Fernwärme: Ein Ergebnis, das niemandem hilft

30. März 2020 um 10:43 von

Am vergangenen Donnerstag hat das OLG Stuttgart im Berufungsverfahren den Rechtsstreit über das Fernwärmenetz in Stuttgart entschieden. Dabei hat es die Parteien an den Verhandlungstisch zurück gezwungen, denn rechtlich können beide Seiten mit der Entscheidung nicht zufrieden sein.

Das OLG Stuttgart hat die Vorinstanz lediglich insoweit bestätigt, als das Landgericht in Ermangelung einer Endschaftsbestimmung im zwischenzeitlich ausgelaufenen Fernwärme-Gestattungsvertrag einen Anspruch der Stadt auf Übergabe und Übereignung des Fernwärmenetzes abgelehnt hatte. Diese Rechtsauffassung hatte zuvor bereits das VG Berlin-Brandenburg zum Fernwärmenetz in Berlin eingenommen (vgl. VersW 2018, 213). Einen gesetzlichen Anspruch auf Übergabe und Übereignung des Fernwärmenetzes an die Kommune gibt es nach diesen Gerichtsentscheidungen nicht, und wenn im Gestattungsvertrag nichts geregelt sei, bleibt es bei diesem für die Kommune nachteiligen Ergebnis.

Allerdings hat das OLG Stuttgart anders als zuvor das Landgericht den von der Stadt Stuttgart  hilfsweise geltend gemachten Anspruch auf Beseitigung der Fernwärmeanlagen zugesprochen. Zugleich hat es den gestützt auf zahlreiche Stimmen in der Literatur vom Versorgungsunternehmen widerklagend geltend gemachten Anspruch auf Abschluss eines neuen Gestattungsvertrages zu angemessenen Bedingungen abgelehnt. Ein solcher Anspruch könne nicht auf einen kartellrechtlichen Kontrahierungszwang gestützt werden, dem die Stadt Stuttgart nach Ansicht des Versorgungsunternehmens unterworfen war. Vielmehr ist die Stadt nach Auffassung des OLG Stuttgart offenbar frei zu entscheiden, ob sie ein solches Vertragsangebot unterbreiten wolle oder nicht. Wenn sie sich dagegen entscheidet, kann sie auch die Beseitigung der Fernwärmeanlagen verlangen. Ein Recht, das die Kommune faktisch nicht wird durchsetzen können.

Die genauen schriftlichen Urteilsgründe sind noch nicht veröffentlicht. Man darf also gespannt sein. Was bereits jetzt aus der Pressemeldung des Gerichts (https://oberlandesgericht-stuttgart.justiz-bw.de/pb/,Lde/Startseite/Medien/Urteil+des+OLG+Stuttgart+-+Patt+im+Streit+ums+Fernwaermenetz+zwischen+der+Landeshauptstadt+Stuttgart+und+der+EnBW/?LISTPAGE=1178276) bekannt ist, ist der Umstand, dass das OLG Stuttgart die Revision nicht zugelassen hat. Damit ist die Hürde für beide Parteien, die jeweils unbefriedigenden Teile des Urteils durch den BGH korrigieren zu lassen, hoch.

Die Energiewirtschaft in Zeiten der Corona-Pandemie

27. März 2020 um 14:56 von

Aufgrund des Corona-Virus ist weltweit eine Ausnahmesituation entstanden. Diese trifft – neben einhergehenden freiheitseinschränkenden Maßnahmen von Bürgern*innen – sämtliche unternehmenswirtschaftlichen Bereiche mit voller Härte. Auch in der Energiewirtschaft müssen sich beispielsweise Energieversorgungsunternehmen oder Anlagenbetreiber für erneuerbare Energien auf bisher unerwartete Schwierigkeiten einstellen.

Während Verbraucherzentralen von Energieversorgungsunternehmen den Verzicht auf Versorgungssperrungen für säumige Verbraucher fordern, hat die Bundesnetzagentur bereits Maßnahmen für laufende und künftige EE- und KWK-Ausschreibungen ergriffen, welche sie auf ihrer Webseite unter https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Sachgebiete/ElektrizitaetundGas/Unternehmen_Institutionen/Ausschreibungen/Ausschreibungen_node.html veröffentlicht hat. Die Maßnahmen betreffen dabei sowohl Unternehmen, die bereits einen Zuschlag erhalten haben, als auch potentielle neue Bieter. Mit den Maßnahmen sollen nach verkündetem Zuschlag insbesondere Verlängerungen von Realisierungs- und Pönalfristen nunmehr formlos möglich sein.

Des Weiteren ist eine Veränderung des Stromverbrauchs zu verzeichnen. Der Energieabsatz in Deutschland und anderen europäischen Ländern ist zum Teil deutlich gesunken. An den Großmärkten sind die Preise für Energie gefallen. Die Automobilindustrie hat ihre Produktion temporär eingestellt, wobei weitere Industriebetriebe folgen dürften. Restaurants, Einzelhändler und Hotels haben ihre Betriebe bereits geschlossen oder stehen kurz davor. Leicht ansteigen wird wohl der Energieverbrauch der privaten Haushalte aufgrund der längeren Aufenthaltsdauern.

Es bleibt letztlich abzuwarten, welche weiteren, jetzt nicht abzuschätzenden Folgen die Corona-Pandemie mit sich bringen wird. Wir von Höch und Partner wünschen in diesem Zusammenhang jedenfalls allen Lesern und Leserinnen unserer Blogs (sowie allen Anderen auch) weiterhin beste Gesundheit und eine baldige Rückkehr in den „normalen Alltag“.

Strenge Anforderungen des BGH an Preisanpassungsklausen im Bereich der Fernwärme

18. März 2020 um 11:57 von

24 Abs. 4 AVBFernwärmeV sieht vor, dass Preisanpassungsklauseln im Bereich der Fernwärme sowohl die Kostenentwicklung bei der Erzeugung und Bereitstellung der Fernwärme als auch die Verhältnisse auf dem Wärmemarkt angemessen berücksichtigen müssen (sog. Kosten- bzw. Marktelement). Was das genau bedeutet, hat der BGH in einem jetzt bekannt geworfenen Urteil vom 18.12.2019 (VIII ZR 209/18) weiter konkretisiert. Dabei hat er die im konkreten Fall streitgegenständliche Preisanpassungsklausel für unwirksam erklärt, weil sie dem Gebot der Kostenorientierung gemäß § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV nicht entspreche.

Zum Verhängnis wurde dem Wärmversorgungsunternehmen dabei, dass der für die Brennstoffkosten relevante Gaspreis nur zu 75 % durch den HEL-Faktor bestimmt wurde, die Preisanpassungsregelung im Wärmeliefervertrag für den vertraglich vereinbarten Arbeitspreis jedoch zu 100 % von der Entwicklung der HEL-Notierungen abhängig war. Darüber hinaus beanstandete der BGH, dass Änderungen in den HEL-Notierungen auf die Brennstoffkosten einerseits und den Fernwärmepreis andererseits gemäß den jeweiligen vertraglichen Vereinbarungen in unterschiedlich starker Weise durchschlagen. Dies führe dazu, so der BGH, dass entgegen dem Gedanken des § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV das Wärmeversorgungsunternehmen unter Umständen höhere Beträge als nur die Kostensteigerung an den Endkunden weitergebe und auf diese Weise zusätzliche Gewinne realisieren könne.

Dem Wärmeversorgungsunternehmen hat es auch nicht geholfen, dass sich die vom BGH festgestellten Probleme mit der streitgegenständlichen Preisanpassungsklausel wirtschaftlich nicht wesentlich zum Nachteil des Kunden ausgewirkt hatten. Insoweit verweist der BGH auf seine ständige Rechtsprechung, dass eine Preisänderungsregelung generell sicherstellen müsse, dass sich die vom Kunden zu tragende Preiskomponente der Wärmeerzeugungskosten nicht anders entwickle als die Kosten des Brennstoffbezugs. Der BGH spricht in diesem Zusammenhang von einem abstrakt-generellen Gleichlauf der Kostenkomponenten und kommt zu dem Ergebnis, dass eine Preisanpassungsklausel bereits dann unwirksam ist, wenn dieser Gleichlauf nicht unter allen Umständen gewahrt ist.

Eine ergänzende Vertragsauslegung in Anlehnung an die Rechtsprechung zur unwirksamen Preisanpassungen im Bereich der Gas-Grundversorgung wird ebenfalls abgelehnt. Der BGH weist in diesem Zusammenhang nur knapp darauf hin, dass Wärmeversorgungsunternehmen anders als Grundversorger weder einem Kontrahierungszwang unterlägen noch Einschränkungen bei der ordentlichen Kündigung des Fernwärmelieferungsvertrages bestünden. Kartellrechtliche Restriktionen lässt der BGH in diesem Zusammenhang offenbar unberücksichtigt.

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Bei dieser Gelegenheit wünschen wir allen Leserinnen und Lesern unseres Blogs beste Gesundheit und eine baldige Rückkehr in den Regelbetrieb!!

20 Jahre Erneuerbare-Energien-Gesetz: Ein kurzer Rückblick

25. Februar 2020 um 15:07 von

Mit Beschluss des Erneuerbare-Energie-Gesetzes (EEG) am 25. Februar 2000 setzte der Bundestag im Interesse des Klima- und Umweltschutzes den Grundstein für den in den folgenden Jahren erfolgten starken Ausbau erneuerbarer Energien. Das EEG löste dabei das seit 1991 geltende Stromeinspeisungsgesetz ab, das als weltweit erstes Ökostrom-Einspeisegesetz galt. Jedoch besaß das Stromeinspeisungsgesetz nicht die im EEG verankerten Grundzüge, die das EEG letztlich so erfolgreich gemacht haben; nämlich

  • die Anschluss- und Abnahmeverpflichtung der Netzbetreiber zur Aufnahme von Strom aus erneuerbaren Energien sowie
  • die Förderansprüche für den eingespeisten Strom in Form von festen Vergütungssätzen und später von gleitenden Marktprämien, deren jeweilige Höhe vom aktuellen Strompreis an der Börse abhängig war.

Seit der mit dem EEG 2017 einhergehenden Gesetzesnovelle wird die Höhe der Vergütung nicht mehr staatlich festgelegt, sondern durch Ausschreibungen ermittelt. Aufgrund des bisherigen Erfolges wird den erneuerbaren Energien zugetraut, sich dem Wettbewerb zu stellen. Dabei werden insbesondere Anlagenbetreiber gefördert, die am wenigsten für den wirtschaftlichen Betrieb einer neuen EEG-Anlage fordern. Am Wettbewerb sollen möglichst viele verschiedene Betreiber teilnehmen können – von großen Firmen bis zu Bürgerenergiegesellschaften. Ob das Ausschreibungssystem an den bisherigen Erfolg des EEG anknüpfen kann, wird sich im Laufe der nächsten Jahre herausstellen; auch wenn bereits erste Stimmen monieren, dass dieses den Ausbau erneuerbare Energien ausgebremst habe.

Nach Angaben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie wird die Stromversorgung in Deutschland jedenfalls Jahr für Jahr „grüner“, da der Anteil der erneuerbaren Energien am Stromverbrauch beständig wächst. Während im Jahr 2000 der Anteil der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien nur rund sechs Prozent betrug, lag er im Jahr 2018 bereits bei 38 Prozent. Bis zum Jahr 2025 sollen 40 bis 45 Prozent des in Deutschland verbrauchten Stroms aus erneuerbaren Energien stammen.

Praktische Umsetzung des Brennstoffemissionshandelsgesetzes für Energieversorger | Informations- und Diskussionsveranstaltung in Dortmund

31. Januar 2020 um 11:25 von

Mit dem Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) erwarten u. a. Stadtwerke, Contractoren, Energieversorger und Fernwärmeversorgungsunternehmen neue Pflichten und Herausforderungen, die es ab dem Jahr 2021 zu bewältigen gilt – sei es interner organisatorischer Natur oder aber gegenüber den Abnehmern (Endkunden) von Brennstoffen für die Wärmeerzeugung bzw. von Nah- und Fernwärme. Auch wenn das Gesetz erst im Frühjahr 2020 erneut verabschiedet werden soll, gibt der Gesetzestext in seiner aktuellen Fassung bereits weitreichenden Auswertungsbedarf und wirft viele Fragen zur Umsetzung der Anforderungen an eine neue CO2-Bepreisung in den betroffenen Unternehmen auf.

Daher bieten die Rechtsanwälte von Höch und Partner sowie die Berater der nymoen|strategieberatung im Rahmen einer Veranstaltung die Möglichkeit, offene Fragestellungen mit Experten zu diskutieren und die politische sowie rechtliche Ausgestaltung des Gesetzes zu verstehen. Die praxisnahe Umsetzung einer CO2-Bepreisung von Brenn- und Heizstoffen für Unternehmen steht dabei im Fokus der Veranstaltung.

Praktische Umsetzung des Brennstoffemissionshandelsgesetzes für Energieversorger: Flyer

Wann: 04.03.2020, 13:30 bis 17:00 Uhr

Wo: Deutsches Fußballmuseum, Platz der Deutschen Einheit 1, 44137 Dortmund

Haben wir Ihr Interesse geweckt? Dann melden Sie sich gerne hier oder per E-Mail an off-peak@hoech-partner.de an. Wir freuen uns auf Ihre Teilnahme.