Es ist so weit! – Mitnutzungen öffentlicher Versorgungsnetze (§ 77d Abs. 4 TKG)

19. Juli 2017 um 13:00 von

Netzwerkkabel

Es ist so weit!

Die Bundesnetzagentur (Az.: BK11-17-002) hat am 17.07.2017 ihre erste Entscheidung in einem Streitbeilegungsverfahren gemäß §§ 77n Abs. 5, 134a TKG getroffen. Nach dem veröffentlichten Tenor der Entscheidung hätte die Gemeinde bei der Erschließung eines Neubaugebietes die Mitverlegung von Glasfaserkabeln dritter Unternehmen dulden und koordinieren müssen. Die dritten TK-Unternehmen sind jedoch zumindest zu einer teilweisen Kostentragung für die Mitverlegung verpflichtet, allerdings nur in dem Umfang, wie er bei sofortiger Verlegung entstanden wäre.

 

Ursprünglicher Beitrag:

Gemäß § 77d Abs. 1 TKG können Eigentümer oder Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze bei den Eigentümern oder Betreibern öffentlicher Versorgungsnetze die Mitnutzung der passiven Netzinfrastrukturen der öffentlichen Versorgungsnetze für den Einbau von Komponenten digitaler Hochgeschwindigkeitsnetze beantragen. Wir berichteten zum DigiNetz-Gesetz: „DigiNetz-Gesetz – Fragen kostet nichts!“.

Daraufhin geschlossene Verträge über Mitnutzungen sind gemäß § 77d Abs. 4 TKG innerhalb von zwei Monaten nach deren Abschluss der Bundesnetzagentur zur Kenntnis zu geben. Hinsichtlich dieser Veröffentlichungspflicht hat die Bundesnetzagentur nunmehr einen „Leitfaden für die Übermittlung von Verträgen über Mitnutzungen öffentlicher Versorgungsnetze (§ 77d Abs. 4 TKG)“ veröffentlicht. Darin befasst sich mit verschiedenen potentiellen Fragstellungen. Im Einzelnen werden Antworten aus Sicht der Bundesnetzagentur zu folgenden Fragestellungen gegeben:

 

    1. Verpflichtung besteht aufgrund welcher gesetzlichen Grundlage?
    2. Wer ist Verpflichteter?
    3. Welche Mitnutzungsverträge sind von § 77d Abs. 4 TKG umfasst?
    4. Zu welchem Zweck sollen die Mitnutzungsverträge an die Bundesnetzagentur übermittelt werden?
    5. Was muss an die Bundesnetzagentur übermittelt werden?
    6. Was geschieht mit den übermittelten Verträgen?
    7. Bis wann hat eine Übermittlung an die Bundesnetzagentur zu erfolgen?
    8. Kann die Frist zur Übermittlung im Einzelfall verlängert werden?
    9. Wie hat eine Übermittlung an die Bundesnetzagentur zu erfolgen?

DigiNetz-Gesetz – Fragen kostet nichts!

22. März 2017 um 08:00 von

DigiNetzDas Gesetz zur Erleichterung des Ausbaus digitaler Hochgeschwindigkeitsnetze (DigiNetzG) ist zum 10.11.2016 in Kraft getreten und hat umfangreiche Ergänzungen des TKG mit sich gebracht. Die Auswirkungen der vom Gesetzgeber zur  Beschleunigung des Glasfaserausbaus gewählten Instrumente beschränken sich aber keineswegs auf die Telekommunikationsbranche.

Denn mit den §§ 77a-77p TKG werden die Eigentümer oder Betreiber „öffentlicher Versorgungsnetze“, zu denen gemäß § 3 Nr. 16b TKG nicht nur die Netze für Telekommunikation, sondern auch für Schienenwege, Straßen, Wasserstraßen, Brücken, Häfen und Flugplätze, aber eben auch für Strom, Gas, Fernwärme und Wasser zählen, in Anspruch genommen.

Inhaltlich werden sämtliche netzgebundenen Versorgungsbranchen im Rahmen der Zumutbarkeitsgrenzen verpflichtet, Eigentümern oder Betreibern „öffentlicher Telekommunikationsnetze“ „Informationen“ über ihre Netzstrukturen bereitzustellen sowie deren „Mitnutzung“ zu dulden. Im Einzelnen handelt es sich dabei um folgende Obliegenheiten:

  • Informationserteilung über passive Netzinfrastrukturen, § 77b TKG
  • Durchführung von Vor-Ort-Untersuchungen passiver Netzinfrastrukturen, § 77c TKG
  • Duldung der Mitnutzung öffentlicher Versorgungsnetze (passive Infrastruktur), § 77d ff. TKG
  • Informationserteilung über Bauarbeiten an öffentlichen Versorgungsnetzen, § 77h TKG
  • Koordinierung von Bauarbeiten und Mitverlegung, § 77i TKG

Öffentliche Informations- und Streitbeilegungsstelle ist die Bundesnetzagentur, die auch den Infrastrukturatlas gemäß § 77a TKG führt.

Eine (weitere) erwähnenswerte Besonderheit enthält § 77k TKG, der die bereits bekannten Bestimmungen über die Nutzung von Wegerechten (§§ 68-77 TKG) um das Recht zur Mitbenutzung gebäudeinterner Netzinfrastruktur ergänzt.

Die Zeiten eigenständiger und unabgestimmter Netzplanungen könnten damit der Vergangenheit angehören. Welche Informationen genau der Netzbetreiber preisgibt und/oder preisgeben darf (die mögliche Gefährdung der Sicherheit des Netzbetriebs setzt hier Grenzen), ist wie so oft eine Entscheidung im Einzelfall. Fest steht jedenfalls, dass Anträge auf Informationserteilung und/oder Mitnutzung mit Bedacht – sowohl in positiver als auch in negativer Hinsicht – beschieden werden müssen.

Mehr Geschwindigkeit für Glasfaser?

25. Februar 2016 um 21:52 von

NetzwerkkabelAm 27.01.2016 hat die Bundesregierung den Entwurf eines Gesetzes zur Erleichterung des Ausbaus digitaler Hochgeschwindigkeitsnetze (DigiNetzG) beschlossen. Damit soll die Richtlinie 2014/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Maßnahmen zur Reduzierung der Kosten des Ausbaus von Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische Kommunikation umgesetzt werden, die bis zum 1. Januar 2016 in nationales Recht umzusetzen war.

Schon im Rahmen der „Digitalen Agenda“ wies die Kommission auf die Notwendigkeit hin, Maßnahmen zur Senkung der Kosten des Breitbandausbaus zu treffen. Dazu wurde den Mitgliedstaaten aufgegeben durch angemessene Planung und Koordinierung sowie die Verringerung der Verwaltungslasten zur Kostensenkung beizutragen. Insbesondere sollten die Mitgliedstaaten die gemeinsame Nutzung der physischen Infrastrukturen ermöglichen.

Diesem Anliegen trägt die Bundesregierung nunmehr Rechnung, indem sie durch ihren Entwurf die Senkung der Kosten für Hoch- und Tiefbauarbeiten in Angriff nimmt, auf die bis zu 80 Prozent der Investitionskosten entfallen.

Ineffizienzen sollen beim Infrastrukturausbau beseitigt und schon existierende passiver Netzinfrastrukturen genutzt werden. Im Einzelnen soll dies durch:

  • Ansprüche auf die Mitnutzung vorhandener Infrastrukturen sowie die Koordinierung von Bauarbeiten,
  • die Herausbildung von vorhersehbaren Mitnutzungspreisen durch die Entscheidungen einer zentralen Streitbeilegungsstelle,
  • die Einrichtung einer zentralen Informationsstelle,
  • die Regelung zur Glasfasermitverlegung bei öffentlich finanzierten Bauarbeiten an Verkehrswegen sowie bei der Erschließung von Neubaugebieten

erreicht werden.

Flankiert werden diese Maßnahmen durch Änderungen der Regelungen der Wegerechte im Telekommunikationsgesetz, die ebenfalls einen schnellen, nachhaltigen und vor allem kostengünstigen Ausbau digitaler Hochgeschwindigkeitsnetze fördern. Dazu soll u.a. § 70 TKG neu gefasst werden. Der Entwurf dehnt einen etwaigen Mitbenutzungsanspruch über andere für die Aufnahme von Telekommunikationskabeln vorgesehenen Einrichtungen hinaus auf andere passive Netzinfrastrukturen öffentlicher Versorgungsnetzbetreiber aus. Darüber hinaus gestaltet der Entwurf die Zugangsvoraussetzungen und -modalitäten nunmehr explizit in den neu gefassten §§ 77d-g TKG aus. Diese regeln die Mitnutzung und den Umfang des Mitnutzungsanspruchs öffentlicher Versorgungsnetze, weiterhin die Einnahmen aus Mitnutzungen und etwaige Gründe für die Ablehnung und Versagung der Mitbenutzung.