Nach § 57 Abs. 5 Satz 4 i.V.m. Satz 1 EEG 2017 ist der Netzbetreiber verpflichtet, von dem Anlagenbetreiber höhere als im EEG vorgesehene Zahlungen für Stromeinspeisungen zurückzuverlangen. Dieser Rückforderungsanspruch verjährt nach § 57 Abs. 5 Satz 3 EEG 2017 – in Abweichung von der Regelverjährung nach §§ 195, 199 BGB (drei Jahre) – mit Ablauf des 31.12. des zweiten auf die Einspeisung folgenden Jahres.
Sollte der Netzbetreiber den Anlagenbetreiber
aufgrund einer eingetretenen Überzahlung auffordern, den Mehrbetrag
zurückzuzahlen, und erklärt der Anlagenbetreiber innerhalb der
Verjährungsfrist, dass der Netzbetreiber die offene Forderung mit den künftig
entstehenden Einspeisevergütungen verrechnen soll, dürfte ein Anerkenntnis in
sonstiger Weise im Sinne des § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB des Anlagenbetreibers
vorliegen, das zu einem Neubeginn der Verjährung führt.
Fraglich ist jedoch, welche Verjährungsfrist im
Sinne des § 57 Abs. 5 Satz 3 EEG 2017 neu zu laufen beginnt. Grundsätzlich
wirkt sich ein Anerkenntnis nach § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB so aus, dass die für
den Anspruch maßgeblich gesetzliche oder vertragliche Verjährungsfrist im
Ganzen neu zu laufen beginnt, und zwar mit dem auf das Anerkenntnis folgenden
Tag (vgl. BGH NJW 2012, 3633, Tz. 32).
Ein Anspruch, der also am 20.06.2020 im Sinne
des § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB anerkannt wird und der regelmäßigen Verjährung nach
§ 195 BGB unterliegt, verjährt mit Ablauf des 20.06.2023. Ein
Rückforderungsanspruch nach § 57 Abs. 4 i.V.m. Satz 1 EEG, der der (verkürzten)
Verjährung des § 57 Abs. 5 Satz 3 EEG 2017 unterliegt, dürfte bei einem
Anerkenntnis im Sinne des § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB am 20.06.2020 indes mit Ablauf
des 31.12.2022 verjähren und nicht, wie man annehmen könnte, mit Ablauf des
20.06.2022:
Denn
die Verjährung des § 57 Abs. 5 Satz 3 EEG 2017 knüpft nach seinem Wortlaut an
den „Ablauf des 31.12. des zweiten auf die Einspeisung folgenden Jahres“ an.
Eine starre Verjährungsfrist geht aus dem Gesetz nicht hervor. Konsequent
dürfte es daher sein, die aufgrund des Anerkenntnisses verlängerte
Verjährungsfrist ebenso an den Ablauf des 31.12. des zweiten auf das
Anerkenntnis folgenden Jahres zu knüpfen. Denn nur so dürfte die in § 57 Abs. 5
Satz 3 EEG 2017 gesetzlich geregelte (nicht starre) Frist im Sinne des § 212
Abs. 1 BGB im Ganzen neu zu laufen beginnen.