Aufatmen in Berlin – EuGH entscheidet zur Ökostromförderung

1. Juli 2014 um 17:35 von

mini-parvisMit Erleichterung durfte die Bundesregierung heute ein lang erwartetes Urteil des EuGH in dem Rechtsstreit Ålands Vindkraft AB gegen Energimyndigheten zur Kenntnis genommen haben. Die Entscheidung des EuGH erging zum schwedischen Ökostromgesetz, dürfte aber auch die aktuelle Diskussion um die Europarechtskonformität des EEG wesentlich beeinflussen. Dort hatte sich zuletzt die Diskussion, ob das EEG ganz oder in Teilen, insbesondere in Bezug auf die besondere Ausgleichsregelung, eine unzulässige Beihilfe darstellt, wegbewegt. Vielmehr war sehr zum Unwillen von Herrn Gabriel (vgl. unseren Blog-Beitrag vom 27.06.2014) seitens der Kommission verstärkt problematisiert worden, ob es gegen das europarechtliche Gebot der Warenverkehrsfreiheit (Artikel 34 AEUV) verstoße, wenn ausschließlich in Deutschland erzeugter Strom nach dem EEG gefördert werde.

Dass die Bundesregierung hier alarmiert war, ist nachvollziehbar: Hätte man im Lichte des Artikel 34 AEUV den EEG-Fördermechanismus auch für Grünstrom öffnen müssen, der im Ausland erzeugt worden ist, wäre der EEG-Mechanismus endgültig finanziell kollabiert. Alle Bemühungen der Regierung, mit dem in der letzten Woche verabschiedeten Gesetz die andauernden Steigerungen der EEG-Umlage abzumildern, wären voraussichtlich gescheitert.

Diese Sorgen muss man sich im Lichte der genannten EuGH-Entscheidung wohl nicht mehr machen. Der EuGH hat zwar entschieden, dass in dem schwedischen Fall ein Grundsatz ein Verstoß gegen Artikel 34 AEUV vorliege. Dieser sei jedoch aus Gründen des Umweltschutzes sachlich gerechtfertigt. Dabei weist der Senat zwar darauf hin, dass auch aus Gründen des Umweltschutzes nicht jede nationale Regelung eine Verletzung des unionsrechtlichen Gebots der Warenverkehrsfreiheit rechtfertigen könne. Vielmehr sei vorauszusetzen, dass die Regelung auch verhältnismäßig sei. Bei der Vehältnismäßigkeitsprüfung räumt der EuGH allerdings den Mitgliedstaaten grundsätzlich einen Entscheidungsspielraum ein, weil es auf Unionsebene keine Harmonisierung der nationalen Regelungen zur Grundstromförderung gebe. Von daher sei die Begrenzung der Förderung auf Strom, der tatsächlich in Schweden erzeugt worden ist, nicht unverhältnismäßig, obwohl die grüne Eigenschaft des Stroms unabhängig davon ist, wo der Strom erzeugt wurde.

Foto: Gerichtshof der Europäischen Union

Dortmunder Off-Peak

5. September 2013 um 16:44 von

DSC_2487-1Liebe Freunde der Kanzlei,

am 26.09.2013, 18:30 Uhr findet unser „Dortmunder Off-Peak“ in der Weingalerie Kaiserstraße – VinoVin, Kaiserstr. 77, 44135 Dortmund statt. Nach einem kurzen Gastbeitrag von Herrn Dr.  Hempel zur Gaspreisentscheidung des BGH vom 31.07.2013 (Az.: VIII ZR 162/09) bleibt im Rahmen einer Weinprobe genügend Zeit, sich auch über andere Themen der Energiewirtschaft auszutauschen.

Zur Anmeldung schicken Sie uns eine E-Mail an off-peak@hoech-partner.de. Aus organisatorischen Gründen ist die Teilnehmerzahl begrenzt. Wir werden die Anmeldungen daher nach dem Prinzip first come, first served berücksichtigen.

BGH zieht Konsequenz aus EuGH-Urteil: Preisänderungsklausel analog § 4 AVBGasV im Sondervertrag unwirksam

6. August 2013 um 08:15 von

GasflammeAm Mittwoch, 31.07.2013, verkündete der Bundesgerichthof die Entscheidung, dass die unveränderte Übernahme des im Tarifkundenverhältnis geltenden Preisänderungsrechts aus § 4 AVBGasV in einen Sondervertrag AGB-rechtlich unwirksam sei, weil die Regelung nicht den Transparenzanforderungen der europäischen Klauselrichtlinie (RL 93/13/EWG) und der Erdgasbinnenmarktrichtlinie (RL 2003/55/EG, inzwischen aufgehoben durch RL 2009/73/EG) entspreche. Der BGH, der in der Vergangenheit eine solche unveränderte Übernahme des gesetzlichen Preisänderungsrechts aus Gründen der Interessengleichheit von Tarif- und Sonderkunden im Ergebnis für konform mit dem AGB-Recht gehalten hatte (vgl. BGH NJW 2011, 1342 Rn. 27 m.w.N.), musste mit der jüngsten Entscheidung vom 31.07.2013 nunmehr die im Ergebnis gegenteilige Konsequenz aus dem Urteil des EuGH vom 21.03.2013 (Rs C-92/11 – NJW 2013, 2253) ziehen. Der EuGH hatte damit die ihm vom BGH vorgelegten Fragen zur Anwendbarkeit der Klauselrichtlinie und zur Vereinbarkeit einer das gesetzliche Preisänderungsrecht unverändert übernehmenden AGB-Klausel mit dieser Richtlinie sowie der Erdgasbinnenmarktrichtlinie beantwortet. Zum Urteil des EuGH hatte ich bereits am 21.03.2013 in diesem Blog berichtet. Außerdem habe ich auf der frei zugänglichen AGB-Klauselwerke Homepage des C.H. Beck Verlags eine Anmerkung verfasst. Die Homepage veröffentlicht aktuelle Meldungen, die im Zusammenhang mit dem Handbuch “Vertragsrecht und AGB-Klauselwerke” (hsrg. von Graf von Westphalen) stehen. Mein Kollege Dr. Thomas Höch und ich kommentieren darin das Recht der Gaslieferverträge.

EuGH erklärt Preisanpassungsklauseln für europarechtswidrig

21. März 2013 um 17:49 von

Mit Urteil vom heutigen Tage (Rechtssache C‑92/11) hat der Europäische Gerichtshof Preisanpassungsklauseln in Gaslieferverträgen, die den Wortlaut der AVBGasV  übernehmen, für europarechtswidrig erklärt. Die Entscheidung ist für die Versorgungswirtschaft von großer Bedeutung. Sie wirkt sich sowohl auf die Grundversorgung als auch auf die Gestaltung von Sonderkundenverträgen im Strom- und Gassektor aus. Der BGH hatte in Erwartung der EuGH-Entscheidung eine Reihe von Leitverfahren ausgesetzt.

Ausgangsverfahren

In dem der EuGH-Vorlage zugrunde liegenden Verfahren streiten die RWE Vertrieb AG und die Verbraucherzentrale NRW (aus abgetretenem Recht von verschiedenen Sonderkunden) um Gaspreisänderungen im Zeitraum 2003-2005. Das Gasversorgungsunternehmen hatte in den AGB seiner Sonderkundenverträge das gesetzlich im Tarifkundenverhältnis geltende einseitige Preisänderungsrecht (§ 4 Abs. 1, 2 AVBGasV) übernommen.

Der BGH hatte dem EuGH diesbezüglich zwei Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: Die erste Frage lautete, ob die Richtlinie über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen dann keine Anwendung auf Preisänderungsklauseln findet, wenn die für Tarifkunden im Rahmen der allgemeinen Anschluss- und Versorgungspflicht geltenden gesetzlichen Regelungen unverändert in die Vertragsverhältnisse mit den Sonderkunden übernommen worden sind. Die zweite Frage betraf die Vereinbarkeit einer die AVBGasV unverändert übernehmenden Preisänderungsklausel mit der Richtlinie über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (RL 93/13/EWG) sowie der Erdgasbinnenmarktrichtlinie (RL 2003/55/EG).

Die mündliche Verhandlung hatte am 28.6.2012 stattgefunden. Nachdem bereits die Schlussanträge der Generalanwältin in diese Richtung gewiesen hatten, war die nunmehr vorliegende Entscheidung des EuGH erwartet worden. (…)