Mit Urteil vom heutigen Tage (Rechtssache C‑92/11) hat der Europäische Gerichtshof Preisanpassungsklauseln in Gaslieferverträgen, die den Wortlaut der AVBGasV übernehmen, für europarechtswidrig erklärt. Die Entscheidung ist für die Versorgungswirtschaft von großer Bedeutung. Sie wirkt sich sowohl auf die Grundversorgung als auch auf die Gestaltung von Sonderkundenverträgen im Strom- und Gassektor aus. Der BGH hatte in Erwartung der EuGH-Entscheidung eine Reihe von Leitverfahren ausgesetzt.
Ausgangsverfahren
In dem der EuGH-Vorlage zugrunde liegenden Verfahren streiten die RWE Vertrieb AG und die Verbraucherzentrale NRW (aus abgetretenem Recht von verschiedenen Sonderkunden) um Gaspreisänderungen im Zeitraum 2003-2005. Das Gasversorgungsunternehmen hatte in den AGB seiner Sonderkundenverträge das gesetzlich im Tarifkundenverhältnis geltende einseitige Preisänderungsrecht (§ 4 Abs. 1, 2 AVBGasV) übernommen.
Der BGH hatte dem EuGH diesbezüglich zwei Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: Die erste Frage lautete, ob die Richtlinie über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen dann keine Anwendung auf Preisänderungsklauseln findet, wenn die für Tarifkunden im Rahmen der allgemeinen Anschluss- und Versorgungspflicht geltenden gesetzlichen Regelungen unverändert in die Vertragsverhältnisse mit den Sonderkunden übernommen worden sind. Die zweite Frage betraf die Vereinbarkeit einer die AVBGasV unverändert übernehmenden Preisänderungsklausel mit der Richtlinie über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (RL 93/13/EWG) sowie der Erdgasbinnenmarktrichtlinie (RL 2003/55/EG).
Die mündliche Verhandlung hatte am 28.6.2012 stattgefunden. Nachdem bereits die Schlussanträge der Generalanwältin in diese Richtung gewiesen hatten, war die nunmehr vorliegende Entscheidung des EuGH erwartet worden. (…)