Fernwärme: Ein Ergebnis, das niemandem hilft
Am vergangenen Donnerstag hat das OLG Stuttgart im Berufungsverfahren den Rechtsstreit über das Fernwärmenetz in Stuttgart entschieden. Dabei hat es die Parteien an den Verhandlungstisch zurück gezwungen, denn rechtlich können beide Seiten mit der Entscheidung nicht zufrieden sein.
Das OLG Stuttgart hat die Vorinstanz lediglich insoweit bestätigt, als das Landgericht in Ermangelung einer Endschaftsbestimmung im zwischenzeitlich ausgelaufenen Fernwärme-Gestattungsvertrag einen Anspruch der Stadt auf Übergabe und Übereignung des Fernwärmenetzes abgelehnt hatte. Diese Rechtsauffassung hatte zuvor bereits das VG Berlin-Brandenburg zum Fernwärmenetz in Berlin eingenommen (vgl. VersW 2018, 213). Einen gesetzlichen Anspruch auf Übergabe und Übereignung des Fernwärmenetzes an die Kommune gibt es nach diesen Gerichtsentscheidungen nicht, und wenn im Gestattungsvertrag nichts geregelt sei, bleibt es bei diesem für die Kommune nachteiligen Ergebnis.
Allerdings hat das OLG Stuttgart anders als zuvor das Landgericht den von der Stadt Stuttgart hilfsweise geltend gemachten Anspruch auf Beseitigung der Fernwärmeanlagen zugesprochen. Zugleich hat es den gestützt auf zahlreiche Stimmen in der Literatur vom Versorgungsunternehmen widerklagend geltend gemachten Anspruch auf Abschluss eines neuen Gestattungsvertrages zu angemessenen Bedingungen abgelehnt. Ein solcher Anspruch könne nicht auf einen kartellrechtlichen Kontrahierungszwang gestützt werden, dem die Stadt Stuttgart nach Ansicht des Versorgungsunternehmens unterworfen war. Vielmehr ist die Stadt nach Auffassung des OLG Stuttgart offenbar frei zu entscheiden, ob sie ein solches Vertragsangebot unterbreiten wolle oder nicht. Wenn sie sich dagegen entscheidet, kann sie auch die Beseitigung der Fernwärmeanlagen verlangen. Ein Recht, das die Kommune faktisch nicht wird durchsetzen können.
Die genauen schriftlichen Urteilsgründe sind noch nicht veröffentlicht. Man darf also gespannt sein. Was bereits jetzt aus der Pressemeldung des Gerichts (https://oberlandesgericht-stuttgart.justiz-bw.de/pb/,Lde/Startseite/Medien/Urteil+des+OLG+Stuttgart+-+Patt+im+Streit+ums+Fernwaermenetz+zwischen+der+Landeshauptstadt+Stuttgart+und+der+EnBW/?LISTPAGE=1178276) bekannt ist, ist der Umstand, dass das OLG Stuttgart die Revision nicht zugelassen hat. Damit ist die Hürde für beide Parteien, die jeweils unbefriedigenden Teile des Urteils durch den BGH korrigieren zu lassen, hoch.