Der Ton macht die Musik – gerade beim Zutritt

16. Februar 2023 um 17:51 von

Sie kennen das Problem: Jeder möchte Strom und Gas zu jeder Zeit verfügbar haben; und das möglichst kostengünstig. Sobald es aber daran geht, einem Nachbarn oder gar einer Person, die man nicht einmal kennt, durch Bereitstellen des eigenen Eigentums die gleichen Möglichkeiten zu eröffnen, fehlen jegliche Bereitschaft und jegliches Verständnis.

Der Teufel steckt aber wie so oft im Detail. Obwohl § 12 NAV/NDAV sowie § 8 AVBFernwärmeV/AVBWasserV nicht übermäßig kompliziert aufgebaut sind, treten trotz einschlägiger Rechtsprechung immer wieder neue Fallstricke auf, die es zu umgehen gilt. Aber ein weiterer, nicht zu unterschätzender Faktor kommt hinzu: die soziale Komponente. Sobald es an das eigene Eigentum geht, ist die Schwelle der Reizbarkeit äußerst niedrig. Dies gilt auch bei Zutrittsbegehren für Zählerwechsel, wenn etwa die Eichfrist abgelaufen und der Austausch erforderlich ist. Oftmals fehlt bei den betroffenen Anschlussnehmern das Verständnis, warum ausgerechnet jetzt bei Ihnen ein Zählerwechsel erfolgen soll. Nicht minder kompliziert gestaltet sich regelmäßig die Durchsetzung von Zutrittsbegehren aufgrund von notwendig gewordenen Instandsetzungsarbeiten an Leitungsteilen.

Den Unmut der Kunden bekommen die Mitarbeiter vor Ort immer wieder intensiv zu spüren. Deswegen ist es äußerst wichtig, den richtigen Ton zu treffen. Dies gilt auch und vor allem, wenn sich die Einschaltung eines Rechtsbeistandes nicht mehr vermeiden lässt. Ungeschickt formulierte Schreiben eines Rechtsanwalts können die Fronten für langen Zeit verhärten. Dies kann letztlich auch zu Schwierigkeiten im Umgang mit öffentlichen Stellen führen. Einschlägige Erfahrungen zeigen, dass Gerichte umso schneller einen „Schutzreflex“ zu Gunsten des Kunden entwickeln, je schwieriger sich die vorgerichtliche Korrespondenz – durch den Netzbetreiber veranlasst – gestaltet hat. Gleiches gilt gegenüber Vollstreckungsbehörden, falls deren Einschaltung beispielsweise im Anschluss an ein Eilrechtsschutzverfahren erforderlich wird. Daher ist, auch weil man sich zumeist zweimal im Leben sieht, Bedacht in der Ansprache an den Kunden geboten.

Zutritt nicht für „irgendeine Person auf der Straße“ – Bestimmtheit von Zutrittsklagen

14. November 2022 um 09:00 von

Netzbetreiber werden häufig mit dem Problem konfrontiert, dass sie gegen den Willen eines Eigentümers – etwa aufgrund von Infrastrukturbeschädigungen – Zutritt zu einem Grundstück benötigen. Hier stellen sich im Rahmen der gerichtlichen Geltendmachung eines Anspruchs auf Duldung des Zutritts regelmäßig eine Vielzahl von Fragen. Dies gilt insbesondere für die konkrete Formulierung des Klageantrags. Dabei entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass ein Antrag so bestimmt formuliert werden muss, dass der Duldungspflichtige eindeutig erkennen kann, was er hinzunehmen hat. Neben einer konkreten Benennung des betroffenen Grundstücks sollte daher – soweit möglich – auch immer angegeben werden, zu welchem Zweck der Zutritt erfolgen soll.

In den teilweise unumgänglichen Gerichtsverfahren fordern Duldungsverpflichtete regelmäßig, dass der Klageantrag weiter konkretisiert werden müsse. Besonders beliebt sind dabei insbesondere die Einwände, dass schon im Antrag festgehalten werden müsse, welche Personen das Grundstück zu welcher Zeit betreten sollen.

Diesbezüglich hat das Landgericht Hagen nun mit Urteil vom 16.09.2022 (Az. 7 S 76/21) festgestellt, dass es derartiger Einschränkungen im Rahmen des Klageantrages nicht bedarf.

Denn entgegen der Behauptung des dortigen Duldungsverpflichteten kann ein Netzbetreiber das Urteil nicht „irgendeiner Person auf der Straße“ in die Hand geben, die dann zwangsweise das Grundstück betreten dürfe. Bereits aus § 325 Abs. 1 ZPO folge, dass Urteile lediglich die am Verfahren beteiligten Parteien binden. „Irgendeine Person auf der Straße“ ist aber in aller Regel keine Partei des Verfahrens. Wer was durch wen zu dulden hat, stehe daher von vornherein fest, wobei der Netzbetreiber auch nicht gehalten sei, zu bestimmen, ob er einen eigenen Mitarbeiter entsendet oder einen Subunternehmer. Einer Klarstellung dieser gesetzlichen Offenkundigkeit im Rahmen des konkreten Antrages bedarf es daher nicht.

In zeitlicher Hinsicht – die Grundstückseigentümer äußern regelmäßig die Sorge, dass der Netzbetreiber zur Unzeit das Grundstück betreten und etwaige Arbeiten durchführen könne – stellt das Landgericht Hagen klar, dass eine temporäre Einschränkung nicht die Bestimmtheit des Klageantrages, sondern die Beschränkung des materiell-rechtlichen Anspruchs an sich berühre. Unbeschadet etwaiger materiell-rechtlicher Einwendungen eines Eigentümers spreche aber grundsätzlich das überragende gesamtgesellschaftliche und wirtschaftliche Interesse an einer gesicherten und unterbrechungslosen Versorgung, die durch Kabel-/Leitungsschäden gefährdet werden kann, für die Ermöglichung zeitnaher und ohne nötige Einschränkungen durchzuführender Reparaturmaßnahmen. Mit diesem Gedanken sei es nicht vereinbar, wenn die durch die Dienstbarkeiten Berechtigten auf bestimmte Zeiten beschränkt würden, um eine unterbrechungslose Versorgung herzustellen.

Vermiedene Netzentgelte Gas: „längstens“ oder „mindestens“

8. November 2022 um 09:26 von

Während sich der Bundesgerichtshof schon mehrfach mit den Netzentgelten für die dezentrale Stromeinspeisung nach § 18 StromNEV befassen musste, hat die nur auf den ersten Blick korrespondierende Regelung in § 20a GasNEV bislang vor allem die kautelarjuristisch tätigen Energierechtler bei der Erstellung der Einspeiseverträge beschäftigt. In den Gerichtssälen war § 20a GasNEV bislang kaum ein Thema. Das überrascht nicht, denn die Regelung ist denkbar klar gefasst: Wer Biogas einspeist, erhält ein Entgelt i.H.v. 0,7 ct/kWh als pauschalen Ausgleich für vermiedene Netzkosten; so die recht eindeutige gesetzliche Regelung, wie sie seit 2008 in Kraft ist.

Allerdings scheint die Phase der einvernehmlichen Abwicklung des Entgeltanspruchs zwischen Anlagenbetreiber und Netzbetreiber ans Ende gekommen zu sein. Der Verordnungsgeber hat (bereits) im Rahmen einer Gesetzesnovelle des Jahres 2010 den Anspruch durch Ergänzung der Worte „für zehn Jahre ab Inbetriebnahme des jeweiligen Netzanschlusses für die Einspeisung von Biogas“ befristet. Die Frist ist in einigen Fällen inzwischen abgelaufen, weswegen die Netzbetreiber mit Rückendeckung der Bundesnetzagentur die Zahlung des pauschalen Entgeltes eingestellt haben.

Dass dies bei den betroffenen Anlagenbetreibern nicht auf Gegenliebe stößt, ist nachvollziehbar. Die Anlagenbetreiber konnten inzwischen beim Landgericht Augsburg einen ersten Erfolg verbuchen. Allerdings hat das Landgericht seine Entscheidung mit den Spezifika des dortigen Vertrages begründet und nicht auf § 20a GasNEV rekurriert. Ob die Versuche überzeugen, im Wege der Gesetzesauslegung das Wort „mindestens“ in den Gesetzestext hineinzulesen (im Sinne von „für mindestens zehn Jahre“), ist dann doch eine andere Frage.

Wie es weitergeht und ob sich der Bundesgerichtshof in Kürze auch erstmals mit den Anspruchsvoraussetzungen nach § 20a GasNEV befassen muss, wird sich zeigen.

Nur eingeschränkte gerichtliche Überprüfung bei Umrüstung von Freileitung auf Erdkabel aufgrund neuer Ladepunkte für Elektromobile

13. April 2022 um 10:04 von

Das Amtsgericht Trier (Az. 31 C 20/22) hat geurteilt, dass die Entscheidung des Netzbetreibers, eine vorhandene Freileitung zurückzubauen und die angeschlossenen Immobilien nunmehr über ein Erdkabel zu versorgen, im Ermessen des Netzbetreibers steht und daher nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle zugänglich ist.

Der Klägerin waren aufgrund der Umstellung von Freileitung auf Erdkabel Kosten für die Anpassung ihrer elektrischen Anlage entstanden. Diese verlangte sie vom Netzbetreiber unter anderem mit der Begründung erstattet, die Umrüstung auf Erdkabel sei einzig aus dem Grund erfolgt, weil ein einzelner Nachbar die Errichtung mehrerer Ladepunkte für Elektromobile beantragt habe. Es sei unbillig, dass ihr aufgrund der Entscheidung eines Einzelnen Kosten entstünden, weswegen ihr der Netzbetreiber zur Erstattung verpflichtet sei.

Dieser Argumentation ist das Amtsgericht Trier nicht gefolgt. Vielmehr stellte es fest, dass dem Netzbetreiber gemäß § 8 Abs. 3 NAV ein Ermessensspielraum zustehe, der nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle unterläge. Dabei erscheine es vorliegend sinnvoll, dass das Netz zur Errichtung neuer Ladepunkte ertüchtigt wird. Das allein reiche für eine sachliche Rechtfertigung der Umbaumaßnahmen aus. Eine Alternativlosigkeit sei hierfür nicht erforderlich.

Aufgrund der sachlichen Rechtfertigung der Umbaumaßnahmen bleibt es ausweislich der Begründung des Gerichtes dabei, dass die Kostentragung der Verantwortung für die technischen Anlagen folgt. Die vorliegend entstandenen Kosten seien dem Verantwortungsbereich der Klägerin zuzuordnen und somit auch von dieser zu tragen. Anhaltspunkte für eine Kostentragung durch den Netzbetreiber bestünden nicht. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.

Ärger um die KWKG-Umlage 2016

10. März 2021 um 09:05 von

Während um die EEG-Umlage seit Jahren intensiv gerungen wird und diverse Vermeidungsstrategien die Gerichte schon beschäftigt haben, blieb es um die KWKG-Umlage vergleichsweise ruhig. Der Unterschied dürfte wesentlich mit der Höhe der nicht privilegierten Umlage zusammenhängen.

Allerdings ist es mit der Ruhe um die KWKG-Umlage nun scheinbar vorbei. Diverse Verteilernetzbetreiber sehen sich jedenfalls in diesen Tagen Rückforderungsansprüchen ausgesetzt, weil die Netzentgelte des Jahres 2016 bzw. der beiden Folgejahre mit einer zu hohen, sprich mit der vollen statt einer ermäßigten KWKG-Umlage abgerechnet worden seien. Auch die § 19 Abs. 2 StromNEV-Umlage sowie die Offshore-Haftungsumlage seien zu hoch abgerechnet worden.

Der Gesetzgeber hat mit dem zum 01.01.2017 in Kraft getretenen KWKG die Privilegierungstatbestände grundsätzlich neu geregelt. Während nach altem Recht allein das Überschreiten einer bestimmten Verbrauchsmenge (zunächst 100.000 kWh, später dann 1 GWh) an einer Abnahmestelle im Kalenderjahr zur Reduktion der KWKG-Umlage führte, sind nach neuem Recht grundsätzlich nur noch diejenigen Unternehmen privilegiert, die auch durch die Besondere Ausgleichsregelung gemäß EEG begünstigt werden. Er hat zugleich allerdings Übergangsbestimmungen geschaffen und im Ergebnis angeordnet, dass für das Jahr 2016 sowie in modifizierter Form für die Jahre 2017 und 2018 die alten Privilegierungsregeln fortgelten.

Allerdings galten schon nach altem Recht und gelten auch gemäß den einschlägigen Übergangsbestimmungen strenge Meldefristen, die längst abgelaufen sind. Welche Rechtsfolgen sich daraus ergeben, ist streitig. Gerichtsentscheidungen dazu liegen soweit ersichtlich noch nicht vor. Insoweit bleibt die weitere Entwicklung abzuwarten.