Das OLG Düsseldorf hat mit Urteil vom 05.07.2016 (I-20 U 11/16) entschieden, dass § 41 Abs. 3 EnWG nicht zwischen solchen Preisänderungen, die durch Neueinführung bzw. Erhöhung „hoheitlicher Belastungen“ verursacht sind, und sonstigen Preisänderungen differenziert. Eine AGB-Klausel eines EVU, nach der ein Kündigungsrecht für den Fall einer durch Neueinführung/Erhöhung hoheitlicher Belastungen veranlassten Preisänderung nicht besteht, sei deshalb unwirksam.
Die Entscheidung überrascht nicht. Schon das LG Düsseldorf war in seinem Urteil vom 22.10.2015 (Az. 14d O 4/15) davon ausgegangen, dass eine Preisanpassung eine Änderung der Vertragsbedingungen darstelle und nicht lediglich die Anwendung der bei Vertragsschluss vereinbarten Bedingung, die Preise bei einer Änderung staatlich veranlasster Belastungen anpassen zu dürfen. Versteht man wie das OLG Düsseldorf das Sonderkündigungsrecht nicht als Sanktion unternehmerischer Entscheidungen des EVU, sondern als grundlegende Entscheidung des Gesetzgebers, dem Kunden bei jeder (negativen wie positiven) Veränderung das Recht einzuräumen, sich von dem Vertrag zu lösen, ist das Auslegungsergebnis vorgezeichnet.
Ob damit ein an den berechtigten Interessen beider Teile angemessen ausgerichtetes Ergebnis erzielt ist, darf allerdings bezweifelt werden. Im Dauerschuldverhältnis „Energieliefervertrag“ sind die EVU in Deutschland im Spannungsfeld zwischen europarechtlichen Vorgaben und nationalrechtlichen Anforderungen mittlerweile in ein enges Korsett geschnürt. Das gilt etwa bei der gleichzeitigen Umsetzung des Gebotes der Transparenz von Vertragsbedingungen und der Forderung nach einer Kostenechtheit der Preisanpassungsklausel.
Mit Urteil vom 26.11.2015 (C-326/14) hat der EuGH eine Anbindung der Preise eines Telekommunikationsanbieters an die Entwicklung eines staatlichen Verbraucherpreisindexes als wirksam bestätigt und festgestellt, dass die in dieser Weise vertraglich vorgesehene Entgeltanpassung, da sie auf einer klaren, präzisen und öffentlich zugänglichen Indexierungsmethode beruhe, die sich aus zur staatlichen Sphäre gehörenden Entscheidungen und Mechanismen ergebe, die Endnutzer nicht in eine andere vertragliche Situation versetzen könne, als sie sich aus dem Vertrag ergebe, dessen Inhalt sich nach den allgemeinen Geschäftsbedingungen bestimme, die die fragliche Klausel enthielten. Werde eine Tarifänderung in dieser Weise vorgenommen, sei sie folglich nicht als Änderung der Vertragsbedingungen einzustufen, weshalb dem Verbraucher ein Sonderkündigungsrecht nicht zustehe.
Das OLG Düsseldorf verneint in seinem Urteil vom 05.07.2016 die Relevanz dieser Entscheidung des EuGH, weil eine Preisindexklausel nicht vorliege. Das ist zwar richtig, greift aber gleichzeitig zu kurz. Denn jeder noch so „klaren, präzisen und öffentlich zugänglichen Indexierungsmethode“ ist im Vertragsverhältnis mit Verbrauchern im nationalen Recht durch die Rechtsprechung des BGH eine Absage erteilt worden – eben weil eine Preisindexierungsklausel mit dem Postulat der Kostenechtheit nicht zusammengeht.
Bei diesem Verständnis ist den EVU in Deutschland die Möglichkeit abgeschnitten, Kostenentwicklungen im Dauerschuldverhältnis mit einem Haushaltskunden in einer Weise Rechnung zu tragen, die nicht zu einer Änderung der Vertragsbedingungen führt und damit kein Sonderkündigungsrecht auslöst. Das ist unter Umständen hinzunehmen, soweit Preisanpassungen aufgrund von Veränderungen solcher Kostenbestandteile betroffen sind, die das EVU beeinflussen kann. Bei nicht beeinflussbaren Kostenpositionen gilt das jedoch nicht, zumal aufgrund der durch die Rechtsprechung postulierten Bedingungen für eine wirksame und billige Preisänderung die EVU kaum die Möglichkeit haben, steigende staatliche Belastungen nicht zeitnah weiterzugeben, soll nicht ein zwischenzeitlicher Margenverlust für die restliche Vertragslaufzeit zementiert werden.
Einer Differenzierung nach den Gründen für die Preisanpassung sollte bei der Frage nach dem Bestehen eines Sonderkündigungsrechts also nicht von vornherein eine Absage erteilt werden.
Die Revision wurde zugelassen; es bleibt abzuwarten, ob eine abschließende Klärung durch den BGH erfolgt.
Unabhängig davon beschränken sich die Auswirkungen der Entscheidung auf Lieferverträge mit Haushaltskunden. Zwar spricht § 41 Abs. 3 EnWG allgemein von „Letztverbrauchern“, jedoch regelt § 41 EnWG bereits seiner amtlichen Überschrift nach nur Verträge mit Haushaltskunden außerhalb der Grundversorgung. Zudem diente die Einführung von § 41 Abs. 3 EnWG der Umsetzung bzw. Klarstellung europarechtlicher Vorgaben, die ihrerseits ein Lösungsrecht vom Vertrag verbindlich nur für Haushaltskunden fordern. Auf Verträge mit Nicht-Haushaltskunden findet § 41 Abs. 3 EnWG deshalb keine Anwendung. Abgesehen davon finden sich in Verträgen mit „echten“ Sonderkunden zumeist Preisindexierungen, deren Umsetzung nach dem Urteil des EuGH vom 26.11.2015 bereits keine zur außerordentlichen Kündigung berechtigende Änderung der Vertragsbedingungen darstellt.