Kein Gratis-Strom im Schweinestall…

10. Februar 2021 um 22:28 von

…unter diesem Titel hat das OLG Düsseldorf (I-27 U 19/19) am 10.02.2021 eine Pressmitteilung (Link) veröffentlicht.

Inhaltlich ging es wieder einmal um die sog. geduldete Notstromentnahme: Ein Letztverbraucher entnimmt Strom aus dem Netz, ohne dass ein Lieferverhältnis zu einem Stromlieferanten besteht. Immer wieder stellt sich sodann die Frage, ob der Letztverbraucher dem Netzbetreiber oder einem Lieferanten ein Entgelt für die entnommenen Strommengen schuldet.

In jüngster Vergangenheit setzte sich bei der Bundesnetzagentur und den Gerichten verstärkt die Ansicht durch, dass diese Letztverbraucher ausnahmslos dem Grund-/Ersatzversorger zuzuordnen seien, weil es keine Bilanzierungslücken geben dürfe.

Der nun vom OLG Düsseldorf entschiedene Fall wies die Besonderheit auf, dass der Letztverbraucher zwar in Niederspannung angeschlossen, er aber nicht grundversorgungsberechtigt war. Aufgrund der von ihm entnommenen Strommengen fiel er zwar (zunächst) in die Ersatzversorgung, nach deren Auslaufen wurde nach Ansicht des Senats aber weder ein Grundversorgungs- noch ein Sonderkundenvertrag geschlossen.

Mit überzeugender Begründung entscheid das OLG Düsseldorf, dass der Letztverbraucher dem Netzbetreiber (jedenfalls) auf der Grundlage der Geschäftsführung ohne Auftrag Ersatz für die entnommenen Strommengen schulde. Eine (bilanzielle) Zuordnung des Letztverbrauchers zum Grund-/Ersatzversorger dürfe entgegen den gesetzlichen Wertungen nicht erfolgen.

Einen Verstoß gegen die Entflechtungsvorgaben der §§ 6 ff. EnWG hat das OLG Düsseldorf zutreffend abgelehnt, weil die Duldung oder die unterlassene Unterbindung der Entnahme von Strom durch den Verteilernetzbetreiber an der von ihm kontrollierten Anschlussstelle mit einem vertraglichen Lieferverhältnis nicht gleichzusetzen sei.

Die Höhe des Anspruchs ist noch unklar; das OLG Düsseldorf hat zunächst ein Grundurteil erlassen, gegen das aufgrund seiner Tragweite die Revision zugelassen wurde.

Wir werden weiter berichten.

Achtung Verjährung – Q-Element-Schäden

8. Oktober 2020 um 11:52 von

Mit Urteil vom 08.05.2018 (Az. VI ZR 295/17) hat der Bundesgerichtshof die bis dahin in der Rechtsprechung unterschiedlich beurteilte Frage nach der Ersatzfähigkeit des sog. Q-Element-Schadens im Sinne der Netzbetreiber entschieden. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs kann ein Netzbetreiber den Ersatz des Gewinns verlangen, der ihm entgeht, weil die Beschädigung seines Stromkabels eine Versorgungsunterbrechung verursacht, die zu einer Verschlechterung seines Qualitätselements und – in der Folge – zu einer Herabsetzung seiner von der Bundesnetzagentur festgelegten Erlösobergrenze führt. Inzwischen existieren verschiedene unterinstanzliche Entscheidungen, in denen sich die Gerichte der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs angeschlossen haben.

Die Schadensersatzansprüche von Netzbetreibern aufgrund von Kabelbeschädigungen aus dem Jahr 2017 drohen mit Ablauf dieses Jahres zu verjähren. Dies ist von besonderer Relevanz, da durch Dritte verursachte Versorgungsunterbrechungen aus dem Jahr 2017 nicht nur in das bereits festgelegte Qualitätselement für die Jahre 2019 und 2020 einfließen. Wie eine Festlegung der Bundesnetzagentur vom 26.02.2020 (Az. BK8-20/00001-A) zeigt, werden diese Versorgungsunterbrechungen auch zukünftig im Qualitätselement berücksichtigt.

Auf Wunsch der Branche plant die Bundesnetzagentur, die Qualitätselemente beginnend mit der Festlegung für die Jahre 2021 bis 2023 jährlich im Sinne eines rollierenden Systems zu bestimmen. Die genaue Funktionsweise dieses rollierenden Systems ist zu diesem Zeitpunkt noch nicht bekannt. Möglicherweise werden sich Versorgungsunterbrechungen aus dem Jahr 2017 sogar in fünf, mindestens aber in drei Jahren auf das Qualitätselement auswirken.

Sofern die im Jahr 2017 von Dritten verursachten Q-Element-Schäden noch nicht beglichen worden sind, sollten daher zeitnah verjährungshemmende Maßnahmen ergriffen werden. Nach unserer Erfahrung sind viele Schädiger trotz der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nach wie vor nicht dazu bereit, den Netzbetreibern deren Q-Element-Schäden zu ersetzen.

Kein Entschädigungsanspruch gegen Netzbetreiber trotz häufiger Abregelungen einer konventionellen Anlage

20. April 2020 um 16:23 von

Das OLG Naumburg hat in seinem Urteil vom 20. März 2020 – Az. 7 Kart 2/19 – einen erheblichen Beurteilungsspielraum des Verteilernetzbetreibers für die Auswahl einer geeigneten Maßnahme zur Beseitigung eines Netzengpasses bestätigt. Die wiederholten Abregelungen einer konventionellen Anlage wurden als Notfallmaßnahmen im Sinne des § 13 Abs. 2 EnWG eingestuft, wie sie auch gegenüber dem Anlagenbetreiber und der Bundesnetzagentur jeweils bezeichnet worden sind. Eine Entschädigung kann der Anlagenbetreiber dafür nicht verlangen (§ 13 Abs. 5 Satz 1 EnWG). Die Auffassung des Klägers, ein Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung ergäbe sich demgegenüber aus einem gesetzlichen Schuldverhältnis gemäß § 13a EnWG, wurde vom Kartellsenat nicht geteilt. Einer marktbezogenen Maßnahme als Voraussetzung des § 13a EnWG sei – so der erkennende Senat – ein vorausschauendes, planendes Element immanent. Das setze aber ein vertragsgleiches Verhalten des Anlagenbetreibers voraus, insbesondere die Bereitschaft zur Übermittlung von Kraftwerksdaten. An dieser Bereitschaft des Anlagenbetreibers fehlte es. Die Revision gegen das Urteil ist zugelassen.

In aller Fairness – Entwurf eines Gesetzes für faire Verbraucherverträge

28. Januar 2020 um 15:56 von

Vor wenigen Tagen hat das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) den Referentenentwurf eines Gesetzes für faire Verbraucherverträge vorgelegt. Zwei Kernpunkte des Entwurfs sind die Verkürzung zulässiger Laufzeiten bei Dauerschuldverhältnissen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie das Telefonmarketing insbesondere im Bereich der Strom- und Gasversorgung.

Verkürzung zulässiger Höchstlaufzeiten in AGB

Der Referentenentwurf sieht eine Änderung von § 309 Nr. 9 BGB vor. Künftig sollen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei einem Dauerschuldverhältnis über Waren oder Dienstleistungen des Verwenders mit Verbrauchern eine Erstlaufzeit von maximal 1 Jahr (aktuell 2 Jahre), eine automatische Vertragsverlängerung von maximal 3 Monaten (aktuell 1 Jahr) und eine Kündigungsfrist von höchstens 1 Monat (aktuell 3 Monate) zulässig sein.

Telefonmarketing (nicht nur) in der Strom- und Gasversorgung

Der Referentenentwurf des BMJV enthält zudem verschärfte Anforderungen an den Vertragsschluss im Bereich des Telefonmarketings. In den aktuellen § 312c BGB sollen zwei weitere Absätze eingefügt werden, die einigermaßen überraschend ausschließlich für Strom- und Gaslieferverträge gelten, obwohl Telefonmarketing gegenüber Verbrauchern auch in anderen Branchen umfangreich betrieben wird. Künftig sollen Strom- und Gaslieferverträge, die ein Verbraucher am Telefon abschließt, nur wirksam sein, wenn der Verbraucher den Vertrag in Textform genehmigt, nachdem ihm der Unternehmer den Inhalt des Vertrages auf einem dauerhaften Datenträger übermittelt hat. Der Unternehmer kann den Verbraucher zur Erteilung der Genehmigung auffordern. Erfolgt sie nicht bis zum Ablauf von zwei Wochen nach Empfang der Aufforderung, gilt die Genehmigung als verweigert. Liefert der Unternehmer in Erwartung der Genehmigung bereits zuvor und wird die Genehmigung verweigert, besteht kein Anspruch auf Wertersatz.

Auch lauterkeitsrechtlich sollen neue Anforderungen im Rahmen des Telefonmarketings gelten. Diese sind allerdings nicht auf die Energieversorgung beschränkt. Durch einen neuen § 7a UWG sollen Unternehmer künftig verpflichtet werden, die vom Verbraucher erteilte Einwilligung zum Zeitpunkt ihrer Erteilung angemessen zu dokumentieren und mindestens 5 Jahre ab Erteilung sowie ab jeder Verwendung aufzubewahren. Auf Verlangen der zuständigen Behörde (Bundesnetzagentur) sind die dokumentierten Einwilligungen unverzüglich vorzulegen. Flankiert wird die Neuregelung durch eine Ergänzung der Bußgeldvorschrift in § 20 UWG. Die bisherigen Nr. 1 und 2 des Absatzes 1 werden zusammengefasst in § 20 Abs. 1 Nr. 1 UWG-E. Nach dem neuen § 20 Abs. 1 Nr. 2 UWG-E handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 7a UWG-E eine Anrufeinwilligung, nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig dokumentiert oder nicht oder nicht mindestens 5 Jahre aufbewahrt. Das Bußgeld für einen solchen Verstoß beträgt bis zu 50.000 €.

Beginn der Verjährung (immer noch erst) nach Rechnungslegung

7. August 2019 um 18:36 von

bgh_front2In einer für die energiewirtschaftliche Praxis wichtigen Entscheidung hat der BGH mit aktuellem Urteil vom 17.07.2019 (AZ: VIII ZR 224/18) seine jahrzehntelange Rechtsprechung bestätigt, dass die Verjährung eines Vergütungsanspruchs im Bereich der Grundversorgung erst am Ende des Jahres zu Laufen beginnt, in dem die Rechnung gelegt worden ist. Auf die tatsächliche Belieferung kommt es also nicht an. Der BGH begründet dies damit, dass gemäß § 17 Abs. 1 GVV der Vergütungsanspruch erst mit Rechnungslegung fällig werde und damit erst zu diesem Zeitpunkt im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB entstehe.

Das alles ist für Energiejuristen nichts Neues. Neu ist hingegen, dass der BGH explizit den Versuch zurückgewiesen hat, an diesem verjährungsrechtlichen Ergebnis etwas mit Verweis auf § 40 Abs. 4 EnWG zu ändern. Danach müssen Lieferanten sicherstellen, dass der Letztverbraucher die Abrechnung spätestens sechs Wochen nach Beendigung des abzurechnenden Zeitraums bzw. spätestens sechs Wochen nach Beendigung des Lieferverhältnisses erhält. Unter Berücksichtigung dieser Regelung hatte das Landgericht Flensburg als Berufungsgericht die Auffassung vertreten, der Beginn der Verjährung sei entgegen der alten BGH-Rechtsprechung doch vorzuverlegen, wenn der Grundversorger die Abrechnung entgegen § 40 Abs. 4 EnWG verzögere.

Dem hat der BGH allerdings eine Absage erteilt. § 40 Abs. 4 EnWG sei keine Bestimmung, die den Lauf der Verjährung betreffe. Allerdings sei § 40 Abs. 4 EnWG auch nicht aus rechtlicher Sicht unbeachtlich. Wenn ein Energieversorger mit seiner Abrechnungspraxis dagegen verstoße, sei zwar die Forderung nicht verjährt; allerdings kämen grundsätzlich Schadenersatzansprüche des Kunden in Betracht. Der BGH lässt allerdings auch anklingen, dass in aller Regel nur das Energieversorgungsunternehmen, nicht der Kunde, durch eine zeitlich verspätete Abrechnung einen Nachteil erleidet.