OVG Münster bestätigt Verfassungskonformität der Plangenehmigung nach § 43b Nr. 2 Satz 2 EnWG
Das OVG Münster (Az.: 11 D 118/10.AK) hatte über die Rechtmäßigkeit einer Plangenehmigung aus dem Jahr 2009 für die Erneuerung und Erweiterung einer 110-kV-Freileitung zu befinden. In seiner Entscheidung vom 06.09.2013 weist der Senat die in der Literatur geäußerte Kritik an der Verfassungsmäßigkeit der Möglichkeit eines mit enteignungsrechtlicher Vorwirkung versehenen Plangenehmigungsverfahrens nach § 43b Nr. 2 Satz 2 EnWG zurück, wonach eine unmittelbare Beteiligung der Betroffenen bei nur unwesentlicher Beeinträchtigung nicht erforderlich ist. Der Umstand, dass im Plangenehmigungsverfahren eine förmliche Anhörung mit Planauslegung, Einwendungsmöglichkeiten und Erörterungstermin nicht stattfindet, sei unschädlich. Denn als Korrektiv stünde das im Planungsrecht geltende Gebot der gerechten Abwägung der privaten Belange betroffener Dritter zur Verfügung. Überdies werde der gerichtliche Rechtsschutz durch diese Verfahrensart nicht beschnitten. Schließlich bestünden seitens der höchstrichterlichen Rechtsprechung gegen ähnliche Beschleunigungsgesetze des Fachplanungsrechts ebenfalls keine Bedenken.
Darüber hinaus hatte sich das OVG Münster unter anderem mit der Verfristung und Verwirkung des Klagerechts, formalen Verfahrensfehlern sowie immissionsschutz- und abwägungsrechtlichen Belangen auseinanderzusetzen. Dabei bescheinigte der Senat der plangenehmigenden Bezirksregierung Arnsberg unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 22.07.2010, Az.: 7 VR 4.10) eine abwägungsfehlerfreie Anwendung des Bündelungsgebots. Ferner hätten sich auch bestimmte Alternativtrassen, die neue Eingriffe in Rechte Dritter und Natur zur Folge gehabt hätten, gegenüber der bereits vorhandenen Trasse nicht aufgedrängt. Damit gibt auch das OVG Münster dem Grundsatz der Nutzung bereits vorhandener Trassen den Vorzug vor gänzlichen Neuplanungen.