Bekanntlich hat die Europäische Kommission vor einigen Monaten die in den Jahren 2012 und 2013 geltende vollständige Befreiung stromintensiver Unternehmen von den Netzentgelten nach § 19 Abs. 2 Satz 2 StromNEV a.F. als europarechtswidrige Beihilfe eingeordnet (siehe auch unseren Blogbeitrag vom 28.05.2018. Dieser Entscheidung ist nach Auffassung der Bundesnetzagentur in der Weise Rechnung zu tragen, dass die betroffenen Netzbetreiber die entsprechenden Netzentgelte nachzuerheben haben. Dabei hat die Bundesnetzagentur jetzt FAQs veröffentlicht, die bestimmte Details der Rückforderung konkretisieren.
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Daraus wird ersichtlich, dass die Bundesnetzagentur plant, die seinerzeitigen vollständigen Entgeltbefreiungen durch Veraltungsakt aufzuheben.
Sodann lebt der Anspruch der Netzbetreiber gegen den Netzkunden auf Zahlung der Netzentgelte wieder auf. Nach den allgemeinen Regeln hat eine Beschwerde des Netzkunden gegen die Aufhebung des Befreiungsbescheides keine aufschiebende Wirkung, § 76 Abs. 1 EnWG. Von daher kann der Netzbetreiber direkt nach Aufhebung des Befreiungsbescheids Rechnung legen und den Rechnungsbetrag bei seinem Kunden erforderlichenfalls beitreiben.
Auch zur Höhe des Anspruchs äußert sich die Bundesnetzagentur:
Wenn die Netzkunden nach der bis zum 04.08.2011 geltenden Gesetzesfassung einen Anspruch auf eine Netzentgeltverringerung hatten, müssen sie nach Auffassung der Bundesnetzagentur auch in den Jahren 2012 und 2013, auf die sich die Nacherhebungspflicht der Netzbetreiber erstreckt, nur das entsprechend verringerte Netzentgelt zahlen, mindestens jedoch 20 % der für 2012 und 2013 geltenden allgemeinen Netzentgelte. Im Umkehrschluss dürfte das bedeuten: Liegen die Voraussetzungen für eine Netzentgeltreduktion nach § 19 Abs. 2 Satz StromNEV a.F. nicht vor, müssen die Netzkunden das volle Netzentgelt nach den damals geltenden Preisblättern bezahlen.
Die Netzentgelte sind zu verzinsen, wobei eine besondere Zinsberechnungsmethodik zur Anwendung kommt. Die Bundesnetzagentur hat angekündigt, insoweit ein Berechnungstool bereit zu stellen. Zugleich erwartet sie von den Netzbetreibern einen gewissen Rigorismus bei der Beitreibung der Zahlungen. Der Abschluss eines Vergleichs zwischen Netzbetreiber und Netzkunden wird abgelehnt, soweit dadurch die Folgen der Kommissionsentscheidung unterlaufen werden können.
Die durch die Nacherhebung erzielten Einnahmen sollen nach den Vorstellungen der Bundesnetzagentur nicht dem Regulierungskonto des jeweiligen Netzbetreibers zufließen, sondern über die Übertragungsnetzbetreiber dem „§19 Abs. 2 StromNEV-Topf“ zufließen. Im Ergebnis reduzieren die erwarteten Einnahmen also die zukünftige § 19 Abs. 2 StromNEV-Umlage.