OVG Münster stoppt vorläufig die Einbaupflicht von Smart-Metern

8. März 2021 um 19:25 von

Seit einem Jahr sind viele Messstellenbetreiber verpflichtet, ihre Messstellen mit intelligenten Messsystemen auszustatten. Ausgelöst wurde die Einbaupflicht im Januar 2020, als das BSI in seiner sogenannten Markterklärung feststellte, dass drei Unternehmen intelligente Messsysteme i.S.d § 24 Abs. 1 des MsbG am Markt anbieten. Faktisch führte die Erklärung aber auch zu dem Verbot, Messsysteme anderer Hersteller einzubauen.

Das OVG Münster (21 B 1162/20) setzt die Vollziehung der Markterklärung des BSI (Allgemeinverfügung) nunmehr in ihrem Eilbeschluss vom 4. März 2021vorläufig aus. Dies hat zur Folge, dass zunächst auch andere Messsysteme eingebaut werden dürfen. Bereits verbaute Messsysteme müssen hingegen nicht ausgetauscht werden.

Nach Ansicht des OVG genügen die am Markt verfügbaren intelligenten Messsysteme nicht den gesetzlichen Anforderungen des MsbG. Es fehle bei den Messsystemen an einer Zertifizierung für die sogenannte Interoperabilität, also der Fähigkeit, Daten mit Systemen unterschiedlichen Typs oder anderer Hersteller austauschen zu können. Darüber hinaus sei eine Zertifizierung auch nicht möglich, da die Zertifizierungsanforderungen in Anlage VII der Technischen Richtlinie TR-03109-1 formell und materiell rechtswidrig sei. Zum einen hätte der Ausschuss für Gateway-Standardisierung angehört werden müssen, und zum andern bleibe die Anlage VII hinter den  gesetzlich normierten Mindestanforderungen hinsichtlich der Interoperabilität zurück. Das BSI überschreite seine Kompetenz, technische Richtlinien entsprechend dem technischen Fortschritt abzuändern, wenn es damit die gesetzlich festgelegten Mindestanforderungen unterschreite. Seien die dortigen Mindestanforderungen nicht erfüllbar, müsse der Gesetzgeber tätig werden.

Das Hauptsacheverfahren ist noch beim VG Köln unter dem Aktenzeichen 9 K 3784/20 anhängig. Zudem sind beim OVG noch etwa 50 gleich gelagerte Beschwerdeverfahren von Messstellenbetreibern anhängig.

Kein Gratis-Strom im Schweinestall…

10. Februar 2021 um 22:28 von

…unter diesem Titel hat das OLG Düsseldorf (I-27 U 19/19) am 10.02.2021 eine Pressmitteilung (Link) veröffentlicht.

Inhaltlich ging es wieder einmal um die sog. geduldete Notstromentnahme: Ein Letztverbraucher entnimmt Strom aus dem Netz, ohne dass ein Lieferverhältnis zu einem Stromlieferanten besteht. Immer wieder stellt sich sodann die Frage, ob der Letztverbraucher dem Netzbetreiber oder einem Lieferanten ein Entgelt für die entnommenen Strommengen schuldet.

In jüngster Vergangenheit setzte sich bei der Bundesnetzagentur und den Gerichten verstärkt die Ansicht durch, dass diese Letztverbraucher ausnahmslos dem Grund-/Ersatzversorger zuzuordnen seien, weil es keine Bilanzierungslücken geben dürfe.

Der nun vom OLG Düsseldorf entschiedene Fall wies die Besonderheit auf, dass der Letztverbraucher zwar in Niederspannung angeschlossen, er aber nicht grundversorgungsberechtigt war. Aufgrund der von ihm entnommenen Strommengen fiel er zwar (zunächst) in die Ersatzversorgung, nach deren Auslaufen wurde nach Ansicht des Senats aber weder ein Grundversorgungs- noch ein Sonderkundenvertrag geschlossen.

Mit überzeugender Begründung entscheid das OLG Düsseldorf, dass der Letztverbraucher dem Netzbetreiber (jedenfalls) auf der Grundlage der Geschäftsführung ohne Auftrag Ersatz für die entnommenen Strommengen schulde. Eine (bilanzielle) Zuordnung des Letztverbrauchers zum Grund-/Ersatzversorger dürfe entgegen den gesetzlichen Wertungen nicht erfolgen.

Einen Verstoß gegen die Entflechtungsvorgaben der §§ 6 ff. EnWG hat das OLG Düsseldorf zutreffend abgelehnt, weil die Duldung oder die unterlassene Unterbindung der Entnahme von Strom durch den Verteilernetzbetreiber an der von ihm kontrollierten Anschlussstelle mit einem vertraglichen Lieferverhältnis nicht gleichzusetzen sei.

Die Höhe des Anspruchs ist noch unklar; das OLG Düsseldorf hat zunächst ein Grundurteil erlassen, gegen das aufgrund seiner Tragweite die Revision zugelassen wurde.

Wir werden weiter berichten.

Last Minute – Registrierung im Marktstammdatenregister

11. Januar 2021 um 17:15 von

Gemäß § 23 Abs.1 MaStRV werden Ansprüche auf Zahlungen von Marktprämien, Einspeisevergütungen und Flexibilitätsprämien nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz sowie Ansprüche auf Zahlungen nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz erst fällig, wenn die Betreiber die Einheiten registriert haben. Entsprechendes gilt für Abschlagszahlungen. Für Anlagen, die vor dem 01.02.2019 in Betrieb genommen wurden, gilt allerdings gemäß § 25 Abs.6 MaStRV seit dem Start des Webportals am 31.01.2019 eine Übergangsfrist von 24 Monaten. Diese Frist läuft nun endgültig zum 31.01.2021 ab.

Vor diesem Hintergrund ist die schnellstmögliche Registrierung geboten, will man nicht die (rechtzeitige) Auszahlung einer sonst grundsätzlich zustehenden Förderung riskieren. Die Bundesnetzagentur weist auf der Seite des Marktstammdatenregisters ausdrücklich darauf hin, dass es derzeit aufgrund einer erhöhten Nachfrage im Register  zu einer verzögerten Bearbeitung von Meldungen kommen kann. Für den Zeitraum bis zur (verzögerten) Registrierung sind die Netzbetreiber gehalten, die Zahlung für (noch) nicht registrierte Anlagen zurückzuhalten. Allerdings sollen die zurückgehaltenen Zahlungen nachgezahlt werden, sobald die Anlagen registriert wurden.

 

OLG Düsseldorf: Zur Belieferung von Gewerbekunden in der Grundversorgung

23. Dezember 2020 um 13:44 von

Das OLG München hatte bereits mit Urteil vom 06.06.2018 (Az. 7 U 3836/17) entschieden, dass auch ein Gewerbetreibender, der mehr als 10.000 kWh Strom im Jahr verbraucht, unter bestimmten Umständen als Haushaltskunde gemäß § 3 Nr. 22 EnWG qualifiziert und daher in der Grundversorgung mit Strom beliefert werden kann.

Dieser Rechtsauffassung hat sich das OLG Düsseldorf nunmehr mit Urteil vom 16.12.2020 (Az. I-27 U 18/19) angeschlossen. Wenn der Versorger den Jahresverbrauch des Kunden nicht kenne, könne der Kunde auch nicht davon ausgehen, dass die Realofferte des Versorgers auf eine Belieferung außerhalb der Grundversorgung gerichtet sei. Insbesondere müsse sich der Versorger auch nicht an den Abnahmemengen vorheriger Nutzer der Verbrauchsstelle orientieren. Der Empfänger einer Erklärung dürfe der Erklärung nicht unbesehen den für ihn günstigsten Sinn beilegen. Vielmehr sei er nach Treu und Glauben verpflichtet, unter Berücksichtigung aller ihm erkennbarer Umstände zu prüfen, was der Erklärende gemeint habe. Letztlich sei der Versorger auch nicht gemäß § 242 BGB dazu verpflichtet, das für die Stromlieferung zu entrichtende Entgelt auf Basis eines Sonderkundentarifs neu zu berechnen, wenn sich die ursprüngliche Einordnung des Letztverbrauchers nach Mitteilung der tatsächlichen Verbrauchsmengen durch den Netzbetreiber als unzutreffend herausstelle.

Die Argumentation des OLG Düsseldorf überzeugt. Für die Auslegung einer Willenserklärung ist der Zeitpunkt ihrer Abgabe maßgeblich. In Fällen eines konkludenten Abschlusses eines Stromliefervertrages ist dies die Zurverfügungstellung des Stromanschlusses durch den Grundversorger. Zu diesem Zeitpunkt werden dem Grundversorger die jährlichen Bezugsmengen des Kunden in den meisten Fällen aber nicht bekannt sein. Sofern sich der jeweilige Kunde nicht um den Abschluss eines Sondervertrages bemüht, dürfte der Abschluss von Grundversorgungsverträgen also auch bei Gewerbekunden den Regelfall darstellen.

OLG Schleswig „begrenzt“ Werbung mit Regionalstrom

8. Dezember 2020 um 20:33 von

An die Werbung für grünen Strom hat man sich inzwischen gewöhnt. Viele Energieversorgungsunternehmen preisen die umweltverträgliche Erzeugung des von ihnen gelieferten Stroms an, weil sie wissen, dass sie damit beim Verbraucher Wettbewerbsvorteile erzielen können. Vergleichsweise neu ist hingegen der Trend, im Strombereich auf die regionale Erzeugung des Produkts werbewirksam hinzuweisen. Hier hat das OLG Schleswig jetzt in einer aktuellen Entscheidung vom 03.09.2020 (Az. 6 U 169) an die rechtlichen Grenzen erinnert, die das allgemeine Irreführungsverbot setzt.

Die Werbeaussage „Direkt vom Anlagenbetreiber in deine Steckdose“ ist nach Auffassung des OLG Schleswig unlauter, weil sie objektiv falsch sei. Der in Rede stehende Strom werde nämlich vom Anlagenbetreiber in das allgemeine Stromnetz eingespeist und dort vermischt. In seinen Urteilsgründen weist das OLG Schleswig zwar selbst auf eine Reihe von Entscheidungen hin, nach denen dem verständigen Verbraucher im Kontext mit Ökostromwerbung bekannt sei, dass lediglich ein entsprechender Anteil des Ökostroms in das allgemeine Stromnetz eingespeist werde und er an der Entnahmestelle lediglich den allgemeinen und sozusagen durchmischten Strom entnehmen könne. Für die hier in Rede stehende Werbeaussage soll das aber nicht geltend.

Überzeugender ist der zweite Teil der Entscheidung. Darin hatte das OLG die Werbung mit grünem Regionalstrom verboten, weil der beworbene Strom zum Teil auch aus Anlagen stammte, die mehr als 100 km vom Standort des interessierten Verbrauchers entfernt waren. Mit der Regionalität des erzeugten Stroms darf nach Auffassung des OLG Schleswig in Anlehnung an § 79a Abs. 6 EEG 2017 nur dann geworben werden, wenn der Strom in einer Anlage erzeugt wird, die sich im Umkreis von 50 km um das Postleitzahlengebiet befindet, in dem der Letztverbraucher ansässig ist. Da dies vorliegend nicht der Fall war, war die Werbeaussage objektiv falsch und damit unlauter.