OLG Düsseldorf: Zur Belieferung von Gewerbekunden in der Grundversorgung

23. Dezember 2020 um 13:44 von

Das OLG München hatte bereits mit Urteil vom 06.06.2018 (Az. 7 U 3836/17) entschieden, dass auch ein Gewerbetreibender, der mehr als 10.000 kWh Strom im Jahr verbraucht, unter bestimmten Umständen als Haushaltskunde gemäß § 3 Nr. 22 EnWG qualifiziert und daher in der Grundversorgung mit Strom beliefert werden kann.

Dieser Rechtsauffassung hat sich das OLG Düsseldorf nunmehr mit Urteil vom 16.12.2020 (Az. I-27 U 18/19) angeschlossen. Wenn der Versorger den Jahresverbrauch des Kunden nicht kenne, könne der Kunde auch nicht davon ausgehen, dass die Realofferte des Versorgers auf eine Belieferung außerhalb der Grundversorgung gerichtet sei. Insbesondere müsse sich der Versorger auch nicht an den Abnahmemengen vorheriger Nutzer der Verbrauchsstelle orientieren. Der Empfänger einer Erklärung dürfe der Erklärung nicht unbesehen den für ihn günstigsten Sinn beilegen. Vielmehr sei er nach Treu und Glauben verpflichtet, unter Berücksichtigung aller ihm erkennbarer Umstände zu prüfen, was der Erklärende gemeint habe. Letztlich sei der Versorger auch nicht gemäß § 242 BGB dazu verpflichtet, das für die Stromlieferung zu entrichtende Entgelt auf Basis eines Sonderkundentarifs neu zu berechnen, wenn sich die ursprüngliche Einordnung des Letztverbrauchers nach Mitteilung der tatsächlichen Verbrauchsmengen durch den Netzbetreiber als unzutreffend herausstelle.

Die Argumentation des OLG Düsseldorf überzeugt. Für die Auslegung einer Willenserklärung ist der Zeitpunkt ihrer Abgabe maßgeblich. In Fällen eines konkludenten Abschlusses eines Stromliefervertrages ist dies die Zurverfügungstellung des Stromanschlusses durch den Grundversorger. Zu diesem Zeitpunkt werden dem Grundversorger die jährlichen Bezugsmengen des Kunden in den meisten Fällen aber nicht bekannt sein. Sofern sich der jeweilige Kunde nicht um den Abschluss eines Sondervertrages bemüht, dürfte der Abschluss von Grundversorgungsverträgen also auch bei Gewerbekunden den Regelfall darstellen.

Beginn der Verjährung (immer noch erst) nach Rechnungslegung

7. August 2019 um 18:36 von

bgh_front2In einer für die energiewirtschaftliche Praxis wichtigen Entscheidung hat der BGH mit aktuellem Urteil vom 17.07.2019 (AZ: VIII ZR 224/18) seine jahrzehntelange Rechtsprechung bestätigt, dass die Verjährung eines Vergütungsanspruchs im Bereich der Grundversorgung erst am Ende des Jahres zu Laufen beginnt, in dem die Rechnung gelegt worden ist. Auf die tatsächliche Belieferung kommt es also nicht an. Der BGH begründet dies damit, dass gemäß § 17 Abs. 1 GVV der Vergütungsanspruch erst mit Rechnungslegung fällig werde und damit erst zu diesem Zeitpunkt im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB entstehe.

Das alles ist für Energiejuristen nichts Neues. Neu ist hingegen, dass der BGH explizit den Versuch zurückgewiesen hat, an diesem verjährungsrechtlichen Ergebnis etwas mit Verweis auf § 40 Abs. 4 EnWG zu ändern. Danach müssen Lieferanten sicherstellen, dass der Letztverbraucher die Abrechnung spätestens sechs Wochen nach Beendigung des abzurechnenden Zeitraums bzw. spätestens sechs Wochen nach Beendigung des Lieferverhältnisses erhält. Unter Berücksichtigung dieser Regelung hatte das Landgericht Flensburg als Berufungsgericht die Auffassung vertreten, der Beginn der Verjährung sei entgegen der alten BGH-Rechtsprechung doch vorzuverlegen, wenn der Grundversorger die Abrechnung entgegen § 40 Abs. 4 EnWG verzögere.

Dem hat der BGH allerdings eine Absage erteilt. § 40 Abs. 4 EnWG sei keine Bestimmung, die den Lauf der Verjährung betreffe. Allerdings sei § 40 Abs. 4 EnWG auch nicht aus rechtlicher Sicht unbeachtlich. Wenn ein Energieversorger mit seiner Abrechnungspraxis dagegen verstoße, sei zwar die Forderung nicht verjährt; allerdings kämen grundsätzlich Schadenersatzansprüche des Kunden in Betracht. Der BGH lässt allerdings auch anklingen, dass in aller Regel nur das Energieversorgungsunternehmen, nicht der Kunde, durch eine zeitlich verspätete Abrechnung einen Nachteil erleidet.

BGH: kontrollfreie Preishauptabrede und kontrollfähige Preisnebenabrede

8. November 2018 um 11:20 von

Erneut hat der XI. Zivilsenat eine Klausel zu einem laufzeitunabhängigen Bearbeitungsentgelt in einem Unternehmerdarlehensvertrag für unwirksam befunden (BGH_XI_ZR_593-16 (Bearbeitungsprovision). Die Ausführungen des XI. Zivilsenats insbesondere zur Abgrenzung von kontrollfreier Preishauptabrede und kontrollfähiger Preisnebenabrede sind auch für Energielieferverträge von Interesse.

Insolvenzverfahren über das Vermögen der Care-Energy AG eröffnet

22. August 2017 um 11:36 von

PressemeldungAm 16.08.2017 um 15:30 Uhr ist durch das zuständige Amtsgericht Bremen als Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Care-Energy AG eröffnet worden. Zum Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Jan H. Wilhelm aus Bremen bestellt. Einzelheiten zum weiteren Verfahren ergeben sich aus dem Eröffnungsbeschluss.

BGH bestätigt: Verzug ohne Mahnung bei Fälligkeitsangabe auf Energierechnung – Achtung: Zweiwochenfrist ab Zugang muss eingehalten sein

2. August 2016 um 12:07 von

bgh_front2Mit noch unveröffentlichtem Versäumnisurteil vom 08.06.2016 (VIII ZR 215/15) hat der BGH im Grundsatz bestätigt, dass die Angabe der Fälligkeit des Rechnungsbetrages auf der Stromrechnung eine kalendermäßige Bestimmung der Leistungszeit in § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB ist, so dass der Kunde auch ohne Mahnung in Verzug gerät, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:

 

1. § 17 Abs. 1 StromGVV ist anwendbar und

2. das EVU hält bei der Fälligkeitsangabe die Frist von mindestens zwei Wochen ab Zugang der Rechnung ein.

Die Entscheidung ist auf die Gasversorgung (§ 17 Abs. 1 GasGVV) sowie die Wasserversorgung (§ 27 Abs. 1 AVBWasserV) übertragbar.

Einschlägig ist die Verordnungsbestimmung, wenn es sich um ein Grundversorgungsverhältnis (Tariflieferverhältnis) handelt oder sie „aus anderen Gründen anwendbar ist“ (BGH, a.a.O. Rn. 34), d.h. in einen Sondervertrag wirksam einbezogen wurde.

Dem EVU ist hierüber ein Recht im Sinne von § 315 BGB zur einseitigen Bestimmung der Fälligkeit und damit auch der Leistungszeit eingeräumt (BGH, a.a.O. Rn. 29). Der BGH hat sich damit der überwiegend vertretenen Auffassung angeschlossen und begründet dies zutreffend im Wege der Auslegung des Wortlauts und Regelungszusammenhangs unter Berücksichtigung von Entstehungsgeschichte sowie Sinn und Zweck der Vorschrift. Der Hinweis, dass diese nicht nur Kundenbelangen Rechnung tragen soll, sondern ebenso einem zügigen Inkasso und damit dem Interesse der Allgemeinheit an einer möglichst kostengünstigen Energieversorgung (BGH, a.a.O. Rn. 32), verdient Zustimmung. Da das EVU bei seiner einseitigen Leistungszeitbestimmung nicht völlig frei ist, sondern, hierbei zu beachten hat, dass dem Kunden eine Zahlungsfrist von wenigstens zwei Wochen ab Zugang der Rechnung verbleibt (BGH, a.a.O. Rn. 33), sind die Belange des Kunden hinreichend berücksichtigt.

Die Zweiwochenfrist ab Zugang der Rechnung muss das EVU bei der Bestimmung der Leistungszeit allerdings einhalten, da die Bestimmung ansonsten unbillig und damit unwirksam wäre (BGH, a.a.O. Rn. 34).

Die Entscheidung gibt aus Sicht der EVU Anlass zu prüfen, ob die Angaben auf den Rechnungen die unternehmensinternen Abläufe bei der Rechnungserstellung und den gewöhnlichen Postlauf hinreichend berücksichtigen. Zum anderen ist zu erwägen, vorsorglich einen Hinweis über den Verzugseintritt spätestens nach 30 Tagen ab Fälligkeit und Zugang der Rechnung aufzunehmen (vgl. § 286 Abs. 3 BGB).