Smart Meter – Wer braucht das? – eine Studie

22. September 2016 um 16:49 von

Zähler elektronisch1Smart Meter – Smart Metering – Wer braucht das? Wer will das? Diese Fragen haben sich schon viele gestellt.

Das Büro Hitschfeld (Hitschfeld Büro für strategische Beratung GmbH) aus Leipzig wollte es genau wissen und hat eine repräsentative bundesweite Studie zu dem Thema initiiert und im Mai veröffentlicht .

Die Ergebnisse dieser Umfrage finden Sie hier.

Das Büro Hitschfeld umschreibt das Vorhaben wie folgt:

„Das Büro Hitschfeld untersucht seit mehreren Jahren Faktoren, die sich auf die Akzeptanz von Vorhaben und Projekten auswirken. Diese zu kennen ist für uns als strategische Unternehmensberatung und unsere Kunden wichtig – so lassen sich unsere Projekte erfolgreich planen und umsetzen.

Die zunehmende Bedeutung von Akzeptanz für die erfolgreiche Vorbereitung und Umsetzung von Vorhaben betrifft natürlich nicht nur die großen und kleinen Infrastrukturprojekte, sondern auch die Einführungen von neuen Technologien und Produkten.

Als ein wichtiges Instrument für den Erfolg der Energiewende wird die Einführung sog. intelligenter (Energie-)Zähler, der „Smart Meter“, betrachtet. Der für die Einführung erforderliche Ordnungsrahmen befindet sich in diesen Tagen in der finalen Diskussion. Die Einführung dieser Technik wird erhebliche Auswirkungen, nicht zuletzt für die Energieverbraucher, haben.

Dies war für uns der Grund, die Akzeptanz von Technik und Technologie am Beispiel der Smart Meter  in einer deutschlandweit repräsentativen Studie zu untersuchen.

Vor dem Hintergrund des, in früheren Studien nachgewiesenen, geringen gesellschaftlichen Vertrauens kommen den Faktoren „Bekanntheit“ und „Wissen um den individuellen und gesellschaftlichen Nutzen“ der Technologie eine große Bedeutung zu.

Diese sind für die Smart Meter nicht in ausreichendem Maß vorhanden.

Dies bedeutet, dass es für die erfolgreiche Markteinführung von Smart Metern noch größerer Kommunikationsanstrengungen bedarf, die sich nicht auf die technischen Möglichkeiten der Geräte, sondern auf die Herstellung eines belastbaren Basisinformationsniveaus und den erzielbaren Nutzen fokussieren.

Hinzu kommt, dass eine erfolgreiche Nutzung der Smart-Meter–Technik von den Verbrauchern eine intensive Befassung mit dieser Thematik voraussetzt – etwas, wovon man nach unserer Erfahrung ohne langfristige, unterstützende Kommunikationsanstrengungen nicht ausgehen kann. Außerdem zeigen unsere Untersuchungen interessante Aspekte zu den Erwartungen der Befragten an die verschiedenen Aspekte des Datenschutzes und der Bereitschaft, ihre Verbrauchsdaten zur Verfügung zu stellen.

Die Ergebnisse unserer Untersuchung gehen in ihrer Bedeutung über das, aus aktuellem Anlass gewählte, Beispiel „Smart Meter – Smart Metering“ hinaus. Sie zeigen die Rolle von strategisch angelegter Kommunikation für das Erreichen und Sichern von Akzeptanz. Nach unseren Erfahrungen ist dies projekt- und branchenunabhängig, weil es einen stabilen, gesellschaftlichen Trend widerspiegelt.“

 

Meldepflichten zum EEG-Anlagenregister ernst nehmen!

1. Juli 2016 um 08:00 von

photovoltaic-352670_640Ein aktuelles Urteil des OLG Schleswig vom 21.06.2016 (Az: 3 U 108/15; Pressemeldung) findet derzeit große Beachtung, obwohl es eigentlich nichts Außergewöhnliches oder Überraschendes beinhalten sollte. Der dortige Senat hat einen nach dem EEG vergütungspflichtigen Netzbetreiber in seinem Ansinnen bestätigt, von einem PV-Anlagenbetreiber an diesen gezahlte EEG-Förderungen zurückzufordern, weil die Anlage nicht ordnungsgemäß beim EEG-Anlagenregister gemeldet war. Begründet hat das OLG Schleswig seine Entscheidung unter anderem damit, dass die Rückforderung zu Unrecht ausgezahlter EEG-Förderungen allgemeinen Interessen diene.

Zuvorderst sollten an dem Rückforderungsanspruch des Netzbetreibers jedoch keine Zweifel bestehen, weil die Rechtsfolgen eines Meldeverstoßes ungeachtet der gesetzgeberischen Motive in den entsprechenden Vorschriften – aktuell § 25 EEG 2014 – eindeutig geregelt sind. Interpretationsspielraum besteht selbst bei bestem Willen nicht.

Das OLG Schleswig hat unter Hinweis auf mehrere weitere gleichgelagerte Verfahren und die grundsätzliche Bedeutung der Klärung der Rechtsfrage zwar die Revision zum BGH zugelassen, eine abweichende Entscheidung des BGH sollte aber überraschen.

Die Entscheidung des OLG Schleswig zeigt einmal mehr, dass man die Meldevorschriften des EEG und die damit verbundenen Sanktionen ernst nehmen sollte; und zwar nicht nur als Anlagen-, sondern auch als vergütungspflichtiger Netzbetreiber. Vor diesem Hintergrund sollten alle Beteiligten in regelmäßigen Abständen die Voraussetzungen eines Vergütungsanspruchs des Anlagenbetreibers überprüfen.

Auch wenn das OLG Schleswig – zu Recht – anmerkt, dass dem Netzbetreiber keine Pflicht obliegt, den Anlagenbetreiber – ggf. über einen einfachen Hinweis hinaus – über das Registrierungserfordernis zu informieren oder ihn gar zur Anmeldung anzuhalten, sollte der Netzbetreiber wachsam sein. Zu Unrecht ausgezahlte Vergütungen sind nicht nur nach Ansicht des OLG Schleswig gemäß § 57 Abs. 5 Satz 1, 3 EEG 2014 bzw. § 35 Abs. 4 EEG 2012 durch den Netzbetreiber zurückzufordern. Anderenfalls droht die Gefahr der mangelnden Wälzbarkeit für den Netzbetreiber.

Aber auch der Anlagenbetreiber hat ein Interesse an der regelmäßigen Bestätigung seines Vergütungsanspruchs. Denn der Wegfall der Vergütung kann – selbst für einen begrenzten Zeitraum – schnell die gesamte Investition in die Unwirtschaftlichkeit treiben. Eine Aufrechnung mit anderen Ansprüchen des Anlagenbetreibers – etwa aus Schadensersatz – ist unzulässig. Insoweit überzeugt an dieser Stelle der Hinweis des OLG Schleswig auf die Interessen der Allgemeinheit an einer möglichst geringen Belastung durch die EEG-Umlage auf ganzer Linie.

Es bliebe allein der Trost, etwas Guts für die Umwelt getan zu haben.

LG Mannheim bestätigt Indizwirkung der genehmigten Erlösobergrenze

12. August 2015 um 10:01 von

money-73341_640Die Parteien stritten vor dem Landgericht Mannheim (8 O 159/14) über die Zahlungsverpflichtungen des Netznutzers aus einem Netznutzungsvertrag. Der Netzkunde bezweifelte dabei unter anderem die Billigkeit der vom Netzbetreiber verlangten Entgelte. Der Netzbetreiber verteidigte sich mit dem Argument, dass er seine Netzentgelte auf Grundlage der ihm nach der ARegV genehmigten Erlösobergrenze gebildet habe und deswegen eine Indizwirkung für die Billigkeit der Netzentgelte streite.

Im Ergebnis ist das Landgericht Mannheim dieser Argumentation mit Urteil vom 06.08.2015 gefolgt, so dass der gegnerische Unbilligkeitseinwand ins Leere ging. Aufgrund der von der Bundesnetzagentur festgesetzten Erlösobergrenze gemäß ARegV sei nämlich von der Billigkeit des Netzentgelts im Sinne des § 315 BGB auszugehen. Insoweit gelten nach der Rechtsprechung des Landgerichts für die anreizregulierten Netzentgelte keine anderen Grundsätze als die, die der BGH in seiner Entscheidung Stromnetznutzungsentgelt V vom 15.05.2012 (EnZR 105/10) für die kostenbasiert genehmigten Netzentgelte gemäß § 23a EnWG festgelegt hatte. Die Gegenseite hätte die Indizwirkung der zugunsten des Netzbetreibers festgesetzten Erlösobergrenze erschüttern müssen. Dies sei vorliegend nicht gelungen mit der weiteren Folge, dass der Klage stattzugeben war.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Dortmunder Off-Peak am 25.06.2015 – auch für Fachabteilungen

11. Juni 2015 um 15:10 von

DSC_2487-1Liebe Leserinnen und Leser,

der 1. Juli markiert in diesem Jahr nicht nur den Beginn des hoffentlich sonnenreichen Hochsommers, sondern auch energiewirtschaftlich eine Zäsur. An diesem Tag werden nämlich erstmals Forderungen gegen Eigenversorger auf Zahlung der EEG-Umlage nach § 61 EEG fällig. Diese Forderungen sind – auch das ist ein Novum – zum großen Teil von den Verteilernetzbetreibern beizutreiben, auf die damit neue Aufgaben zukommen.

Wie weit sind die Vorbereitungen gediehen, welche Fragen sind noch offen? Wo gibt es absehbar Konfliktpotential?

Dies und mehr möchten wir gern mit Ihnen in der gewohnt entspannten Atmosphäre eines „Dortmunder Off-Peak“ erörtern. Wir laden Sie daher herzlich zu einem Businessfrühstück am 25.06.2015, 09:15 Uhr in das Café LinusPropsteihof 9 (Im Innenhof), 44137 Dortmund ein.

Begleitend wird Herr Wolfdieter von Hesler (RWE Deutschland AG) einen Vortrag zum Spannungsfeld von EEG-Umlage und Eigenversorgung nach dem EEG 2014 halten. Gegenstand dieses Vortrags werden unter anderem auch die neuen Melde- und Zahlungspflichten sowie die Prüf- und Kontrollrechte der Übertragungsnetzbetreiber sein.

Die Veranstaltung ist für Sie kostenfrei. Zur Anmeldung nutzen Sie bitte entweder das beigefügte Faxantwortschreiben oder schicken Sie uns eine E-Mail an off-peak@hoech-partner.de. Aus organisatorischen Gründen ist die Teilnehmerzahl auf insgesamt 30 Teilnehmer begrenzt.

Wir hoffen, dass die Veranstaltung Ihr Interesse findet, und würden uns freuen, Sie am 25.06.2015 begrüßen zu dürfen. Sollten Sie persönlich verhindert sein, können Sie Ihre Einladung bei Interesse gerne an eine Kollegin oder einen Kollegen weitergeben.

Ihre Höch und Partner Rechtsanwälte mbB

Einheitlicher Netznutzungsvertrag durch BNetzA festgelegt

27. April 2015 um 16:00 von

VertragsunterzeichnungDie Bundesnetzagentur (BK6-13-042 „Festlegung zum Netznutzungsvertrag/Lieferantenrahmenvertrag (Strom)“) hat auf Grundlage von 29 Abs. 1 EnWG in Verbindung mit § 27 Abs. 1 Nr. 7, 9, 11, 12, 13, 14, 15, 17, 19, 22 sowie §§ 24 und 25 StromNZV mit Festlegung vom 16.04.2015 einen einheitlichen Netznutzungsvertrag vorgegeben. Die Möglichkeit, die kursierenden Muster von Lieferantenrahmenverträgen unternehmensindividuell anzupassen, ist den Netzbetreibern damit genommen. Allerdings dürften die Zeiten, in denen Netznutzer reihenweise Vorbehalte gegen den Inhalt der Netznutzungsverträge der Netzbetreiber erklärt haben, ebenfalls vorbei sein.

Zum 01.01.2016 müssen von den Netzbetreibern alle bestehenden Verträge inhaltlich vollständig an die Festlegung angepasst werden. Bereits bis zum 01.08.2015 ist eine Prozessbeschreibung als Grundlage für die massengeschäftstaugliche Ausgestaltung eines elektronischen Netzentgeltpreisblatts zu erarbeiten und der Bundesnetzagentur vorzulegen. Zuvorderst gilt es jedoch für jeden einzelnen Betroffenen innerhalb eines Monats ab Zustellung der Entscheidung zu prüfen, inwiefern er mit dem Inhalt des behördlich vorgegebenen Vertragswerks konform gehen kann oder gegen die Festlegung im Wege der Beschwerde vorgehen möchte. Die Festlegung gilt gemäß § 73 Abs. 1a Satz 3 mit dem Tag als zugestellt, an dem seit dem Tag der Bekanntmachung im Amtsblatt der Bundesnetzagentur zwei Wochen verstrichen sind.

Grundsätzlich hat eine Beschwerde keine aufschiebende Wirkung, so dass die Umstellung der Verträge trotz laufenden Beschwerdeverfahrens erfolgen muss. Daher sollten auch die Altverträge rechtzeitig gekündigt werden. Weigert sich ein Kunde, den vorgegebenen Vertrag zu unterzeichnen, so kommt unter Umständen eine Einstellung der Netznutzung in Betracht. Wie mit Vorbehalten eines Kunden gegen den Vertragsinhalt vor Bestandskraft der Festlegung umzugehen ist, wird sich zeigen.