsgrundlage in § 37 Abs. 3 EnWG überhaupt gedeckt ist. Denn es ist zweifelhaft, dass die Regelung nicht nur die Interessen der Haushaltskunden, sondern auch diejenigen der Energieversorgungsunternehmen berücksichtigt, wie es § 37 Abs. 3 EnWG verlangt.

Abhängig vom Wahlkampf könnte es die Bundesregierung auch nicht unbedingt eilig haben, über das weitere Vorgehen zu beschließen. Definitive Aussagen, ob überhaupt noch vor der Bundestagswahl eine Entscheidung getroffen wird, gibt es derzeit nicht, vor Mitte September wird damit aber nicht gerechnet. Es besteht jedenfalls noch Hoffnung, dass die Regelung in § 19 GVV nicht, wie derzeit vom Bundesrat skizziert, kommt.