Noch Plätze sichern: Dortmunder Off-Peak

13. Mai 2019 um 17:11 von

hoechpartner_FINALLiebe Freunde der Kanzlei,

 am 21.05.2019, 19:00 Uhr(18:00 Uhr Stadiontour) findet der nächste Dortmunder Off-Peak“ imSignal Iduna Park (Spielstätte des BVB), Strobelallee 50, 44139 Dortmund statt. Thematisch widmen wir uns dieses Mal der Beihilfeentscheidung des EuGH zum EEG 2012 und deren Folgen für Umlagemechanismen und Befreiungstatbestände. Den Eingangsvortrag wird Prof. Dr. Bernd Holznagel, LL.M., der mit uns eine rechtsgutachterliche Stellungnahme im Beihilfeverfahren erstellt hat, halten. Für das leibliche Wohl ist selbstverständlich gesorgt.

 Weitere Informationen entnehmen Sie bitte der beigefügten Einladung.

 Zur Anmeldung schicken Sie uns bitte das beigefügte Formular (Anmeldung 2019-05-21) ausgefüllt zurück oder eine E-Mail an off-peak@hoech-partner.de.

Wir freuen uns über Ihr Kommen!

Ihre
Höch und Partner Rechtsanwälte mbB

 

Care-Energy – Nächster Schritt in der gerichtlichen Aufarbeitung

5. August 2016 um 14:52 von

Das OLG Hamburg hat im Juli erneut entschieden, dass bei einer „nur auf dem Papier“ konstruierten sog. Nutzenergie-Versorgung EEG-Umlage anfällt. Letztverbraucherlieferant im Sinne des EEG sei bei dem von der Care-Energy-Gruppe etablierten Geschäftsmodell, bezogen auf den Zeitraum bis zum 31. Juli 2014, nur und gerade die heutige Expertos Unternehmens- und Wirtschaftsberatungs GmbH & Co. KG („Expertos“). Hierbei handelt es sich um die ehemalige Care-Energie Energiedienstleistungs GmbH & Co. KG, die früher auch schon unter der Firma mk-power Ihr Energiedienstleister GmbH & Co. KG aufgetreten ist.

In drei parallelen Urteilen vom 5. Juli 2016 (9 U 156/15, 157/15 und 158/15) hat das OLG Hamburg seine diesbezügliche frühere Rechtsprechung vom 12.08.2014 (9 U 119/13 = REE 2014, 164) nunmehr bestätigt. In den Urteilsbegründungen finden sich u.a. Parallelen zu dem Beschluss des OLG Düsseldorf vom 17. Juni 2015 (VI‑3 Kart 190/14 (V)), in welchem die Expertos bereits als Letztverbraucherlieferant im Sinne von § 5 EnWG identifiziert worden war. Das OLG Hamburg hat jeweils die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.

Die Urteile vom 5. Juli 2016 behandeln auch ausführlich die Frage, ob das System der EEG-Umlage gegen europäisches Primärrecht verstößt. Im Ergebnis hat das OLG Hamburg diese Frage verneint mit dem zentralen Argument, dass mangels europarechtlicher Harmonisierung die nationale Ökostromförderung – insoweit im Einklang mit der Åland-Entscheidung des EuGH vom 1. Juli 2014 (C‑573/12) – auf inländische EEG-Anlagenbetreiber beschränkt werden dürfe.

Nicht zuletzt wegen dieser europarechtlichen Implikation ist eine mögliche Revisionsentscheidung des Bundesgerichtshofs mit Spannung zu erwarten.

Alte Fragen zum EEG – neue Antworten des BGH

10. Juni 2015 um 11:00 von

bgh_front2Der BGH hat jüngst mit Urteil vom 06.05.2015 (Az. VIII ZR 56/14) einem Übertragungsnetzbetreiber Recht gegeben, der im Jahr 2011 noch nachträglich einen Stromlieferanten auf Teilnahme am EEG-Belastungsausgleich für die Jahre 2004 bis 2008 in Anspruch genommen hat. Der BGH hat bestätigt, dass der im Wege einer Stufenklage (zunächst) geltend gemachte Auskunfts- und Testieranspruch gemäß § 14 a.F. / § 14a n.F. EEG 2004 auch heute noch durchsetzbar ist. In dem besagten Urteil, dessen Text wir Ihnen mit nachstehendem Link zur Verfügung stellen (Urteil BGH VIII ZR 56-14), trifft der BGH (sinngemäß) folgende Aussagen:

  • Eine (seinerzeit) von den EEG-Belastungen ausgenommene Eigenerzeugung scheidet aus, wenn die Strommengen zwischen selbstständigen juristischen Personen weiterveräußert werden. Dies gilt selbst dann, wenn eine einzige Person dabei das gesamte unternehmerische Risiko trägt. (Vgl. Tz. 19 f.)
  • Der nachträglichen Geltendmachung von EEG-Ausgleichsansprüchen steht nicht entgegen, dass für betroffene energieintensive Unternehmen zwischenzeitlich sowohl die regulären (§ 16 Abs. 6 EEG 2004) als auch die verlängerten (§ 66 Abs. 5 EEG 2009) Antragsfristen zur besonderen Ausgleichsregelung abgelaufen sind. Offen gelassen hat der BGH lediglich die Frage, inwieweit eine Erstreckung der Übergangsregelung gemäß § 66 Abs. 5 EEG 2009 auch auf länger zurückliegende Sachverhalte verfassungsrechtlich geboten sein könnte. (Vgl. Tz. 27)
  • Bezüglich der Abnahme- und Vergütungspflichten gemäß § 14 Abs. 3 EEG 2004 ist eine Erfüllung nicht unmöglich (geworden), da insofern nur eine „dem aus erneuerbaren Energien erzeugten und seitens der Anlagenbetreiberin in das Netz eingespeisten Strom entsprechende“ Strommenge [Hervorhebung von hier] geliefert werden muss, was auch heute noch möglich ist. (Vgl. Tz. 28)
  • Eine etwaige Verjährung würde im Ausgangspunkt (§ 199 Abs. 1 BGB) eine positive Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis des Übertragungsnetzbetreibers nicht nur von den Kraftwerken, Stromleitungen und angeschlossenen Verbrauchsstellen, sondern auch von den handelnden Personen und von deren Lieferbeziehungen untereinander voraussetzen. (Vgl. Tz. 30)
  • Die Abnahme- und Vergütungsansprüche nach dem EEG 2004 auf der letzten Stufe des bundesweiten Belastungsausgleichs stellen keine Beihilfe dar, weil sie zugunsten den potentiellen Beihilfeempfänger – nämlich den EEG-Anlagenbetreibern und den nach § 16 EEG 2004 privilegierten Unternehmen – keinen Vorteil i.S.v. Art. 87 Abs. 1 EGV begründen. In einem solchen bloßen Finanzierungsmechanismus ist im Anschluss an die EuGH-Entscheidungen „PreussenElektra“ und „Vent De Colère“ keine Beihilfe zu sehen. (Vgl. Tz. 34, 36)
  • Die Eröffnung des förmlichen Beihilfeprüfungsverfahrens durch die EU-Kommission am 18.12.2013 betrifft ausschließlich die darin als „neue Beihilfen“ bezeichneten, durch das EEG 2012 neu eingeführten Fördermaßnahmen. (Vgl. Tz. 35)

Quo vadis? – EuGH erklärt Preisanpassungen nach GVV für europarechtswidrig

23. Oktober 2014 um 14:24 von

road-block-453151_640Heute hat der Gerichtshof der Europäischen Union sein Urteil in den verbundenen Rechtssachen C-359/11 (Vorlagebeschluss des Bundesgerichtshofs vom 18.05.2011, VIII ZR 71/10) und C-400/11 (Vorlagebeschluss des Bundesgerichtshofs vom 29.06.2011, VIII ZR 211/10) verkündet. Gegenstand beider Rechtssachen waren Fragen zum deutschen Preisänderungsrecht gegenüber Kunden, die im Rahmen der allgemeinen Versorgungspflicht mit Gas oder Strom beliefert werden und deren Belieferung sich deshalb nach der AVBGasV, der AVBEltV bzw. deren Nachfolgeregelung StromGVV richtete. Demgemäß war das Recht der Versorger (§ 4 Abs. 1 AVBGasV, § 5 Abs. 2 StromGVV) vorgesehen, die Strom- oder Gaspreise einseitig zu ändern, ohne den Anlass, die Voraussetzungen oder den Umfang der Änderungen anzugeben. Es war aber sichergestellt, dass die Kunden über die Preiserhöhung benachrichtigt wurden und den Vertrag gegebenenfalls kündigen konnten. Der Bundesgerichtshof hatte mit den genannten Vorlagebeschlüssen dem Gerichtshof der Europäischen Union die Frage, inwieweit eine solche Regelung den sich aus der sog. Stromrichtlinie 2003/54/EG und der sog. Gasrichtlinie 2003/55/EG ergebenden Transparenzanforderungen genüge, zur Vorabentscheidung vorgelegt.

Nach Ansicht des Gerichtshofs der Europäischen Union ist ein Verstoß gegen die „Stromrichtlinie“ 2003/54/EG und gegen die „Gasrichtlinie“ 2003/55/EG gegeben.

Zur Gewährleistung des sich aufgrund der Richtlinien ergebenden hohen Verbraucherschutzes müsse den Kunden nicht nur das Recht eingeräumt werden, sich im Fall von Preisänderungen aus dem Liefervertrag zu lösen, sondern auch die Befugnis, gegen die Preisänderung vorzugehen. Die Möglichkeit der Wahrnehmung dieser Rechte und einer Entscheidung über die Lösung vom Vertrag oder eines Vorgehens gegen die Preiserhöhung in voller Sachkenntnis setzt nach Meinung des Gerichtshofs der Europäischen Union voraus, dass der unter die allgemeine Versorgungspflicht fallende Kunde rechtzeitig vor dem Inkrafttreten der Änderung über deren Anlass, Voraussetzungen und Umfang informiert wird. Da dies in den genannten Verordnungen nicht vorgesehen sei, verstoßen sie gegen die zitierten Richtlinien der Europäischen Union.

Eine zeitliche Begrenzung der Wirkungen des Urteils lehnt der Gerichtshof der Europäischen Union ab, da insbesondere nicht dargelegt worden sei, dass die Infragestellung der Rechtsverhältnisse, deren Wirkung sich in der Vergangenheit erschöpft habe, rückwirkend die gesamte Branche der Strom- und Gasversorgung in Deutschland erschüttern würde. Die Auslegung der genannten Richtlinien gilt somit für alle in ihrem zeitlichen Anwendungsbereich erfolgten Änderungen.

Man darf gespannt sein, welche konkreten Auswirkungen das Urteil auf die nationale Rechtsanwendung entfalten wird.

Aufatmen in Berlin – EuGH entscheidet zur Ökostromförderung

1. Juli 2014 um 17:35 von

mini-parvisMit Erleichterung durfte die Bundesregierung heute ein lang erwartetes Urteil des EuGH in dem Rechtsstreit Ålands Vindkraft AB gegen Energimyndigheten zur Kenntnis genommen haben. Die Entscheidung des EuGH erging zum schwedischen Ökostromgesetz, dürfte aber auch die aktuelle Diskussion um die Europarechtskonformität des EEG wesentlich beeinflussen. Dort hatte sich zuletzt die Diskussion, ob das EEG ganz oder in Teilen, insbesondere in Bezug auf die besondere Ausgleichsregelung, eine unzulässige Beihilfe darstellt, wegbewegt. Vielmehr war sehr zum Unwillen von Herrn Gabriel (vgl. unseren Blog-Beitrag vom 27.06.2014) seitens der Kommission verstärkt problematisiert worden, ob es gegen das europarechtliche Gebot der Warenverkehrsfreiheit (Artikel 34 AEUV) verstoße, wenn ausschließlich in Deutschland erzeugter Strom nach dem EEG gefördert werde.

Dass die Bundesregierung hier alarmiert war, ist nachvollziehbar: Hätte man im Lichte des Artikel 34 AEUV den EEG-Fördermechanismus auch für Grünstrom öffnen müssen, der im Ausland erzeugt worden ist, wäre der EEG-Mechanismus endgültig finanziell kollabiert. Alle Bemühungen der Regierung, mit dem in der letzten Woche verabschiedeten Gesetz die andauernden Steigerungen der EEG-Umlage abzumildern, wären voraussichtlich gescheitert.

Diese Sorgen muss man sich im Lichte der genannten EuGH-Entscheidung wohl nicht mehr machen. Der EuGH hat zwar entschieden, dass in dem schwedischen Fall ein Grundsatz ein Verstoß gegen Artikel 34 AEUV vorliege. Dieser sei jedoch aus Gründen des Umweltschutzes sachlich gerechtfertigt. Dabei weist der Senat zwar darauf hin, dass auch aus Gründen des Umweltschutzes nicht jede nationale Regelung eine Verletzung des unionsrechtlichen Gebots der Warenverkehrsfreiheit rechtfertigen könne. Vielmehr sei vorauszusetzen, dass die Regelung auch verhältnismäßig sei. Bei der Vehältnismäßigkeitsprüfung räumt der EuGH allerdings den Mitgliedstaaten grundsätzlich einen Entscheidungsspielraum ein, weil es auf Unionsebene keine Harmonisierung der nationalen Regelungen zur Grundstromförderung gebe. Von daher sei die Begrenzung der Förderung auf Strom, der tatsächlich in Schweden erzeugt worden ist, nicht unverhältnismäßig, obwohl die grüne Eigenschaft des Stroms unabhängig davon ist, wo der Strom erzeugt wurde.

Foto: Gerichtshof der Europäischen Union